APM · Trade and business associations · DE
- 1 - Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) Gertraudenstr. 20 D-10178 Berlin Deutschland Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für den Zollkodex Wir danken der Europäischen Kommission für diese wichtigen Verordnungsvorschlag und die Möglichkeit der Stellungnahme. Die europäischen Zollbehörden tragen ganz wesentlich zum Schutz betroffener Unternehmen und Verbraucher vor Produkt- und Markenpiraterie bei. Im Rahmen des Grenzbeschlagnahmerverfahrens können jeden Tag große Mengen gefälsch- ter Waren aus dem Verkehr gezogen werden, bevor sie auf den europäischen Markt gelangen. Die Zollbehörden sind insofern in einer besonders guten Position, um gefälschte Produkte vom europäischen Binnenmarkt fernzuhalten. Gleichzeitig sind die Herausforderungen groß.
…um gefälschte Produkte vom europäischen Binnenmarkt fernzuhalten. Gleichzeitig sind die Herausforderungen groß. EUIPO und OECD gehen davon aus, dass fast 6% der Importe in die EU auf gefälschte Waren entfallen.1 Wie bereits seitens der Kommission festgestellt, sind die Kapazitäten der Zollbehörden mit Blick auf die Zunahme der durchzusetzenden Rechtsakte und der starken Zunahme des Sen- dungsvolumens jedoch begrenzt. Daraus folgt, dass die bestehenden Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden müssen. Deswegen sind die Zielsetzungen des Verordnungsvorschlages wie ein verbesserter EU-Ansatz für die Risikobewertung, verbesserte Möglichkeiten zum Informationsaustausch und die An- passung der Verantwortlichkeiten an die Realitäten des elektronischen Handels wichtig und unterstützenswert.
…die An- passung der Verantwortlichkeiten an die Realitäten des elektronischen Handels wichtig und unterstützenswert. Im Folgenden werden einige Aspekte hervorgehoben, die für die Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie von besonderer Relevanz sind. 1 Global Trade in Fakes – A Worrying Threat STELLUNGNAHME Ref. Ares(2023)7508940 - 06/11/2023 - 2 - Anwendungsbereich Es ist sehr zu begrüßen, dass in Erwägungsgrund 8 des Entwurfs die Aufgaben der Zollbehör- den neben der traditionellen Zollarbeit im Hinblick auf die Erhebung von Steuern und Gebüh- ren ausdrücklich auch in der Durchsetzung anderer nationaler und EU-Rechtsvorschriften ge- sehen wird, einschließlich derjenigen zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Risikoanalyse & Datenaustausch Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist ein verbessertes Risikomanagement auch im Hin- blick auf nichtfinanzielle Risiken (S.
Bestandteil der Reform ist ein verbessertes Risikomanagement auch im Hin- blick auf nichtfinanzielle Risiken (S. 16 der Begründung). Für einen europäischen Binnenmarkt ist eine länderübergreifende Bewertung von Risiken wichtig. Daher sind die diesbezüglichen Regelungen eines verpflichtend zu nutzenden zentra- len EU-Data-Hub, wie in Kapitel III des Verordnungsvorschlages vorgesehen, zu begrüßen. So kann sichergestellt werden, dass mehr maßgebliche Daten für eine Risikobewertung in der gesamten Lieferkette zur Verfügung stehen und mit anderen Behörden, die in der Bekämp- fung von Produkt- und Markenpiraterie aktiv sind, geteilt werden können.
…und mit anderen Behörden, die in der Bekämp- fung von Produkt- und Markenpiraterie aktiv sind, geteilt werden können. Weiter zu prüfen wäre, wie sich die Risikoanalyse zu bestehenden nationalen IP-spezifischen Datenbanken oder dem IP-Enforcement Portal (Erwägungsgrund 20) verhält, um sicherzustel- len, dass alle maßgeblichen Informationen möglichst unkompliziert eingepflegt und berück- sichtigt werden können. Insofern stellt sich auch die Frage, ob Rechteinhaber IP-spezifische Informationen in den Data- hub einpflegen können sollten. In diesem Reformprozess ist es wichtig, die Expertise der örtlichen Zollbehörden zu berück- sichtigen und einzubeziehen. Auf nationaler Ebene können sich unterschiedliche Risiken erge- ben. Auch bei einer Festlegung gemeinsamer prioritärer Kontrollbereiche sollten lokale Be- sonderheiten berücksichtigt werden können.
…einer Festlegung gemeinsamer prioritärer Kontrollbereiche sollten lokale Be- sonderheiten berücksichtigt werden können. Anpassung der Verantwortlichkeiten an die Entwicklung des Handels Die enorme Zunahme des elektronischen Handels hat auch zu einer riesigen Herausforderung im Hinblick auf die Kontrolle der damit einhergehenden Lieferungen geführt. Der Großteil an Lieferungen im Onlinehandel, die gegen rechtliche Vorgaben verstoßen, ist in diesem Reform- paket in verschiedenster Weise dokumentiert. Auch im Bereich der Produkt- und Markenpiraterie spielt der Vertrieb gefälschter Produkte im eCommerce eine große Rolle. Gleichzeitig hat die Kommission auf Probleme mit der Risikoanalyse zugrundeliegenden Daten hingewiesen, die häufig von beteiligten Zwischenhändlern bereitgestellt werden, die nicht viel über die Ware wissen.
…die häufig von beteiligten Zwischenhändlern bereitgestellt werden, die nicht viel über die Ware wissen. Insofern ist es nur folgerichtig und für die zukünftige Entwicklung angezeigt, dass eCommerce- Unternehmen, die gerade auch mit Produkten aus Drittländern handeln, mehr Verantwortung auferlegt wird und diese als „deemed importer“ eingestuft werden mit den einhergehenden Verpflichtungen wie in Kapitel II ausgeführt, was auch nichtfinanzielle Risiken umfasst (Erwä- gungsgrund 7), und sich daraus Verantwortlichkeiten ergeben wie in den Art. 45, 76 und 77. - 3 - Positiv ist auch, dass „deemed importer“ aus Drittstaaten hierfür einen Vertreter innerhalb der EU benennen müssen, Art. 20 III e. Diese Entwicklungen sind folgerichtig und gehen in eine ähnliche Richtung wie andere legisla- tiven Maßnahmen, wie z.B. dem Digital Services Act (S.
…und gehen in eine ähnliche Richtung wie andere legisla- tiven Maßnahmen, wie z.B. dem Digital Services Act (S. 5 der Begründung) oder dem Erforder- nis eines Bevollmächtigten im Produktsicherheitsrecht. Generell verdient die Beibringung von zusätzlichen Informationen aus der Lieferkette, insbe- sondere durch Importeure - wie in Erwägungsgrund 34 ausgeführt – Unterstützung, da sich dies positiv auf die Risikoanalyse auswirken dürfte. Kohärenz mit anderen Regelungen und den Zielen der Verordnung Es wird wichtig sein, dass die neuen EU-Regelungen richtig und sinnvoll mit bestehenden Sys- temen ineinandergreifen und zu keinen Wertungswidersprüchen führen. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass auch die Kosten für die Vernichtung von Waren nach Art. 76 vom Importeur oder Exporteur zu tragen sind.
…begrüßen, dass auch die Kosten für die Vernichtung von Waren nach Art. 76 vom Importeur oder Exporteur zu tragen sind. Das muss, abweichend von der Verord- nung 608/2013, logischerweise auch für gefälschte oder andere schutzrechtsverletzende Pro- dukte gelten. Es gäbe auch keinen sinnvollen Grund, diesen Bereich abweichend zu regeln und Rechteinha- bern Kosten aufzuerlegen für Waren, an deren Transport sie in keinster Weise beteiligt waren. Das Reformvorhaben geht Herausforderungen an, die bei begrenzten Kontrollressourcen, ständig zunehmendem Handelsvolumen und teils geringer Qualität der Daten für eine Risiko- analyse bestehen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, ist es notwendig, bereits die Anreize für den Handel mit rechtsverletzenden, gefälschten Produkten zu verringern. Dafür ist eine Verlagerung des Kostenrisikos auf die Beteiligten ein wichtiger Bestandteil.
Produkten zu verringern. Dafür ist eine Verlagerung des Kostenrisikos auf die Beteiligten ein wichtiger Bestandteil. Insofern trägt eine solche Regelung zu dem Verordnungsziel bei, bereits Importen vorzubeu- gen, die gegen EU-Regelungen verstoßen (S. 13 der Begründung). Abschaffung der 150-Euro-Grenze bei Waren aus Drittländern Die Abschaffung des Schwellenwerts von 150 Euro, bis zu dem Sendungen in die EU bisher nicht verzollt wurden, könnte bestehende Wettbewerbsverzerrungen beenden. Denn allzu häufig wird diese Regelung dazu missbraucht, die Einhaltung von EU-Standards zu umgehen. Durch die Angabe eines zu niedrigen Warenwerts nutzen kriminelle Anbieter das System zu- dem systematisch aus. Die Abschaffung der 150-Euro-Grenze dürfte zudem bewirken, dass auch Sendungen mit günstigen Produktfälschungen häufiger beim Zoll auffallen und aus dem Verkehr gezogen werden können.