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Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 44 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
Stellungnahme Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richt- linie 2006/112/EC in Bezug auf Mehrwertsteuerregeln für das digitale Zeitalter (VidA) vom 8.12.2022 (COM(2022) 701 final) Berlin, 03.04.2023 Zentralverband des Deutschen Handwerks Abteilung Steuer- und Finanzpolitik +49 30 20619-293 [email protected] Lobbyregister: R002265 EU Transparency Register: 5189667783-94 Ref. Ares(2023)2392536 - 03/04/2023 ZDH 2023 Seite 2 von 7 1. Einleitende Bemerkungen Der Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission unterteilt sich in drei Bereiche: 1. Elektronische Rechnungen und Umsatzsteuer-Meldesystem 2. Plattformwirtschaft 3. Umsatzsteuer-Registrierung Der ZDH als Vertretung des Handwerks in Deutschland bezieht sich in seiner Stellung- nahme auf die Bereiche „Elektronische Rechnungen und Umsatzsteuer-Meldesystem“ und „Umsatzsteuer-Registrierung“.
…auf die Bereiche „Elektronische Rechnungen und Umsatzsteuer-Meldesystem“ und „Umsatzsteuer-Registrierung“. Zu 1. Elektronische Rechnungen und Umsatzsteuer-Meldesystem Im deutschen Handwerk werden heute zur Erstellung von Rechnungen verschiedene Rechnungsformate genutzt (Papierform und verschiedene elektronische Datenformate wie z. B. pdf), jedoch selten ein standardisiertes Datenformat, wie es für ein elektroni- sches Meldesystem erforderlich wäre. Tendenziell lässt sich sagen, dass je älter der Betriebsinhaber und je kleiner der Betrieb ist, desto eher werden Rechnungen noch in Papierform erstellt. Kleinere Betriebe mit jüngeren Inhabern nutzen eher Standard- bzw. Bürosoftware während in größeren Betrieben vielfach Branchensoftware zum Einsatz kommt. Die Handwerksbetriebe haben sowohl unternehmerische als auch private Kun- den.
Branchensoftware zum Einsatz kommt. Die Handwerksbetriebe haben sowohl unternehmerische als auch private Kun- den. Insbesondere ältere Kunden wollen ihre Rechnungen noch immer in Papierform erhalten. Handwerksbetriebe mit Ladengeschäften nutzen elektronische Registrierkas- sen. Nur Betriebe, die Leistungen an die öffentliche Hand erbringen, müssen heute bereits elektronische Rechnungen in einem standardisierten Datenformat ausstellen. Die Übermittlung von Rechnungen im deutschen Handwerk erfolgt überwiegend phy- sisch (per Post oder persönliche Übergabe) und per E-Mail. Der ZDH begrüßt die Bestrebungen der EU-Kommission zur Harmonisierung der Melde- verpflichtungen in der EU.
…per E-Mail. Der ZDH begrüßt die Bestrebungen der EU-Kommission zur Harmonisierung der Melde- verpflichtungen in der EU. Die Einführung eines verpflichtenden standardisierten elek- tronischen Rechnungsformats könnte möglicherweise die Zusammenarbeit der Unter- nehmen im EU-Binnenmarkt verbessern und die Digitalisierung auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen voranbringen. Die Anforderungen an die Unternehmen im Rah- men eines Reporting System müssen aber in der täglichen Praxis erfüllbar sein und dür- fen die Unternehmen nicht mit unverhältnismäßigem bürokratischem Aufwand und ho- hen Zusatzkosten belasten. Dies gilt insbesondere für die Fristen zur Erstellung von Rechnungen und die Abgabe von Meldungen sowie für die Art und den Umfang der zu meldenden Daten. Der ZDH sieht die Vorschläge in diesem Zusammenhang kritisch.
…sowie für die Art und den Umfang der zu meldenden Daten. Der ZDH sieht die Vorschläge in diesem Zusammenhang kritisch. Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrug könnte es bereits ausreichen 1. die monatlichen Meldungen auf Einzelumsatzbasis zu erheben und 2. eine verpflichtende monatliche Meldung auch durch den unternehmerischen Leis- tungsempfänger einzuführen um der Finanzverwaltung einen Abgleich einzelner Umsätze zu ermöglichen. ZDH 2023 Seite 3 von 7 Zusammenfassung: Anforderungen des deutschen Handwerks an elektronische Rechnungen und ein Meldesystem Für die deutschen Handwerksbetriebe bestand bisher keine Notwendigkeit, Rechnungen in einem standardisierten elektronischen Datenformat zu stellen. Es fehlt deshalb bei den meisten Betrieben an der dafür notwendige IT-Infrastruktur.
Datenformat zu stellen. Es fehlt deshalb bei den meisten Betrieben an der dafür notwendige IT-Infrastruktur. Diese Situation muss bei den Umsetzungsfristen und Rahmenbedingungen des Richtlinienvorschlags berück- sichtigt werden. Insbesondere KMU brauchen praktische und finanzielle Unterstützung bei der Schaffung der notwendigen IT-Infrastruktur und der bei der Anpassung von Kassensystemen. Die Handwerksbetriebe benötigen eine rechtssichere Möglichkeit zur Unterscheidung zwischen unternehmerischen und privaten Kunden, um ihren Verpflichtungen zur Stel- lung von elektronischen Rechnungen und deren Meldung nachkommen zu können. Die Anforderungen der elektronischen Rechnungsstellung und des Meldesystems (insbe- sondere die Fristen) müssen in der täglichen Praxis der Betriebe erfüllbar sein. Deshalb muss auf branchenspezifische Besonderheiten Rücksicht genommen werden (z. B. im Bausektor).
…erfüllbar sein. Deshalb muss auf branchenspezifische Besonderheiten Rücksicht genommen werden (z. B. im Bausektor). Zu 3. Umsatzsteuer-Registrierung Das Ziel der EU-Kommission der Vermeidung mehrfacher Registrierungen in anderen EU- Mitgliedstaaten bewerten wir grundsätzlich positiv. Kleine Unternehmen werden derzeit sowohl beim Fernverkauf als auch als Subunternehmer in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, in die Registrierungspflicht gedrängt. Die vorgeschlagenen Regelungen können diese Problematik jedoch nicht lösen. Darüber hinaus sind sowohl die bestehenden als auch die vorgeschlagenen Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen oft unverständlich und zu kompliziert. Die Rege- lungen lösen bei den Unternehmen kostspieligen Beratungsbedarf aus. Das macht Tätig- keiten in anderen EU-Mitgliedstaaten insbesondere für kleine Unternehmen unattraktiv.
…aus. Das macht Tätig- keiten in anderen EU-Mitgliedstaaten insbesondere für kleine Unternehmen unattraktiv. Zusammenfassung: Anforderungen des deutschen Handwerks an praktikable Binnenmarkt-Regelungen Insbesondere kleine Handwerksbetriebe mit Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat sind darauf angewiesen, ihre Umsätze nach den Regeln ihres Ansässigkeitsstaates zu versteuern. Denn die Registrierung in anderen EU-Mitgliedstaaten bedeutet unverhält- nismäßig hohe Beratungskosten. Die aktuelle Fernverkaufsregelung sollte deshalb eine deutlich höhere Lieferschwelle als die aktuellen 10.000 Euro vorsehen, damit der Leis- tungsort im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers ist.
…als die aktuellen 10.000 Euro vorsehen, damit der Leis- tungsort im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers ist. Für B2B-Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten, wo kleine Unternehmen nicht ansässig sind, sollte gene- rell das Reverse-Charge-Verfahren greifen, unabhängig von einer Registrierung des ZDH 2023 Seite 4 von 7 Leistungsempfängers. Alternativ sollte für diese B2B-Leistungen das OSS-Verfahren an- gewendet werden können. 2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der EU-Kom- mission im Einzelnen 1. Umsatzsteuer-Meldesystem Kurze Frist für die Ausstellung von E-Rechnungen und die Meldung (2 + 2 Tage nach Leistungserbringung, Art. 222) und die Pflicht zur Meldung durch den Leistungsemp- fänger (Art. 267 und 268) Kleine Handwerksunternehmen haben kein Verwaltungspersonal zur Erstellung von Rechnungen.
(Art. 267 und 268) Kleine Handwerksunternehmen haben kein Verwaltungspersonal zur Erstellung von Rechnungen. Diese Aufgabe fällt dem Inhaber des Unternehmens zu, der am Tag seiner produktiven Tätigkeit nachgeht und die Rechnungen am Abend oder am Wochenende schreibt. Eine Frist für die Erstellung von Rechnungen innerhalb von zwei Tagen nach Leistungserbringung und weiteren zwei Tagen für die Meldung ist nicht realistisch. Ein Handwerksunternehmer, der (Bau-)Aufträge im EU-Ausland ausführt, ist oft mit all seinen Mitarbeitern vor Ort auf der Baustelle. Aufgrund der Reisezeit zurück nach Deutschland bleibt ihm keine Zeit mehr für eine fristgerechte Rechnungsstellung bzw. Meldung nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten (Leistungszeitpunkt). Zudem ist nach Beendigung der Bauarbeiten zunächst noch das Aufmaß zu erstellen, bevor eine Rechnung geschrieben werden kann.
…ist nach Beendigung der Bauarbeiten zunächst noch das Aufmaß zu erstellen, bevor eine Rechnung geschrieben werden kann. Allein das Aufmaß ist zeitaufwändig. Im Bauhandwerk werden Rechnungen im überwiegenden Teil der Fälle vom Auftragge- ber noch einmal geändert, z. B. weil es Unstimmigkeiten über das Aufmaß gibt. Es dau- ert also wesentlich länger als 4 Tage, oft sogar mehrere Wochen oder Monate, um eine übereinstimmende Rechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen, die dann gemeldet werden kann. Wenn der Auftraggeber kurzfristig eine Rechnung mel- den muss, die er so nicht akzeptiert, ist die Frage, ob er seinen zivilrechtlichen Status ge- genüber dem Auftragnehmer dadurch nachteilig verändert.
…ist die Frage, ob er seinen zivilrechtlichen Status ge- genüber dem Auftragnehmer dadurch nachteilig verändert. Falls die Rechnung zunächst so gemeldet werden soll, wie sie vom Leistungserbringer ausgestellt wurde, wird es in diesem Bereich aufgrund anschließender Änderungen des Aufmaßes zu einer Flut von Änderungsmeldungen kommen. Fraglich ist auch, welche Konsequenzen den Leistungsempfänger treffen, wenn der leis- tende Unternehmer nicht in der Lage ist, fristgerecht eine Rechnung zu stellen. Was muss der Leistungsempfänger melden, wenn er am vierten Tag nach Leistungserbrin- gung noch keine Rechnung erhalten hat? ZDH 2023 Seite 5 von 7 Neue Pflichtangaben in der Rechnung (Art. 226, 164 Abs. 1) Der Richtlinien-Vorschlag sieht neue Pflichtangaben (z. B. der vereinbarte Zeitpunkt, die Bankverbindung und der Betrag für jede Zahlung) in der Rechnung vor, die gemeldet werden müssen.
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