Otto GmbH & Co. KGaA

Companies & groups · DE

Kategorija
Companies & groups
Būstinė
Hamburg DE
Registruota
2022-11-07
Deklaruotos metinės išlaidos
200 000–299 999 € (pačios deklaruota)
Svetainė
www.ottogroup.com
Skaidrumo registras
907242848031-74 ↗
Susitikimai su EK
Pateiktos pozicijos
Pozicijos dokumentai
0
Paminėjimai spaudoje
Sumą deklaruoja pati organizacija Skaidrumo registre; institucijos jos netikrina.

Susitikimai pagal metus

20254

Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 4 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.

Susitikimai su Europos Komisija

Skelbiami tik susitikimai su Komisijos nariais, jų kabinetais ir generaliniais direktoriais. Susitikimai žemesniu lygiu ir daugelis kontaktų Parlamente bei Taryboje į registrą nepatenka.
DataPriėmėTema
2025-09-22Cabinet of Commissioner Michael McGrathExchange of views on various consumer protection files
2025-09-22Cabinet of Executive Vice-President Henna VirkkunenE-commerce
2025-09-22Cabinet of Executive Vice-President Henna VirkkunenE-commerce
2025-09-22Cabinet of Commissioner Michael McGrathExchange of views on various consumer protection files

Ką pateikė viešoms konsultacijoms

2023-09-04 · Further specifying procedural rules relating to the enforcement of the General Data Protection Regulation ↗ originalus šaltinis
Aus Sicht der Otto Group ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission eine Präzisierung der Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO angestoßen und einen Verordnungsvorschlag vorgelegt hat. Es zwingend notwendig, die Verfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, um eine kohärente und effektive Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO EU-weit Realität werden zu lassen. Der Vorschlag setzt nun bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden im frühen Stadium an, die gefördert werde soll. Hier soll es auch um die klare Abgrenzung des Sachverhalts und in diesbezüglichen Streitfragen um die Möglichkeit eines Beschlusses des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) im…
2023-04-19 · Review of the requirements for packaging and feasibility of measures to prevent packaging waste ↗ originalus šaltinis
Please find attached our position paper.
2023-03-23 · Further specifying procedural rules relating to the enforcement of the General Data Protection Regulation ↗ originalus šaltinis
Aus Sicht der Otto Group ist es sehr zu begrüßen, dass die EU-Kommission eine Präzisierung der Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO anstoßen möchte, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern. Es ist zwingend notwendig, die Verfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, um eine kohärente und effektive Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO EU-weit Realität werden zu lassen. Bitte entnehmen Sie dem beigefügten Dokument unsere ausführliche Stellungnahme.

Ką rašo savo pozicijos dokumentuose

Ištraukos iš organizacijos pačios įkeltų dokumentų, be trumpinimų ir perpasakojimų.
Further specifying procedural rules relating to the enforcement of the General Data Protection Regulation · 4 p.

Otto (GmbH & Co KG) · Werner-Otto-Straße 1–7 · 22179 Hamburg · Telefon +49(0)40-64 61-0 · Telefax +49(0)40-64 61-85 71 · www.ottogroup.com Ust-IDNr DE 118 475 690 · AG Hamburg HR A 62 024 · Persönlich haftend: Verwaltungsgesellschaft Otto mbH · Hamburg · AG Hamburg HR B 13 762 vertreten durch: Alexander Birken (Vorsitzender) · Dr. Marcus Ackermann · Sergio Bucher · Sebastian Klauke · Petra Scharner-Wolff · Kay Schiebur Aufsichtsrat: Prof. Dr.

· Dr. Marcus Ackermann · Sergio Bucher · Sebastian Klauke · Petra Scharner-Wolff · Kay Schiebur Aufsichtsrat: Prof. Dr. Michael Otto (Vorsitzender) Stellungnahme der Otto Group zur Konsultation der Europäischen Kommission zur „weiteren Präzisierung der Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ Hamburg, den 23.03.2023 Aus Sicht der Otto Group ist es sehr zu begrüßen, dass die EU-Kommission eine Präzisierung der Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO anstoßen möchte, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern. Es ist zwingend notwendig, die Verfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, um eine kohärente und effektive Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO EU-weit Realität werden zu lassen.

…um eine kohärente und effektive Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO EU-weit Realität werden zu lassen. Als eines der erfolgreichsten E-Commerce-Unternehmen Europas unterliegen wir richtigerweise einer strengen Kontrolle, insbesondere durch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden. Wir beobachten jedoch, dass wichtige Verfahren im Rahmen des Kohärenzverfahrens bisher nicht geklärt werden konnten und daraus für uns gegenüber anderen Unternehmen deutliche Nachteile entstehen. Die an den in der DSGVO verankerten Kohärenzmechanismus geknüpften Erwartungen einer harmonisierten Rechtsanwendung haben sich nicht erfüllt. Die bis zum 25.

Rechtsanwendung haben sich nicht erfüllt. Die bis zum 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Richtlinie war von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt worden und der Flickenteppich mitgliedstaatlicher Regelungen war sowohl für den grenzüberschreitenden Datenverkehr als auch für das Bestehen gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU hinderlich. Von daher war es das erklärte Ziel, mit der DSGVO einen einheitlichen und unmittelbar geltenden Rechtsrahmen zu schaffen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU und damit auch ein Level-Playing-Field im Datenschutz gewährleistet. Das so genannte Forum Shopping, durch das sich einzelne Unternehmen u.a. die schwache Vollzugspraxis in einzelnen Mitgliedsländern zunutze machten, hätte demnach unterbunden werden sollen. Es ist allerdings festzustellen, dass dieses Ziel verfehlt wurde. Ref.

…hätte demnach unterbunden werden sollen. Es ist allerdings festzustellen, dass dieses Ziel verfehlt wurde. Ref. Ares(2023)2104062 - 23/03/2023 2 Bestehende Defizite im Bereich des Kohärenzmechanismus wurden u.a. vom Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland adressiert1. Eine Überarbeitung des Kohärenzmechanismus hatte die EU- Kommission in ihrem am 24.06.2020 vorgelegten Evaluationsbericht der DSGVO indes nicht aufgegriffen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, der Mitglied des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) gewesen ist, hatte in Reaktion hierauf darauf hingewiesen, „dass die DSGVO im Bereich des Rechtsvollzugs unübersehbare legislative Dysfunktionalitäten aufweist“.

…hingewiesen, „dass die DSGVO im Bereich des Rechtsvollzugs unübersehbare legislative Dysfunktionalitäten aufweist“. Er führte außerdem aus, dass „künftig Regelungen der Zuständigkeiten, die die europäischen Aufsichtsbehörden nicht behindern und für ein Forum Shopping der Internetkonzerne keinen Raum bieten“, benötigt werden. „Der Anpassungsbedarf einiger Vorschriften der DSGVO steht außer Frage.2“ Gegen die Erforderlichkeit von Anpassungen im Bereich des Kohärenzmechanismus spricht im Übrigen auch nicht, dass unterdessen eine Entscheidung des EDSA zur Frage der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung durch Meta (Facebook) ergangen ist. Der Vorschlag der irischen Datenschutzbehörde (DPC) zu dieser Thematik hat mehrere Jahre auf sich warten lassen. Mittlerweile liegt die Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage beim EuGH und der Generalanwalt hat in dem Verfahren (Az.

…liegt die Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage beim EuGH und der Generalanwalt hat in dem Verfahren (Az. C- 252/21) bereits Stellung genommen. Die Vorlage basiert auf dem Verfahren des Bundeskartellamts gegen Meta. Dass Wettbewerbsbehörden sehr relevante Datenschutzfragen einer Klärung durch den EuGH zuführen müssen, wirft kein gutes Licht auf die Funktionsfähigkeit des Kohärenzmechanismus. Die immer noch bestehende bzw. seit Inkrafttreten der DSGVO gegebenenfalls noch verstärkte Praxis des „Forum-Shoppings“ hat für Unternehmen, die in solchen EU- Mitgliedsstaaten ansässig sind, in denen Datenschutzverstöße richtigerweise ausreichend verfolgt werden, Wettbewerbsnachteile zur Folge. Diese Wettbewerbsnachteile sind im Übrigen auch darin begründet, dass u.a.

Diese Wettbewerbsnachteile sind im Übrigen auch darin begründet, dass u.a. deutsche Unternehmen von Aufsichtsbehörden in Anspruch genommen worden sind, weil sie Angebote Dritter genutzt haben und die für diese Dritten zuständigen Aufsichtsbehörden nicht ausreichend gegen die datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Angebote vorgegangen sind. Hierunter fällt insbesondere das Angebot einzelner Online-Marketing-Tools. 1 „Aus meiner Sicht ist eine gemeinsame Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden, insbesondere bei Datenschutzverstößen durch die weltweit führenden Tech-Unternehmen, die enorme Datenmengen verarbeiten und auswerten, von besonderer Bedeutung. Hier hat der Ausschuss sein volles Handlungspotenzial noch nicht erschöpft.“ BfDI, 28. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz vom 17.06.2020. 2 Hamburgs Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Pressemitteilung vom 25.06.2020.

…vom 17.06.2020. 2 Hamburgs Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Pressemitteilung vom 25.06.2020. 3 Aus Sicht der Otto Group sind vor allem zwei Umstände dafür verantwortlich, dass der Kohärenzmechanismus bisher nicht ausreichend funktioniert: • Das einschlägige Regelungsregime sieht vor, dass der Kohärenzmechanismus erst dann in Gang gesetzt wird, wenn die zuständige „Lead-Authority“ einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet hat. In der Praxis werden solche Vorschläge nach unserer Kenntnis aber häufig verzögert bis gar nicht vorgelegt. • Der EDSA macht nach unserer Kenntnis nicht ausreichend Gebrauch von der Möglichkeit der Vornahme fakultativer Stellungnahmen, die im Ergebnis ebenfalls Bindungswirkung entfalten können. Angesichts der genannten Umstände ist es vor allen Dingen wichtig, dass die Verfahren beschleunigt werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits u.a.

…ist es vor allen Dingen wichtig, dass die Verfahren beschleunigt werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits u.a. vorgeschlagen, dass bei der Überschreitung bestimmter Regelfristen der EDSA oder eine andere Aufsichtsbehörde das Verfahren an sich ziehen kann. Dies halten wir für einen praxisgerechten Vorschlag. Zumindest sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Möglichkeit der fakultativen Stellungnahme als „Auffangtatbestand“ zur Vermeidung eines Umgehens der Regelungen des Kohärenzverfahrens zu verstehen ist. Auch die vom EDSA beschlossene „Strategie 2021-2023“ sieht bereits die „Unterstützung einer wirksamen Rechtsdurchsetzung und einer effizienten Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden“ vor. Es werden drei „Schlüsselaktionen“ genannt, die dafür sorgen sollen, dass u.a.

…nationalen Aufsichtsbehörden“ vor. Es werden drei „Schlüsselaktionen“ genannt, die dafür sorgen sollen, dass u.a. interne Prozesse optimiert, Fachwissen gebündelt und eine verbesserte Koordination gefördert werden3. Nun wäre es wichtig, diesen Prozess von gesetzgeberischer Seite zu unterstützen und in den Verfahrensvorschriften zu untermauern. Wir begrüßen und unterstützen es sehr, dass die EU mit der DSGVO ein Gesetz geschaffen hat, dass ein hohes Datenschutzniveau vorgibt und damit Maßstäbe gesetzt hat, insbesondere auch im internationalen Kontext. Ein solches Gesetz ist aber nur dann wettbewerbspolitisch sinnvoll, wenn es auch überall innerhalb der EU gleichermaßen durchgesetzt wird. Eine Anpassung des Kohärenzmechanismus ist überfällig. 3 „Strategie des EDSA für die Jahre 2021-2023“, angenommen am 15.12.2020, S. 4 f.

Kohärenzmechanismus ist überfällig. 3 „Strategie des EDSA für die Jahre 2021-2023“, angenommen am 15.12.2020, S. 4 f. „SÄULE 2: Unterstützung einer wirksamen Rechtsdurchsetzung und einer effizienten Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden“ https://edpb.europa.eu/sites/default/files/files/file1/edpb_strategy2021- 2023_de.pdf. 4 Über die Otto Group 1949 in Deutschland gegründet, ist die Otto Group heute als weltweit agierende Handels- und Dienstleistungsgruppe mit rund 43.000 Mitarbeiter*innen in 30 wesentlichen Unternehmensgruppen vornehmlich in den drei Wirtschaftsräumen Deutschland, übriges Europa und USA präsent. Ihre Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf die Segmente Plattformen, Markenkonzepte, Händler, Services und Finanzdienstleistungen. Im Geschäftsjahr 2021/22 (28. Februar) erwirtschaftete die Otto Group einen Umsatz von 16,1 Milliarden Euro.

13 → 12

originalus šaltinis (PDF) ↗

Further specifying procedural rules relating to the enforcement of the General Data Protection Regulation · 2 p.

Otto (GmbH & Co KG) · Werner-Otto-Straße 1–7 · 22179 Hamburg · Telefon +49(0)40-64 61-0 · Berliner Büro: Charlottenstraße 59 ·10117 Berlin Ust-IDNr DE 118 475 690 · AG Hamburg HR A 62 024 · Persönlich haftend: Verwaltungsgesellschaft Otto mbH · Hamburg · AG Hamburg HR B 13 762 vertreten durch: Alexander Birken (Vorsitzender) · Dr. Marcus Ackermann · Sergio Bucher · Sebastian Klauke · Petra Scharner-Wolff · Kay Schiebur Aufsichtsrat: Prof. Dr.

· Dr. Marcus Ackermann · Sergio Bucher · Sebastian Klauke · Petra Scharner-Wolff · Kay Schiebur Aufsichtsrat: Prof. Dr. Michael Otto (Vorsitzender) Stellungnahme der Otto Group zur Konsultation der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 / DSGVO Hamburg/Berlin, den 4.09.2023 Aus Sicht der Otto Group ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission eine Präzisierung der Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO angestoßen und einen Verordnungsvorschlag vorgelegt hat. Ziel sollte es sein, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern.

…den nationalen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 23.03.2023 dargelegt, ist es zwingend notwendig, die Verfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, um eine kohärente und effektive Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO EU-weit Realität werden zu lassen. Als eines der erfolgreichsten E-Commerce-Unternehmen Europas unterliegen wir richtigerweise einer strengen Kontrolle, insbesondere durch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden. Wir beobachten jedoch, dass wichtige Verfahren im Rahmen des Kohärenzverfahrens bisher nicht geklärt werden konnten und daraus für uns gegenüber anderen Unternehmen deutliche Nachteile entstehen. Die an den in der DSGVO verankerten Kohärenzmechanismus geknüpften Erwartungen einer harmonisierten Rechtsanwendung haben sich nicht erfüllt.

Rechtsanwendung haben sich nicht erfüllt. Wir bezweifeln, dass die nun vorgeschlagenen Regelungen zu deutlich spürbaren Veränderungen führen können. Die bis zum 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Richtlinie war von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt worden und der Flickenteppich mitgliedstaatlicher Regelungen war sowohl für den grenzüberschreitenden Datenverkehr als auch für das Bestehen gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU hinderlich. Von daher war es das erklärte Ziel, mit der DSGVO einen einheitlichen und unmittelbar geltenden Rechtsrahmen zu schaffen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU und damit auch ein Level-Playing-Field im Datenschutz gewährleistet. Das so genannte Forum Shopping, durch das sich einzelne Unternehmen u.a. die schwache Vollzugspraxis in einzelnen Mitgliedsländern zunutze machten, hätte demnach unterbunden werden sollen.

…die schwache Vollzugspraxis in einzelnen Mitgliedsländern zunutze machten, hätte demnach unterbunden werden sollen. Es ist allerdings festzustellen, dass dieses Ziel bisher verfehlt wurde. Der Vorschlag setzt nun bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden im frühen Stadium an, die gefördert werde soll. Hier soll es auch um die klare Abgrenzung des Sachverhalts und in diesbezüglichen Streitfragen um die Möglichkeit eines Ref. Ares(2023)6006071 - 04/09/2023 2 Beschlusses des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) im Schnellverfahren gehen. In diesem Zusammenhang sollen auch Fristen eingeführt werden, jedoch keine verbindliche Regelung im Hinblick auf die Dauer, nach der ein Entscheidungsvorschlag gemäß Art. 60 Abs. 3 S. 2 DSGVO von der federführenden Behörde vorzulegen ist.

…nach der ein Entscheidungsvorschlag gemäß Art. 60 Abs. 3 S. 2 DSGVO von der federführenden Behörde vorzulegen ist. Hier erfolgt der inhaltlich zwar richtige Hinweis, dass aufgrund der unterschiedlichen Komplexität eine Fristenvorgabe schwierig ist. Allerdings hat das Fehlen verbindlicher Fristen in der Vergangenheit dazu geführt, dass Verfahren „ausgesessen“ bzw. verzögert wurden. Die in der Praxis erlebte Verzögerung der Vorlage von Entscheidungsvorschlägen ist aus unserer Sicht daher der zentrale Punkt, an dem mittels der Verordnung angesetzt werden muss. Diesen adressiert der Entwurf nach unserem Verständnis jedoch nicht.

…dem mittels der Verordnung angesetzt werden muss. Diesen adressiert der Entwurf nach unserem Verständnis jedoch nicht. Es besteht daher auch weiterhin die Sorge, dass die aktuell bestehende Praxis des „Forum-Shoppings“ für Unternehmen, die in solchen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind, in denen Datenschutzverstöße richtigerweise ausreichend verfolgt werden, Wettbewerbsnachteile erleiden. Diese Wettbewerbsnachteile sind im Übrigen auch darin begründet, dass u.a. deutsche Unternehmen von Aufsichtsbehörden in Anspruch genommen worden sind, weil sie Angebote Dritter genutzt haben und die für diese Dritten zuständigen Aufsichtsbehörden nicht ausreichend gegen die datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Angebote vorgegangen sind.

Ausgestaltung der Angebote vorgegangen sind. Über die Otto Group 1949 in Deutschland gegründet, ist die Otto Group heute als weltweit agierende Handels- und Dienstleistungsgruppe mit rund 43.000 Mitarbeiter*innen in 30 wesentlichen Unternehmensgruppen vornehmlich in den drei Wirtschaftsräumen Deutschland, übriges Europa und USA präsent. Ihre Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf die Segmente Plattformen, Markenkonzepte, Händler, Services und Finanzdienstleistungen. Im Geschäftsjahr 2022/23 (28. Februar) erwirtschaftete die Otto Group einen Umsatz von 16,2 Milliarden Euro. Sie gehört mit einem Onlineumsatz von rund 12,0 Milliarden Euro zu den weltweit größten Onlinehändlern. Die besondere Stärke der Unternehmensgruppe liegt darin, eine breite Präsenz verschiedener Angebote an diverse Zielgruppen in relevanten Regionen der Welt zu verwirklichen.

…eine breite Präsenz verschiedener Angebote an diverse Zielgruppen in relevanten Regionen der Welt zu verwirklichen. Eine Vielzahl von strategischen Partnerschaften und Joint Ventures bieten der Otto Group ausgezeichnete Voraussetzungen für Know-how-Transfer und die Nutzung von Synergiepotenzialen. Ein hohes Maß an unternehmerischer Verantwortung und Kollaborationswillen der Konzerngesellschaften garantieren zugleich Flexibilität und Kund*innennähe sowie eine optimale Zielgruppenansprache in den jeweiligen Ländern.

originalus šaltinis (PDF) ↗

Review of the requirements for packaging and feasibility of measures to prevent packaging waste · 4 p.

Otto (GmbH & Co KG) | Werner-Otto-Straße 1 – 7 | 22179 Hamburg | T +49(0)40-64 61-0 | F +49(0)40-64 61-85 71 | ottogroup.com Ust-IDNr DE 118 475 690 | AG Hamburg HR A 62 024 | Persönlich haftend: Verwaltungsgesellschaft Otto mbH Hamburg | AG Hamburg HR B 13 762 vertreten durch: Alexander Birken (Vorsitzender) | Dr. Marcus Ackermann | Sergio Bucher | Sebastian Klauke | Petra Scharner-Wolff | Kay Schiebur Aufsichtsrat: Prof. Dr. Michael Otto (Vorsitzender) Otto Group’s statement on the Proposal for a revision of EU legislation on Packaging and Packaging Waste The Otto Group supports the EU initiative to make an important contribution to resource and climate protection through ambitious sustainability goals. We also welcome the approach of standardizing packaging regulations across the EU.

…ambitious sustainability goals. We also welcome the approach of standardizing packaging regulations across the EU. The, up to now, existing fragmentation of national provisions of the individual member states is blocking the free movement of goods and is causing a considerable amount of bureaucratic costs. A unified and simplified EU regulation can help to establish an equal playing field for all parties so that it no longer matters whether the companies that supply the packaging for the EU market are located in Germany, in the EU or outside the EU. The European internal market is an important cornerstone of European value creation. Its deepening is crucial to secure Europe’s future prosperity.

…is an important cornerstone of European value creation. Its deepening is crucial to secure Europe’s future prosperity. 1. Art. 11 – Labelling of packaging EU-wide standardized labelling and registration Due to the high volume of trade between the member states, the EU-packaging market should be one big market, rather than 27 individual markets, due to a multitude of reasons. Many national initiatives and special rules and regulations cause a considerable amount of additional financial and bureaucratic costs for companies operating in many EU countries. Therefore, labelling, which includes information about material composition and disposal, should be standardized within Europe, special provisions must be excluded. Additionally, a standardized packaging register for the entire EU should be introduced. With this step, companies would comply to their obligations for the entire internal…

…would be severely impacted and restricted by this step, which hinders the free movement of goods within the EU. 2. Art. 21 – 40% Empty space Clear definition for empty space and exceptions Article 21 states that economic operators, who deliver products to final distributors or end user in grouped packaging, transport packaging, or e-commerce packaging must ensure that the empty space does not exceed 40%. A clear definition of this empty space, however, does not exist. It is not apparent whether each individual package must have less than 40% empty space or whether all packaging must be below 40% Ref. Ares(2023)2781535 - 19/04/2023 2 on average. Since packaging must be optimized for the entire assortment of a full- range retailer, there will always be individual articles for which a package has more than 40% of empty space (example: umbrella). Anything else would entail that specific…

…reuse of packaging and reusability reuse of packaging and reusability, this should not be based on individual cases. 3. Art. 26 (8) – Reusability quota Reusable packaging in online retail Under article 26 (8), economic operators, who use transport packaging for transportation and delivery of non-food items, which are offered for the first time via e- commerce, must ensure that: from January 1, 2030, 10% of the packaging used is reusable packaging, and from January 1, 2040, onwards, 50% of packaging is reusable. Reusable packaging in online retail represents a significant logistical and financial outlay. This applies in principle to all packaging and entirely to packaging of large electrical appliances. Costs within a triple-digit million range could be possible for the Otto Group alone.

…of large electrical appliances. Costs within a triple-digit million range could be possible for the Otto Group alone. This raises the question of whether this massive use of financial resources is appropriate to achieve the target. The Council's conclusions of December 2020 welcomed the Commission's intention to ensure that, by 2030, all packaging is reusable or recyclable in an economically viable manner. The principle of economic efficiency should be taken into account, to not simply proclaim strong short-term goals, but to connect the economy and responsibility from the viewpoint of balancing all sustainability aspects in the long run. The current draft of the regulation provides in Article 27(1), in relation to large electrical appliances, for a reference to Annex II, point 2.

…regulation provides in Article 27(1), in relation to large electrical appliances, for a reference to Annex II, point 2. We assume that this is an error and that the reference should actually be made to Annex II, point 1, since point 1 lists the large electrical appliances, whereas point 2 lists the small household appliances.

II, point 1, since point 1 lists the large electrical appliances, whereas point 2 lists the small household appliances. 4. Art. 7 (1) – Recycled content in packaging Article 7 (1) stipulates that, from January 1, 2030, there will be a mandatory percentage of recyclable plastic content in packaging. This is to be between 10 and 35%, with a distinction being made between contact-sensitive packaging made of PET or other plastic materials and non-refillable plastic beverage bottles, as well as other packaging as defined in Paragraph 1 d); however, this other packaging is to contain a recycled content of 35%, regardless of the type of packaging. This is not appropriate. 3 The recycling percentages should be defined differently and specifically for transport packaging and article packaging. The types of packaging must fulfill different functions, so different materials are primarily suitable.…

…into account. The quota must take these technical requirements as well as actual availability into consideration. 5. Art. 13-19 Recall Obligation of all economic operators The draft provides for an obligation of the various economic operators, to take appropriate measures if they have provided packaging which may not comply with one or more of the requirements set out in Articles 5 to 11. These measures are to include withdrawal from the market and recall. However, the requirements set out in Articles 5 to 11 relate not only to health risks, but also include formal sustainability requirements such as recyclability (Article 6), recycled content (Article 7), compostability (Article 8), packaging size (Article 9), and reusability (Article 10), and package labeling (Article 11). This recall obligation for all economic operators is out of step with the system and much too far-reaching. A…

…if a health risk to consumers is to be feared and must be primarily addressed to the manufacturer or EU-distributor. 6. Art. 39 – Register of producers Equal competition The specific and reasonable design of the provisions of the EU Packaging Regulation is essential for achieving the objectives of this regulation. It must not be allowed to constantly raise the bar of legal regulations for EU companies while companies based outside the EU disregard the EU-wide regulations and therefore gain a clear competitive advantage because there is no corresponding enforcement. Enforcement is the original task of the authorities and must not be passed on to companies based in the EU through indirect inspection obligations for online marketplaces or fulfillment service providers. This would significantly increase the additional workload for EU companies.

…or fulfillment service providers. This would significantly increase the additional workload for EU companies. The gap between EU companies and non-EU companies would widen even further. The price advantages for non-EU companies would be even greater, which would lead to a significant distortion of competition and damage the EU's internal market. 4 Contact: Bernd Rakers Head of Public Affairs E-Mail: [email protected] About the Otto Group Founded in 1949 in Germany, the Otto Group is today a globally operating e-commerce and service Group with around 43,000 employees in 30 significant corporate groups, primarily present in the three economic areas of Germany, the rest of Europe, and the USA. Its business activities extend to the Platforms, Brand Concepts, Retailers, Services, and Financial Services segments.

Its business activities extend to the Platforms, Brand Concepts, Retailers, Services, and Financial Services segments. In the 2021/22 financial year (28 February), the Otto Group generated revenue of EUR 16.1 billion. With online sales of around EUR 12.1 billion, the Otto Group is among the world’s largest online retailers. The Group’s main strength is its broad-based presence with various ranges of products for diverse target groups in important regions around the world. A number of strategic partnerships and joint ventures offer the Otto Group outstanding conditions for the transfer of know-how and the use of synergy potential. A high degree of entrepreneurial responsibility and the Group companies’ will to collaborate guarantee both flexibility and customer proximity along with optimal appeal to target groups in each country. guarantee both flexibility and customer proximity along…

originalus šaltinis (PDF) ↗

Kokias ES temas nurodo sekanti

Europäisches Lieferkettengesetz (CSDDD), Omnibus I-Verfahren, Environmental Omnibus, Circular Economy Act (CEA), Verpackungsverordnung (PPWR), Medizinprodukteverordnung (MDR), Verordnung über Künstliche Intelligenz, Ökodesignverordnung, Consumer Agenda, E-Commerce-Toolbox, KI-Haftungsrichtlinie, Green Claims Richtlinie, Zahlungsverzugsverordnung, Datenunion für Europa, Digital Omnibus, Digital Markets Act (DMA), Digital Fairness Act