BDA · Trade and business associations · DE
Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 109 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
Rückmeldung zum Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung Schwerpunkt der Stellungnahme: Beschäftigtendatenschutz 08. Februar 2024 Art. 12 Angesichts der zunehmenden Anzahl an Auskunftsersuchen ist die Frist für die Auskunftserteilung zu kurz. Sie sollte mindestens drei Monate mit Verlängerungsoption betragen, insbesondere bei global verarbeiteten Daten (Zeitzonenmanagement) und bei der Einschaltung von Dienstleistern. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Fristlauf erst beginnt bzw. gehemmt wird, wenn bzw. bis die Identität des Betroffenen zweifelsfrei feststeht. Um missbräuchliche Auskunftsersuchen zu verhindern, sollte außerdem die Regelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dahingehend präzisiert werden, dass bei wiederholten Auskunftsersuchen (ehemaliger) Mitarbeiter die Auskunft verweigert werden darf. Art. 15 Der Auskunftsanspruch aus Art.
Auskunftsersuchen (ehemaliger) Mitarbeiter die Auskunft verweigert werden darf. Art. 15 Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO wird zunehmend missbräuchlich geltend gemacht. Das bedeutet insbesondere für größere Unternehmen mit unzähligen automatisierten Datenverarbeitungsprozessen einen hohen, außerverhältnisstehenden bürokratischen Aufwand. Dies hat zur Folge, dass die Herausgabe einer Kopie eines jeden Dokuments, das zum Beispiel den Namen der berechtigten Person enthält, in der Praxis nicht umsetzbar ist. In diesem Zusammenhang wäre es denkbar, dass der Umfang der begehrten Auskunft generell durch den Betroffenen konkretisiert werden muss. So ist beispielsweise im Beschäftigungsverhältnis nicht per se für jeden Fall nachvollziehbar, dass der Beschäftigte sämtliche User-Login-Daten, Daten über Zutritt zu einer Arbeitsstätte, Daten über Abrechnungen in der Kantine usw.
User-Login-Daten, Daten über Zutritt zu einer Arbeitsstätte, Daten über Abrechnungen in der Kantine usw. erhalten soll, wenn sein Interesse darauf zielt, nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen, an wen seine Leistungsbeurteilung weitergegeben wurde. In einem solchen Fall sieht sich der Arbeitgeber einem ganz erheblichen Umfang an Auskunft gegenüber, ohne dass der Beschäftigte ein Interesse an einem Großteil der Daten hätte. Des Weiteren wäre es denkbar, Datenkategorien vom Anspruch aus Art. 15 DS-GVO auszunehmen, ohne dass dadurch das Schutzniveau für die Betroffenen sinkt: Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Tätigkeit durch den Beschäftigten erzeugt werden, können dessen personenbezogene Daten als Autorendaten enthalten.
…der Tätigkeit durch den Beschäftigten erzeugt werden, können dessen personenbezogene Daten als Autorendaten enthalten. Erstellt der Beschäftigte beispielsweise eine Präsentation, in der der Name des Beschäftigten vermerkt ist, so ist fraglich, ob es sinnvoll ist, über solche Informationen Auskunft erteilen zu müssen, wenn dies am Ende so aussieht, dass eine völlig geschwärzte Präsentation mit dem Namen des Beschäftigten auf der ersten Seite zugänglich gemacht werden muss. Ganz abgesehen von der Frage, dass solche Dokumente in der Regel nicht nach Autoren systematisch abgelegt werden und gefiltert werden können. Ref. Ares(2024)963956 - 08/02/2024 2 Rückmeldung zum Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung 08. Februar 2024 Im Arbeitsverhältnis wird er von Beschäftigten immer öfter für sachfremde Zwecke verfolgt, etwa zum Erstreiten einer (höheren) Abfindung.
…wird er von Beschäftigten immer öfter für sachfremde Zwecke verfolgt, etwa zum Erstreiten einer (höheren) Abfindung. Die Hürden für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung sind außerordentlich hoch. Dieser Ansatz führt in Kombination mit den geringen tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Auskunfts-verlangen zu einer nahezu standardisierten Geltendmachung, wenn es zu Konflikten mit dem Verantwortlichen kommt. Diese Instrumentalisierung der Betroffenenrechte geht vollständig zu Lasten des Verantwortlichen, der durch Kunden oder Beschäftigte durch die Betroffenenanfrage unter Druck gesetzt wird und zu einer konkreten Handlung motiviert werden soll. Um diesen Missbrauch zu unterbinden, sollten Verantwortliche bei offenkundiger Verfolgung datenschutzfremder Zwecke das Auskunftsersuchen ablehnen dürfen. Hierzu ist eine Änderung des Art. 15 DS-GVO notwendig.
Zwecke das Auskunftsersuchen ablehnen dürfen. Hierzu ist eine Änderung des Art. 15 DS-GVO notwendig. Der Betroffene ist dadurch nicht weniger geschützt. Ihm verbleibt das Recht, sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden und dort die Begründung für die Ablehnung des Auskunftsersuchens anzuzweifeln. Gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde könnte der Verantwortliche dann den Nachweis führen, dass sein Auskunftsersuchen rechtmäßig ist. Es ist zwingend klarzustellen, dass ein Auskunftsanspruch im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten (Kündigungsschutzklagen, Abmahnungen, Auszahlung von Überstunden) zwischen den jeweiligen Vertragsparteien in keinem Fall dazu missbraucht werden darf, die zivilprozessualen Beweislastregelungen zu unterlaufen.
…in keinem Fall dazu missbraucht werden darf, die zivilprozessualen Beweislastregelungen zu unterlaufen. Im Beschäftigungsverhältnis sollte zudem nur Auskunft erteilt werden müssen, wenn der Mitarbeiter selbst keine Zugriffsmöglichkeit auf seine Daten hat. Zumindest in diesen Fällen sollte der betroffene Mitarbeiter daher immer präzisieren müssen, auf welche Informationen und Verarbeitungsvorgänge sich das jeweilige Auskunftsersuchen konkret bezieht. Art. 15 DS-GVO braucht weitergehend die Klarstellung, dass überhaupt keine Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden muss, sobald Daten Dritter, z. B. E-Mail-Korrespondenz, Datenbankauszüge etc. in den Datensätzen enthalten sind. Die hierzu in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO vorgesehene Grundrechtsabwägung birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
…sind. Die hierzu in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO vorgesehene Grundrechtsabwägung birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit. In diesem Kontext ist es sinnvoll sowohl interne als auch externe Kommunikation der Mitarbeiter vom Auskunftsanspruch auszunehmen. Andernfalls müssen unzählige E-Mails durchsucht werden, wodurch wiederum ein Eingriff in Rechte Dritter droht. Zusätzlich ist eine Präzisierung des Begriffs „Kopie der Daten“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO notwendig. Bislang sind die Fragen, was eigentlich Gegenstand dieses Rechts ist und welche Reichweite der Begriff hat, offen. In der DS-GVO sollte klargestellt werden, dass der Begriff einer objektiven Bestimmung unterliegt und nicht durch einen individuellen Maßstab in jedem Einzelfall festgelegt wird, was zu weiterer Rechtsunsicherheit führt.
…nicht durch einen individuellen Maßstab in jedem Einzelfall festgelegt wird, was zu weiterer Rechtsunsicherheit führt. Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs und Wahrung des jeweiligen Auskunftsrechts muss eine Übersicht, die die verarbeiteten Daten in verständlicher Form auflistet, genügen. Art. 30 Gemäß Art. 30 DS-GVO muss ein Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten lediglich in Unternehmen ab 250 Mitarbeitern geführt werden. Infolge einer Rückausnahme hiervon unterfallen dieser Pflicht jedoch unter anderem auch Unternehmen in denen besondere Datenkategorien verarbeitet werden.
…dieser Pflicht jedoch unter anderem auch Unternehmen in denen besondere Datenkategorien verarbeitet werden. Aufgrund dieser Rückausnahme sind nahezu alle Unternehmen unabhängig ihrer Größe von der Pflicht ein solches Verzeichnis zu erstellen erfasst, da beispielsweise Daten zur Kirchensteuer (Religionszugehörigkeit) als auch Gesundheitsdaten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen) besondere personenbezogene Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DS-GVO darstellen. Um die Belastung, welche die Erstellung eines Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten vor allem für kleine Unternehmen bedeutet, zu 3 Rückmeldung zum Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung
…vor allem für kleine Unternehmen bedeutet, zu 3 Rückmeldung zum Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung 08. Februar 2024 minimieren, bedarf es einer Streichung der genannten Rückausnahme, so dass das Verzeichnis immer erst ab einer Unternehmensgröße von 250 Mitarbeitern zu führen ist. Ansprechpartner: BDA | DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Europa T +49 30 2033-1050 [email protected] Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.