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…1 - Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) - Stellungnahme zu „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ Berlin, 4. April 2023 Kontakt: Birgit Janik, Leiterin Steuern, Finanzen und Controlling, [email protected] Alien Mulyk, Manager Public Affairs EU & International, [email protected] Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) repräsentiert als die Interessenvertretung der Branche der in Deutschland aktiven Online- und Versandhändler Unternehmen aller Größen und aller denkbaren Handelsformen (Online, Multichannel, Katalog, TV-Shopping, Plattformhändler und -betreiber). Die Mitglieder des bevh stehen für mehr als 90% des gesamten B2C-Branchenumsatzes. Darüber hinaus sind dem Verband mehr als 130 Dienstleister aus dem Umfeld der E-Commerce-Branche angeschlossen. I.
Darüber hinaus sind dem Verband mehr als 130 Dienstleister aus dem Umfeld der E-Commerce-Branche angeschlossen. I. Vorbemerkungen Wir begrüßen die Gelegenheit, Feedback zum Vorschlag der Europäischen Kommission "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter"1 geben zu können. Der Vorschlag der Kommission stellt einen großen Schritt auf dem Weg zu einem vereinfachten und modernisierten Mehrwertsteuersystem in der EU dar. Hauptaugenmerk unseres Feedbacks ist die einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung in der EU,2 da diese für in der EU-tätige Unternehmen, eine wichtige Vereinfachung darstellen wird.
…in der EU,2 da diese für in der EU-tätige Unternehmen, eine wichtige Vereinfachung darstellen wird. Neben den Anmerkungen zu den Änderungen des Union One Stop Shop (UOSS) und des Import One Stop Shop (IOSS) werden in diesem Papier jedoch auch die wichtigsten Änderungen angesprochen, die von den beiden anderen Säulen, nämlich der Plattformwirtschaft und den Anforderungen an die digitale Rechnungsstellung, vorgeschlagen werden. II. Single VAT Registrierung in der EU a) Feedback zum Union One-Stop-Shop Der bevh begrüßt nachdrücklich die Ausweitung des UOSS auf den grenzüberschreitenden Transport von eigenem Inventar innerhalb der EU und auf Inlandsverkäufe von Logistikzentren 1 Vorschlag für eine Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter – COM(2022) 701.
Vorschlag für eine Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter – COM(2022) 701. 2 Vorschlag für eine Durchführungsverordnung in Bezug auf die Informationspflichten für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen – COM(2022) 704. Ref. Ares(2023)2449343 - 04/04/2023 2 durch ein nicht im Land ansässiges Unternehmen. Der Konsens der Mitgliedsstaaten hierüber würde zu erheblichem Bürokratieabbau für Unternehmen führen, da einzelnen Registrierungen in den Mitgliedsstaaten wegfielen. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, dass es keine (oder nur sehr begrenzte) negative Auswirkungen auf den Umsatzsteuer-Cashflow gibt, wenn sich Unternehmen für die Berichterstattung über das UOSS entscheiden.
…auf den Umsatzsteuer-Cashflow gibt, wenn sich Unternehmen für die Berichterstattung über das UOSS entscheiden. Der Grad der Verhältnismäßigkeit zwischen Bürokratie zur Erfüllung der neuen Verpflichtungen für Unternehmen und elektronische Schnittstellen und der Warenverbringung an sich sollte gewahrt sein. Der Abbau der regulatorischen Komplexität in Kombination mit einer einheitlichen europäischen Rechtsprechung wird den Binnenhandel und das Europäische Wirtschaftssystem in Gänze stärken. Der Union One Stop Shop (in Kraft seit dem 1. Juli 2021) war nicht nur ein großer Schritt nach vorn bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuer für Unternehmen, er bildet zudem eine starke Grundlage für den Aufbau einer einheitlichen Mehrwertsteuerregistrierung in der EU.
…er bildet zudem eine starke Grundlage für den Aufbau einer einheitlichen Mehrwertsteuerregistrierung in der EU. Der Schlüssel ist nun die Erweiterung, so dass die Steuerzahler sie umfangreich für viele weitere Anwendungsfälle nutzen können, die bisher nicht im Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket vom 1. Juli 2021 berücksichtigt sind. Insofern begrüßen wir sehr: 1) die Einführung des Transfermoduls für die Meldung von innergemeinschaftlichen Verbringungen von eigenen Beständen 2) die Ausweitung des UOSS auf inländische B2C-Verkäufe 3) die Einführung eines EU-weit harmonisierten Reverse-Charge-Verfahrens für inländische B2B-Verkäufe. Dies erübrigt die Notwendigkeit der Registrierung in verschiedenen Mitgliedsstaaten, um grenzüberschreitende Warenverbringungen und Verkäufe vornehmen zu können.
…in verschiedenen Mitgliedsstaaten, um grenzüberschreitende Warenverbringungen und Verkäufe vornehmen zu können. Eine äußerst positive Reform ist die Einführung des Transfermoduls für die Meldung von Übertragungen eigener Waren. Dies ist ein wichtiger Anwendungsfall für die unterschiedlichsten Branchen, hier beschränken sich die Vorteile nicht nur auf den E-Commerce. Wir begrüßen auch die Einführung eines harmonisierten Reverse-Charge-Verfahrens. Diese Lösung, um die Registrierungspflichten von Lieferanten aufgrund von B2B-Verkäufen zu vermeiden, ist von entscheidender Bedeutung, da Unternehmen häufig sowohl B2B- als auch B2C- Kunden beliefern. Wenn es keine Mehrwertsteuererleichterungen für B2B-Verkäufe gäbe, würde sonst die Vereinfachung der einheitlichen EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für B2C- Verkäufe untergraben werden.
…die Vereinfachung der einheitlichen EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für B2C- Verkäufe untergraben werden. 3 Die Zentralisierung und Standardisierung der Mehrwertsteuerregistrierungs- und -meldepflichten ist ein Win-Win-Ansatz, bei dem die Europäische Kommission große Vorteile für Regierungen, Steuerbehörden, Unternehmen, Verbraucher und die Umwelt erschließen kann: • Die Steuerbehörden werden von einer besseren Compliance, einer einfacheren Berichterstattung und Prüfung grenzüberschreitender Warenbewegungen und einer verstärkten Verlagerung des Waren- und Dienstleistungshandels profitieren. • Die nationalen Regierungen werden von einem stärker wettbewerbsorientierten EU-Markt und einem verstärkten Handel profitieren, was zu zusätzlichen Steuereinnahmen führen wird.
EU-Markt und einem verstärkten Handel profitieren, was zu zusätzlichen Steuereinnahmen führen wird. • Unternehmen, insbesondere KMU, erhalten einen besseren Zugang zum Intra-EU-Handel, werden wettbewerbsfähiger und müssen weniger Gebühren für die Einhaltung der Steuervorschriften zahlen. • Die Kunden werden in der Lage sein, auf wettbewerbsfähigere Preise, schnellere Lieferungen und eine größere Auswahl an Waren zuzugreifen. • Die Umweltauswirkungen des EU-Verbrauchs werden verringert. So würde beispielsweise eine Regelung für die EU-weite Lagerung von Lagerbeständen im E-Commerce die Lagerung von Waren in Kundennähe fördern. Dadurch würden Bestellungen erheblich geringere CO2-Emissionen verursachen als Bestellungen, die einzeln über große Entfernungen versandt werden.
…erheblich geringere CO2-Emissionen verursachen als Bestellungen, die einzeln über große Entfernungen versandt werden. • Die Arbeitsbelastung der Zollbehörden wird verringert, da Massengutsendungen aus Drittländern zur Weiterverteilung innerhalb der EU gefördert werden. Dadurch wird der derzeitige Zustrom einzelner Paketsendungen aus Drittländern verringert. Der bevh unterstützt nachdrücklich die Einführung des Transfermoduls, die Erweiterung des UOSS und des EU-harmonisierten Reverse-Charge-Verfahrens für den B2B-Inlandsvertrieb. Wir ermutigen die EU-Länder, die Verhandlungen über diesen Teil des Vorschlags zu forcieren, da er ein erhebliches Vereinfachungspotenzial für Unternehmen birgt.
…über diesen Teil des Vorschlags zu forcieren, da er ein erhebliches Vereinfachungspotenzial für Unternehmen birgt. Unter Berücksichtigung der massiven und konsequenten Änderungen und Verbesserungen für den E-Commerce in Europa, enthält der Vorschlag eine Reihe von Bereichen, die einer weiteren Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. So gilt es zum Beispiel technischen Lösungen und Leitlinien der Mitgliedstaaten für OSS- Rücksendungen bereitzustellen. Hinsichtlich dessen haben es die Mitgliedstaaten bisweilen versäumt, eine Datei-Upload-/technische Lösung für die OSS-Rückgabe bereitzustellen.
…es die Mitgliedstaaten bisweilen versäumt, eine Datei-Upload-/technische Lösung für die OSS-Rückgabe bereitzustellen. Daher sollten folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden: • Bereitstellung ausreichender technischer Spezifikationen für Unternehmen, um sicherzustellen, dass sich die OSS-Renditen von Land zu Land nicht unterscheiden; 4 • Möglichkeit eines Datei-Uploads, um die OSS-Rückgabe einzureichen (dieser Datei-Upload muss alle relevanten Transaktionsarten und auch Korrekturen früherer OSS-Meldungen enthalten); • Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, vereinfachte Verfahren für den Fall vorzusehen, dass nur steuerbefreite Lieferungen zu einer Registrierungspflicht führen würden.
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…1 - Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) - Reply to the Call for Evidence on further specifying procedural rules relating to the enforcement of the General Data Protection Regulation Berlin, 24th March 2023 Contact: Alien Mulyk, Manager Public Affairs EU & International, [email protected] Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) represents the interests of online and mail order retailers active in Germany of all sizes and business models (online, multichannel, catalogue, TV shopping, platform retailers and platform operators). The members of bevh represent more than 90% of the B2C e-commerce turnover in Germany. In addition, more than 130 service providers from the e-commerce sector are affiliated with our association. I.
In addition, more than 130 service providers from the e-commerce sector are affiliated with our association. I. General remarks We welcome that the General Data Protection Regulation (GDPR) has created a common European high-level standard in terms of data protection. However, to guarantee a level playing field it is crucial that the GDPR is enforced in a harmonized way. Therefore, we welcome the opportunity to provide feedback on the European Commission’s initiative aiming at streamlining the enforcement and cooperation of data protection authorities in cross-border cases. II. Strengthening the One Stop Shop mechanism and improving cross-border enforcement In cross-border cases, the cooperation mechanism has not yet resulted in a level playing field for businesses.
…cross-border cases, the cooperation mechanism has not yet resulted in a level playing field for businesses. To ensure the harmonized enforcement of the GDPR in cross-border cases it is essential to ensure a common understanding and interpretation among national data protection authorities. However, currently, diverging interpretations and ways of enforcement in the Member States create the risk of forum shopping and competitive disadvantages for companies based in Member States interpreting and enforcing GDPR provisions more strictly compared to others. Ref. Ares(2023)2159689 - 24/03/2023 2 These diverging interpretations and ways of enforcement also lead to legal uncertainty for businesses when acting cross-border.
…interpretations and ways of enforcement also lead to legal uncertainty for businesses when acting cross-border. The One Stop Shop mechanism has proven extremely helpful for such companies as it allows them to deal with one Lead Supervisory Authority when carrying out cross-border activities instead of the relevant Supervisory Authority of each Member State. This ensures legal certainty and reduces the complexity of enforcement while facilitating cross- border activities of companies in the Single Market. Therefore, this mechanism should be maintained and further strengthened. However, the different approaches to enforce the GDPR have resulted in cases in which for example German companies making use of third party services e.g.
…enforce the GDPR have resulted in cases in which for example German companies making use of third party services e.g. in online marketing have been held accountable as the supervisory authorities responsible for these third parties have not taken sufficient action or delayed the procedures. Thus, it is crucial to improve the cooperation mechanism in order to accelerate cross-border enforcement of the GDPR and to make it more efficient to ensure a coherent and effective enforcement of the GDPR in the entire EU. Therefore, without any prejudice to the One Stop Shop mechanism, when it comes to problems in cross-border procedures because the responsible Lead Supervisory Authority delays the procedure and exceeds certain deadlines the EDPB should be able to take over the proceedings. III.
Authority delays the procedure and exceeds certain deadlines the EDPB should be able to take over the proceedings. III. Right to be heard In this context, we also welcome the proposal to further harmonizing the right to be heard and to increase the power of the respondent to be heard during the proceedings. For now, the scope of the right to be heard largely varies between Member States depending on their national rules. Current procedural rules allow parties under investigation to make submissions to the Lead Data Protection Authority before it is finalizing its draft position. Considering the role of the EDPB mentioned above, this right to be heard should be extended to include the EDPB in cross-border cases, when disputes are being resolved between different concerned data protection authorities and when the cooperation mechanism has been triggered.
…resolved between different concerned data protection authorities and when the cooperation mechanism has been triggered. The EDPB should not adopt a position, often entirely different from that of the Lead Supervisory Authority, without any representations by the relevant parties. Especially in cross-border investigations, where the EDPB is empowered to resolve disputes between Supervisory Authorities, the party under investigation has to be afforded the possibility of being heard directly by the EDPB and to address any concerns raised. This ensures that the EDPB adopts its binding decision, which can result into significant administrative fines and/or detrimental effects on the position and activities of the party under investigation, based on accurate and complete understanding of the facts. 3 IV.
…and activities of the party under investigation, based on accurate and complete understanding of the facts. 3 IV. Rights of the complainant The EDPB suggests that GDPR enforcement would benefit from clarification on whether complainants, and their potential representatives, shall be regarded as parties to the procedure, including having an active role with specific rights in the procedure. Currently, the status of complainants is perceived differently across Member States, with some Member States considering complainants as parties to the procedure, while others do not. However, the proposals for harmonisation from the EDPB could potentially increase the powers of the complaining party (such as privacy interest groups and aggrieved individuals) by allowing it to review and comment on case files and participate directly in the proceedings as a party.
…individuals) by allowing it to review and comment on case files and participate directly in the proceedings as a party. As the European data protection authorities have to ensure the protection and adjudication of data privacy interests, proceedings are taking place at authority level and are, different from dispute or litigation procedures, rather administrative than adversary in nature. Providing complainants with the status of a party in the investigation, could introduce adversarial elements into an essentially administrative process and thus impact the equilibrium of investigation procedures. This could result in a violation of the equality of arms and the right of defence principle at authority level. Therefore, complainants should not be included as a party into the proceedings. V.
…principle at authority level. Therefore, complainants should not be included as a party into the proceedings. V. Complaint handling and enforcement We welcome the approach of the EDPB to call for clarification and harmonization of provisions on resolving complaints through amicable settlement or other non-contentious ways. Administrative sanctions should be a measure of last resort if formal warnings and correction notices fail to achieve the desired result. An enforcement-first approach should only be targeted to deliberate infringements. When sanctions are appropriate in cases that are really harmful to individuals the EDPB should develop a consistent and proportionate model to calculate fines and give consideration to mitigating factors which are distinct from statutory maximums.
…model to calculate fines and give consideration to mitigating factors which are distinct from statutory maximums. Moreover, as the GDPR is based on principles its practical application depends on the specific facts and circumstances. Thus, we believe that a dialogue between regulators and companies should be encouraged to help regulators better understand the operational and technical impact before taking formal enforcement decisions e.g. via the creation of advisory stakeholder groups or privacy sandboxes.
…1 - Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) - Stellungnahmen zur Überarbeitung des Zollkodex der Union Berlin, den 10.08.2023 Ansprechpartnerinnen: Alien Mulyk, [email protected] Birgit Janik, [email protected] Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) repräsentiert als die Interessenvertretung der Branche der in Deutschland aktiven Online- und Versandhändler Unternehmen aller Größen und aller denkbaren Handelsformen (Online, Multichannel, Katalog, TV-Shopping, Plattformhändler und -betreiber). Die Mitglieder des bevh stehen für mehr als 75% des gesamten Branchenumsatzes. Darüber hinaus sind dem Verband mehr als 130 Dienstleister aus dem Umfeld der E-Commerce-Branche angeschlossen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Grundsätzlich begrüßen wir, dass die EU ihr Zollsystem modernisiert und an die…
EU- Standards beitragen und so einen fairen Wettbewerb zwischen EU-Unternehmen und Akteuren in Drittstaaten fördern. 1. Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze Grundsätzlich begrüßen wir die Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze, da dies dazu beitragen kann Falschdeklarationen und Betrug einzudämmen. Vorsätzliche Falschdeklarationen, um höhere Zollgebühren zu umgehen, können zwar dadurch weiterhin nicht ausgeschlossen werden, jedoch bedürfen diese eines höheren Maßes an krimineller Energie, so z.B. die Aufteilung von Sendungen auf verschiedene Pakete. Die Abschaffung der Zollfreigrenze hätte unter anderem zur Folge, dass die im ViDA-Paket vorgeschlagene, verpflichtende Nutzung des Import One Stop Shop für alle Marktplätze bekräftigt würde. Derzeit ist der de minimis eines der gewichtigsten Argumente für Händler und Marktplätze, um den IOSS nicht zu nutzen.
Derzeit ist der de minimis eines der gewichtigsten Argumente für Händler und Marktplätze, um den IOSS nicht zu nutzen. Für den Endverbraucher entsteht dadurch der Eindruck, dass importierte Produkte günstiger sind. Das führt jedoch durch die Nebenkosten für die Zollabwicklung durch den KEP-Dienstleister zum Trugschluss und nicht Ref. Ares(2023)7523383 - 06/11/2023 2 selten dadurch möglicherweise auch zum Verbleib der Ware bei diesem. Die Stärkung des europäischen Binnenmarktes setzt gleiche und faire Bedingungen für alle voraus. Nur so kann ein Level-Playing Field zwischen EU- und Nicht-EU-Händlern gewährleistet werden, die Sendungen mit geringem Warenwert in die EU senden.
Field zwischen EU- und Nicht-EU-Händlern gewährleistet werden, die Sendungen mit geringem Warenwert in die EU senden. Neben diesen Vorteilen für ein Level Playing Field mit Akteuren aus Drittstaaten könnte sich die vorgeschlagene Abschaffung der 150€ Zollfreigrenze, wie eine Studie von Copenhagen Economics1 zeigt, in einigen Bereichen aber auch negativ auf den Handel auswirken. Zum einen werden Zollfreigrenzen in Drittstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt. Wohingegen beispielsweise die Zollfreigrenzen in China deutlich niedriger liegen, sind sie in den USA deutlich höher. Dort könnte die Abschaffung der Zollfreigrenze folglich als protektionistische Maßnahme aufgefasst und ggf. repliziert werden, was sich dann wiederum negativ auf europäische Unternehmen auswirken könnte. Dies gilt es bei der Umsetzung zu berücksichtigen.
…dann wiederum negativ auf europäische Unternehmen auswirken könnte. Dies gilt es bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Wenn sich aufgrund zu hoher Zollgebühren Händler aus Drittstaaten andere Märkte als die EU für ihre Waren erschließen, könnte dies außerdem dazu führen, dass sich die Angebotsvielfalt verringert und die Preise für Waren innerhalb der EU aufgrund dessen erhöhen. 2. Deemed Importer Um ein Level Playing Field zu sichern, ist es entscheidend, dass die Pflichten des Deemed Importer gegenüber allen Marktplätzen gleichermaßen durchgesetzt werden, egal ob diese in der EU oder in einem Drittstaat ansässig sind. Denn diese zusätzlichen Verpflichtungen bedeuten höhere Verwaltungskosten und einen höheren bürokratischen Aufwand für Marktplätze und Plattformen, die dann für die rechtzeitige Berechnung, Erhebung, Anmeldung und Abführung der Zolleinnahmen verantwortlich sind.
…die dann für die rechtzeitige Berechnung, Erhebung, Anmeldung und Abführung der Zolleinnahmen verantwortlich sind. Dabei muss klar sein, dass die Pflichten der Marktplätze als fiktiver Importeur nicht über das Steuer- und Zollrecht hinausgehen und verhältnismäßig gestaltet sein müssen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Marktplätze möglicherweise nicht an der Zollabfertigung beteiligt sind oder keinen Zugang zu Daten haben, die für die Berechnung von Zöllen nach den derzeitigen oder vorgeschlagenen Zollvorschriften erforderlich sind.
…haben, die für die Berechnung von Zöllen nach den derzeitigen oder vorgeschlagenen Zollvorschriften erforderlich sind. Spezifische Regeln für die Berechnung von Zöllen, die Bestimmung des Warenursprungs und die Zollwertermittlung sowie Möglichkeiten zur Verknüpfung von Handelsdaten zwischen ausländischen Verkäufern, Marktplätzen, dem EU-Zoll und den Verbrauchern sind daher von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Reform in der Praxis funktioniert. Wir begrüßen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungen, wie z. B. die Tarifbereiche, die fakultativen Ursprungsregeln und den vereinfachten Zollwert. Diese müssen jedoch, um das Funktionieren des Systems sicherzustellen, in enger Abstimmung mit den 1 Copenhagen Economics study for EU Express Association (2023) on Customs Duty de minimis.
…in enger Abstimmung mit den 1 Copenhagen Economics study for EU Express Association (2023) on Customs Duty de minimis. Abrufbar unter: https://copenhageneconomics.com/publication/study-on-customs-duty-de-minimis/ 3 betroffenen Unternehmen weiter ausgestaltet werden z.B. über ein Fachgremium, in dem sich die Betroffenen an der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes beteiligen können. 3. IOSS-Ausweitung und Deemed Importer Die Ausweitung der Deemed Supplier Pflicht bei der Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer bei hochpreisigen Verkäufen ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Wichtig ist hierbei vor allem, dass die Timeline zur Implementierung der zusätzlichen IOSS-Verpflichtungen, die für Januar 2025 vorgesehen sind, mit der Einführung des Deemed Importer ab 2028 in Einklang gebracht werden.
…die für Januar 2025 vorgesehen sind, mit der Einführung des Deemed Importer ab 2028 in Einklang gebracht werden. Denn die dreijährige Lücke könnte zu Compliance-Problemen und verschiedenen Unstimmigkeiten bei Marktplätzen führen, die in den Anwendungsbereich beider Gesetze fallen. Allerdings wird dies das IOSS-System unter Druck setzen. Deshalb ist es essentiell, dass die Systeme reibungslos funktionieren. Zwei Jahre nach dem Start des IOSS, hat das System immer noch mit erheblichen Problemen zu kämpfen, die noch zu beseitigen sind, wie z.B. was die Doppelbesteuerung oder den Missbrauch von IOSS-Nummern betrifft. Verbesserungen sind außerdem auch bei ICS2 und dem Single Window notwendig. Die Umsetzung des IOSS hat gezeigt, wie wichtig es ist, dass auch die IT-Systeme richtig funktionieren und dass dies oft ein langwieriger Prozess ist.
…wie wichtig es ist, dass auch die IT-Systeme richtig funktionieren und dass dies oft ein langwieriger Prozess ist. Auch wenn wir eine frühere Umsetzung (also ab 2025) grundsätzlich begrüßen würden, kann es sein, dass längere Umsetzungsfristen notwendig sein werden, da Unternehmen erst reagieren können, wenn die öffentlichen Stellen ihre IT-Anpassungen vorgenommen haben.
…sein werden, da Unternehmen erst reagieren können, wenn die öffentlichen Stellen ihre IT-Anpassungen vorgenommen haben. 4. Trust & Check Mit dem Trust & Check System schafft die EU ein starkes neues Werkzeug für Trusted Traders. Allerdings sind die Anforderungen nur für große Unternehmen erfüllbar. Dies bedeutet, dass kleine Unternehmen, die Waren hauptsächlich im System des Dropshippings versenden, Standardzollverfahren durchlaufen müssen. Dies wird durch die Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze noch verstärkt, da das H7 Formular nicht mehr genutzt werden kann und so KMU, die nicht von Trust & Check profitieren können, statt des Super Reduced Data Sets nun mit dem H1 Formular eine vollständigen Datensatz einreichen müssen. Dies verursacht einen administrativen Mehraufwand auf Seiten der Unternehmen, aber auch bei den Post- und Paketdienstleistern und Marktplätzen. Außerdem wäre es…
…für Echtzeitkontrollen gesetzt werden, damit kostspielige Überraschungen nach der Zollfreigabe vermieden werden. 4 5. EU Customs Data Hub Der bevh begrüßt, dass mit dem EU Customs Data Hub eine einzige Datenbank für den Zoll geschaffen wird, die verspricht, dass Güter mit einem Minimum an Eingriffen in die EU eingeführt werden können, ohne dass Abstriche bei der Sicherheit oder Betrugsbekämpfung gemacht werden müssen. Allerdings sollten sich die Daten im Sinne der Datensparsamkeit auf ein Minimum beschränken, das für die reibungslose, schnelle und zuverlässige Einfuhr von Waren notwendig ist. Dies sollte Sicherheitsdaten, die IOSS-Nummer sowie die eindeutige Sendungsreferenz umfassen. Die Bestimmungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten müssen verhältnismäßig gestaltet und auch gegenüber Nicht-EU-Unternehmen durchsetzbar sein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Der…
- Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) - Stellungnahme zum EU-Entwurf einer Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) Berlin, den 23.03.2023 Ansprechpartnerinnen: Alien Mulyk, [email protected] und Eva Behling, [email protected] Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) repräsentiert als die Interessenvertretung der Branche der in Deutschland aktiven Online- und Versandhändler Unternehmen aller Größen und aller denkbaren Handelsformen (Online, Multichannel, Katalog, TV-Shopping, Plattformhändler und -betreiber). Die Mitglieder des bevh stehen für mehr als 90% des gesamten B2C-Branchenumsatzes. Darüber hinaus sind dem Verband mehr als 130 Dienstleister aus dem Umfeld der E-Commerce-Branche angeschlossen.
Darüber hinaus sind dem Verband mehr als 130 Dienstleister aus dem Umfeld der E-Commerce-Branche angeschlossen. Der bevh begrüßt das Vorhaben der EU, die Regelungen zu Verpackungen EU-weit zu vereinheitlichen und damit den europäischen Binnenmarkt zu fördern, wobei eine weitere Vereinheitlichung insbesondere auch bezüglich der Registrierungsanforderungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten unbedingt notwendig wäre. Auch aus Nachhaltigkeitssicht sind die Vorschläge der EU sehr zu begrüßen und werden von uns unterstützt. Allerdings stehen manche Vorschläge diesem Ziel in der Praxis entgegen. Der bevh und seine Mitglieder machen sich seit jeher viele Gedanken über die optimale Versandverpackung und Möglichkeiten, die Verpackungsmengen zu reduzieren.
…seit jeher viele Gedanken über die optimale Versandverpackung und Möglichkeiten, die Verpackungsmengen zu reduzieren. Neben den ökologischen Aspekten haben Onlinehändler ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, möglichst wenig Verpackungsmaterial zu verwenden und aufgrund der Portopreise auch die kleinstmögliche Verpackungseinheit zu wählen. Auch wenn wir die Vorschläge der EU-Kommission im Grundsatz begrüßen, sehen wir bei der Umsetzung in die Praxis jedoch folgende massiven Herausforderung: Ref. Ares(2023)2842930 - 21/04/2023 2 Kurzzusammenfassung: 1. Art. 11 – Verpackungskennzeichnung: wir begrüßen sehr, dass mit der EU- Verpackungsverordnung die Kennzeichnung von Verpackungen vereinheitlicht werden soll, um so ein Level Playing Field innerhalb der EU zu gewährleisten. Insofern sehen wir allerdings Regelungen wie in Art. 11 Abs. 8 sehr kritisch.
Field innerhalb der EU zu gewährleisten. Insofern sehen wir allerdings Regelungen wie in Art. 11 Abs. 8 sehr kritisch. 2. Artt. 13-20 - 10-jährige Dokumentationspflicht: die Frist kann nicht nachvollzogen werden und aufgrund des zu speichernden Datenvolumens ist sie auch nicht nachhaltig. 3. Art. 21 – 40% Leerraum: es gibt viele Konstellationen, in denen der vorgegebene Leerraum nicht eingehalten werden kann. Beispiele: Mehrwegboxen, zerbrechliche Produkte, sehr kleine Produkte, sperrige Produkte. Es muss klargestellt werden, dass die Gestaltungskriterien aus Art. 9 Abs. 1 auch im Rahmen des Art. 21 anzuwenden sind. 4. Art. 26 Nr. 1 – Mehrweg für große Haushaltgeräte: Die Regelung ist weder praktikabel noch nachhaltig, da viele großen Haushaltsgeräte in Asien hergestellt und verpackt werden.
…ist weder praktikabel noch nachhaltig, da viele großen Haushaltsgeräte in Asien hergestellt und verpackt werden. 5. Art. 26 Nr. 8 – Mehrwegquote für den Onlinehandel: wir begrüßen den Vorschlag zu mehr Mehrweglösungen, jedoch sind Händler hierbei von der Verbraucherentscheidung und - bereitschaft abhängig. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass eine Quote von 50% unter den aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Pfandsysteme kaum realisierbar ist. Darüber hinaus sehen wir auch hier Ausnahmen, in denen Mehrwegsysteme keine nachhaltige Lösung darstellen: grenzüberschreitender E-Commerce und Versand in eigener Verkaufsverpackung. 6. Art. 39 Abs. 1 – nationale Register: die EU muss jetzt tätig werden und den Binnenmarkt stärken. Statt viele nationale Register vorzusehen, muss jetzt die Chance genutzt werden, um ein EU-weit einheitliches Register einzuführen.
…nationale Register vorzusehen, muss jetzt die Chance genutzt werden, um ein EU-weit einheitliches Register einzuführen. 7. Art. 39 Abs. 10 – Prüfpflichten für Plattformen: es muss sichergestellt sein, dass die nationalen Register eine technische Schnittstelle einrichten, über die Plattformbetreiber die erforderlichen Prüfungen vornehmen können. 8. Art. 40 Abs. 2 – Bevollmächtigte: Verantwortliche sollten selbst entscheiden können, ob sie der erweiterten Herstellerverantwortung eigenmächtig nachkommen oder ob sie einen Bevollmächtigten bestellen möchten. Alles andere stellt insbesondere für KMU eine erhebliche finanzielle Belastung dar und untergräbt den EU-Binnenmarkt.
Alles andere stellt insbesondere für KMU eine erhebliche finanzielle Belastung dar und untergräbt den EU-Binnenmarkt. 9. Art. 56 – Rückruf: die Regelung in Art. 56 ist zu weit. Sie sollte auf die verantwortlichen Hersteller eingegrenzt werden und darüber hinaus sollten die Voraussetzungen, wann ein Rückruf von Verpackungen verlangt werden kann, enger gefasst werden. 10. Art. 65 - Übergangsfrist: die Frist muss von 12 Monate auf 24 Monate verlängert werden. 3 Im Einzelnen:
…werden. 10. Art. 65 - Übergangsfrist: die Frist muss von 12 Monate auf 24 Monate verlängert werden. 3 Im Einzelnen: 1. Art. 11 – Verpackungskennzeichnung Die aktuellen Erfahrungen der Onlinehändler mit den nationalen Einzellösungen zur Verpackungskennzeichnung sind sehr zermürbend, aufwendig und auch kostenintensiv. Händler schrecken mittlerweile davor zurück, in andere EU-Länder zu versenden, da die dortigen Registrierungs- und vor allem Kennzeichnungspflichten zu aufwendig und unübersichtlich sind. Wir begrüßen es daher sehr, dass die EU mit der Verpackungsverordnung die Kennzeichnung von Verpackungen nun EU-weit vereinheitlichen möchte und nationale Alleingänge nicht mehr möglich sein werden. Dies sorgt für ein europäisches Level Playing Field und stärkt den EU- Binnenmarkt. Aus diesem Grund sehen wir in diesem Bereich allerdings Öffnungsklauseln für nationale Alleingänge, wie…
Alleingänge, wie beispielsweise in Art. 11 Abs. 8, sehr kritisch. Auch hier regen wir eine Harmonisierung an. 2. Artt. 13-20 - 10 Jahre Dokumentationspflicht Eine Dokumentationspflicht für Händler über einen Zeitraum von 10 Jahren sehen wir sehr kritisch. Zunächst kann nicht nachvollzogen werden, wieso für die Speicherpflicht ein Zeitraum von 10 Jahren gewählt wurde – dies entspricht nicht den Fristen beispielsweise im Ordnungswidrigkeitenrecht. Darüber hinaus erzeugt diese lange Speicherfrist enorme Datenmengen. Dieses Datenvolumen bindet wiederum wertvolle Speicherkapazitäten und kostet Strom, sodass hier kritisch hinterfragt werden muss, ob diese lange Speicherfrist nicht den Nachhaltigkeitszielen der EU entgegensteht. Es erschließt sich uns auch nicht, welchen Mehrwert die Dokumentation an sich haben soll, da sie weder das Verpackungsaufkommen reduziert noch der Umwelt zuträglich…
…die Dokumentation an sich haben soll, da sie weder das Verpackungsaufkommen reduziert noch der Umwelt zuträglich ist. 3. Art. 21 – 40% Leerraum Im Hinblick auf Art. 21 und die Vorgabe, dass Onlinehändler zukünftig sicherstellen sollen, dass der Leerraum inkl. Füllmaterialien im Paket weniger als 40% beträgt, wirft bei unseren Mitgliedern viele Fragen auf und stellt sie in der Praxis vor unlösbare Probleme: 4 a) Allgemeines Verständnisproblem Zunächst gibt es Verwirrung darüber, ob die 40% als Durchschnittswert für über die im Jahr versandten Pakete zu verstehen ist oder der Wert sich – was massive Probleme aufwerfen würde - auf jede einzelne Sendung bezieht. Da auch der Wortlaut der Regelung sehr allgemein gehalten ist („shall ensure“), verstehen wir die Regelung dahingehend, dass es sich dabei um einen jährlichen Durchschnittswert handelt.
…ensure“), verstehen wir die Regelung dahingehend, dass es sich dabei um einen jährlichen Durchschnittswert handelt. Dies ist aber unbedingt durch eine eindeutige Formulierung klarzustellen. Vorschlag: es sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem Leerraumverhältnis in Art. 21 um einen Jahresdurchschnitt handelt. Diese sinnvolle und wünschenswerte Auslegung würde die folgenden Probleme zumindest in Teilen lösen.
…handelt. Diese sinnvolle und wünschenswerte Auslegung würde die folgenden Probleme zumindest in Teilen lösen. Unlösbar bleiben die Vorgaben aber weiterhin für Händler, die sich auf eine bestimmte Produktkategorie oder –gruppe festgelegt haben und deshalb nicht mit Teilen ihres Sortiments auf Alternativen ausweichen können, um die Vorgabe für den durchschnittlichen Leerraum zu erfüllen: b) Beweispflicht im konkreten Einzelfall Keine Bestellung ist wie die andere und gerade, wenn mehrere Produkte in einem Paket verschickt werden sollen, kann dies für die Packer eine große Herausforderung darstellen. Dabei ist fraglich, wie Händler im Falle einer Beanstandung in einem konkreten Einzelfall beweissicher aufgestellt sein können.
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