eco · Trade and business associations · DE
Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 2 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
| Data | Priėmė | Tema |
|---|---|---|
| 2025-06-02 | Communications Networks, Content and Technology | Exchange of views on Federated Ecosystems and potential synergies |
| 2021-04-20 | Cabinet of Executive Vice-President Frans Timmermans | Participation in online debate on ICT sector and the European Green Deal |
Page 1 of 5 POSITION PAPER Call for evidence Report on the General Data Protection Regulation (Ref. Ares(2024)182158) Berlin, 8 February 2024 With the General Data Protection Regulation (GDPR) having been published in 2016 a reporting mechanism has been established, requiring the Commission to evaluate the GDPR every four years. With the GDPR being regarded as a regulatory success by lawmakers across the continent, it is nonetheless necessary to point out several aspects in the GDPR, that require closer observation against the background of events having unfolded during the last four years when the last evaluation took place. Following these learnings eco would like to take the occasion and submit the following comments on the current state of the GDPR and its enforcement.
…would like to take the occasion and submit the following comments on the current state of the GDPR and its enforcement. Provisions of GDPR should be proportionate and comprehensible While the general principles of the GDPR have proven to be acceptable in weighing interest in data processing through organisations, administration and companies against the necessity to provide privacy to citizens there is still room for improvement regarding the comprehensibility of the quite general provisions in the GDPR. Especially for smaller organisations the GDPR seems to create a threshold for processing data, which may adversely affect their opportunities to grow and be successful in the market. Companies, citizens and organizations need overarching and enabling guidance when navigating data processing in accordance with the GDPR.
…and organizations need overarching and enabling guidance when navigating data processing in accordance with the GDPR. Specific areas of guidance could include providing additional affirmation that all basis for processing personal data should be treated equally (especially affirming the importance of legitimate interest) and updating the 2014 guidance from the Article 29 working party on the use of anonymous and pseudonymous data. The requirements of the GDPR and their application should be reviewed with special regard to small and medium sized companies (SME), which are seemingly more adversely affected by new administrative requirements and most importantly above all proportionally far more impacted by them. Reducing complexity for small businesses while maintaining core protections for consumers would help mitigate concerns and improve overall compliance. Ref.
…while maintaining core protections for consumers would help mitigate concerns and improve overall compliance. Ref. Ares(2024)962624 - 08/02/2024 Page 2 of 5 Sanction mechanism should be proportionate Recent years have shown that the fines foreseen in the GDPR create a deterrent for data processing in general, albeit largely among SMEs and research institutions, who refrain from processing data in order to avoid costly adaptation of their business models or risk potential fines. Larger companies on the other hand seem to more aggressively object to fines issued by data protection authorities (DPAs) and see clarification through judicial means.
…aggressively object to fines issued by data protection authorities (DPAs) and see clarification through judicial means. It remains to be seen, whether this development leads to a two-tiered system when it comes to data processing, where big actors in the market will be able to gain access to data processing and can develop their business models, whereas SME will simply refrain from processing data unless they are required to do so with respective consequences to their competitiveness. The amount of fines as well as the growing number of court cases against the decisions of the DPAs also underscore, that further clarification of the GDPR is required in order to be translated into a comprehensible scheme of easily applicable rules for companies.
…the GDPR is required in order to be translated into a comprehensible scheme of easily applicable rules for companies. Provisions on data anonymity need to be reviewed The goal of companies being able to process data legally when it has been anonymized has proven to be an impediment in the development of digitized business models. This problem is derived not from the challenges safe and secure data processing is posing or the fact, that personal data needs to be employed, but from the fact that the standards for anonymization are set so high, that complying with them is basically not possible. This challenge has proven to be especially cumbersome in developing digital solutions to fighting the COVID-19 disease, where in Germany data protection was held against the deployment of an early warning app, which delayed its public use and led to increased cost.
…was held against the deployment of an early warning app, which delayed its public use and led to increased cost. Challenges like the one depicted above have intensified the need for legally compliant and economically acceptable standards for anonymizing personal data and ensuring that the approach to anonymising data is in line with the intent of the GDPR, where data is regarded as anonymous, when the re-identification of the data subject is obstructed by a disproportionate effort in time, cost or manpower. This would allow the processing for certain non-sensitive personal data under restrictions allowing for a more nuanced approach to data protection and further the ongoing process of weighing the right to informational self-determination and other fundamental rights.
…and further the ongoing process of weighing the right to informational self-determination and other fundamental rights. Legal basis for data processing should be reviewed The GDPR has provided companies with several legal grounds for processing data. These grounds were usually regarded as equal. In practice, however, it has proven, that this seems to be not entirely the case. This challenge has proven to be especially true, when the legal basis of “consent” is considered in other legal acts, which are currently being discussed like the ePrivacy Regulation or which have recently been concluded like the Data Act. From the view of the internet industry, it Page 3 of 5 would be helpful to critically review the developments around the legal bases for data processing and ensure that the different approaches to it are still viable.
…around the legal bases for data processing and ensure that the different approaches to it are still viable. Otherwise, the current development, where consent is generally regarded as a premium ground for data processing may risk, to narrow the general approach, the GDPR has provided processors with. Additionally, more scrutiny should be given to the implications that new technologies e.g. Artificial Intelligence bring with them. Here guidance is needed when it comes to using autonomous systems like speech recognition in interplay with the GDPR since it is not clear, under which circumstances their deployment is legit. The current status quo is dominated by fear of restrictive application of the GDPR and crushing fines, which hampers innovation. The EDPB is called upon to give guidance how to safely employ these new technologies in accordance with the GDPR.
The EDPB is called upon to give guidance how to safely employ these new technologies in accordance with the GDPR. Bolstering the risk-based approach to address privacy issues as originally contemplated when the Act was passed in 2016, would allow for appropriately reconciling data protection and innovation needs. In this respect, eco sees a particular role for privacy- and confidentiality-preserving models such as Privacy Enhancing Technologies (PETs) and Privacy-Preserving Machine Learning (PPML). Pseudonymous datasets with state-of-the-art technical and organization measures can support privacy- and confidentiality, and hence would merit further attention from EDPB and DPA’s. International data exchange needs a solid basis The practice of international data exchange has proven to be a challenge to data protection even before the GDPR came into effect.
…of international data exchange has proven to be a challenge to data protection even before the GDPR came into effect. Data is often regarded as only to be safe when it is stored and processed within the field of application of the GDPR. Adequacy decisions are generally regarded as a remedy to this challenge. However, they present only of limited utility, since their elaboration is cumbersome, and their reliability is in question. With the Transatlantic Data Privacy Framework now in place and a lawsuit against it already in preparation, the question remains, how international data exchange, especially across the Atlantic, can be guaranteed under the conditions set by the standards, which are applied, since the GDPR has come into effect.
…can be guaranteed under the conditions set by the standards, which are applied, since the GDPR has come into effect. Here, as well as in the provisions mentioned above, more attention should be paid to the fact, that the risk based approach should take into account, how far the actual data processing might interfere with the execution of fundamental rights of EU citizens. From this perspective, it should be clear, that the international transatlantic data flow needs more stability and reliability in its legal foundations. This becomes especially relevant, when regarding the requirement to deploy state of the art security measures, which sometimes require cross-border data transfers.
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Seite 1 von 5 POSITIONSPAPIER zur Konsultation der EU-Kommission zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter Berlin, 15. März 2022 Die Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle sowie digital gehandelter Waren und Leistungen ist in den vergangenen Jahren immer wieder thematisiert worden. Dabei haben sich auch bei der Mehrwertbesteuerung von Waren und Leistungen erhebliche steuerrechtliche Ungenauigkeiten ergeben, die die betroffenen Unternehmen mit erkennbaren Rechtsunsicherheiten konfrontiert. Im Januar 2022 hat die EU-Kommission eine Konsultation zur Mehrwertbesteuerung im digitalen Zeitalter veröffentlicht, um einen funktionierenden Fortbestand des Mehrwertsteuersystems sicher zu stellen und die Strukturen der Mehrwertsteuererhebung dem digitalen und technologischen Fortschritt anzupassen.
…zu stellen und die Strukturen der Mehrwertsteuererhebung dem digitalen und technologischen Fortschritt anzupassen. Mithilfe der Erkenntnisse aus der Konsultation, sollen die existierenden Strukturen zur Mehrwertbesteuerung modernisiert und vereinfacht sowie Vorschriften zur mehrwertsteuerlichen Berücksichtigung der Plattformökonomie geschaffen werden. eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. unterstützt die von der EU-Kommission angekündigte Modernisierung der Mehrwertbesteuerung in Europa. Die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung muss sich in den bestehenden Rechtsrahmen zur Besteuerung widerspiegeln und anwendbare sowie rechtssichere Vorschriften für die Steuerpflichtigen enthalten.
…zur Besteuerung widerspiegeln und anwendbare sowie rechtssichere Vorschriften für die Steuerpflichtigen enthalten. Insbesondere die Anwendbarkeit der bestehenden und auf den analogen Handel ausgerichteten Normen hat in den vergangenen Jahren zu Rechtsunsicherheiten bei einzelnen Akteuren der Internetwirtschaft geführt. eco möchte die nachfolgenden Punkte in die weiteren Überlegungen einbringen. Vollendung des digitalen Binnenmarktes stärken Der in den vergangenen Jahrzehnten entwickelte europäische Binnenmarkt gilt als zentrale Säule der europäischen Idee. Mit mehr als 400 Mio. Einwohnern ist Europa einer der größten Handelsplätze weltweit. Um die Potenziale des Binnenmarktes voll erschließen zu können, sollen Handelshemmnisse kontinuierlich abgebaut werden.
Um die Potenziale des Binnenmarktes voll erschließen zu können, sollen Handelshemmnisse kontinuierlich abgebaut werden. Während für den physischen Handel geeignete und rechtssichere Regelungen – zum Teil unter Einbezug der Rechtsprechung – zur Vollendung des Binnenmarktes entwickelt wurden, besteht im Hinblick auf die steuerrechtliche Ausgestaltung des digitalen Binnenmarktes weiterhin erkennbarer Nachholbedarf. Ref. Ares(2022)1892083 - 15/03/2022 Seite 2 von 5 Infolge des zunehmend digital stattfindenden Handels, stößt das auf analogen Handel ausgerichtete System der Mehrwertsteuererhebung an seine Grenzen. eco teilt die Einschätzung der EU-Kommission, dass weitere Anstrengungen zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes in allen Bereichen notwendig sind, um die Potenziale europäischer Unternehmen ausschöpfen bzw.
…digitalen Binnenmarktes in allen Bereichen notwendig sind, um die Potenziale europäischer Unternehmen ausschöpfen bzw. die Entwicklung innovativer und digitalbasierter Geschäftsmodelle vorantreiben zu können. Dazu sollte das Bewusstsein für die Eigenschaften digitaler Märkte gestärkt, bestehende Markteintrittshürden oder -hemmnisse beseitigt und vollharmonisierte sowie rechtssichere Regelungen erarbeitet werden. Ebenso ist bei den weiteren Überlegungen zu bedenken, dass die Digitalisierung von Wirtschaft und Verwaltung, z.B. zur digitalbasierten Steuererhebung, kein einmaliger, sondern ein kontinuierlicher Entwicklungsprozess sein wird – der mit regelmäßigen Evaluationen bzw. Anpassungen der geltenden Rahmenbedingungen einhergehen sollte.
…sein wird – der mit regelmäßigen Evaluationen bzw. Anpassungen der geltenden Rahmenbedingungen einhergehen sollte. Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Onlinehandel vermeiden Mit der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die EU-Kommission im Jahr 2015 die Beendigung des Geoblockings, also der Diskriminierung von Kunden im Onlinehandel aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder Ortes ihrer Niederlassung, angekündigt. Zur Umsetzung ist im darauffolgenden Jahr die Richtlinie über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung infolge der vorstehend genannten Eigenschaften erlassen worden. Nach Einschätzung von eco können die angedachten Maßnahmen der Mehrwertsteuererhebung zur Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes beitragen und sind geeignet, um möglichen Einschränkungen aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben zu verhindern.
…und sind geeignet, um möglichen Einschränkungen aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben zu verhindern. Um der Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Onlinehandels bzw. einer Diskriminierung von Kunden in einzelnen Mitgliedstaaten der EU vorzubeugen, unterstützt eco mögliche Maßnahmen zur Harmonisierung sowie Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung in Europa. Die Modernisierung der bestehenden Erhebungspraxis zur Mehrwertsteuer, Vereinfachung der steuerrechtlichen Pflichten mithilfe digitaler Lösungen oder Vereinheitlichungen, sowie eine mögliche Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung sind geeignete Ansätze, um die beschriebenen Problemstellungen aufzulösen. Ebenso sollten die Anstrengungen zur Interoperabilität der Verwaltungen untereinander sowie zwischen Verwaltung und Unternehmen intensiviert werden.
Interoperabilität der Verwaltungen untereinander sowie zwischen Verwaltung und Unternehmen intensiviert werden. Gerade bürokratiearme und rechtssichere digitalbasierte Lösungen zur Meldung sowie Kommunikation mit der Finanzverwaltung können geeignete Ansätze sein, um bei den Unternehmen erhebliche administrative Erleichterungen zu schaffen. Sachgerechten Besteuerungsrahmen für die Plattformökonomie schaffen Der digitale Handel von Waren und Dienstleistungen hat mit der Entstehung der Plattformökonomie erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Plattformen handeln in der Regel als Mittler / Vermittler, zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Ware Seite 3 von 5 oder Dienstleistung. Die Hauptaufgabe der Plattform besteht darin, die für die Transaktion notwendige Infrastruktur zu Verfügung zu stellen. Nach dem erfolgreichen Vertragsabschluss wird der Dienst der Plattform i.d.R.
Infrastruktur zu Verfügung zu stellen. Nach dem erfolgreichen Vertragsabschluss wird der Dienst der Plattform i.d.R. durch eine Transaktionsgebühr vergütet. Die EU-Kommission will mithilfe der Erkenntnisse der vorgelegten Konsultation spezifische Regelungen zur Mehrwertsteuererhebung für digital gehandelte Dienstleistungen erarbeiten, um eine steuerrechtliche Diskriminierung analog gehandelter Waren und Dienstleistungen zu online gehandelten Produkt- oder Leistungsangeboten zu verhindern. eco unterstützt grundsätzlich die ordnungsgemäße Besteuerung von Waren und Dienstleistungen unabhängig des zugrundeliegenden Vertriebsmodells. Dazu müssen allerdings rechtssichere Regelungen, z.B. Benennung des Steuerpflichtigen oder Beginn der Steuerpflicht, geschaffen werden. Um einen anwendbaren und möglichst bürokratiearmen Rechtsrahmen zu schaffen, sind eindeutige Regelungen unerlässlich.
Um einen anwendbaren und möglichst bürokratiearmen Rechtsrahmen zu schaffen, sind eindeutige Regelungen unerlässlich. Zudem sollte ein überarbeiteter Rechtsrahmen die notwendige Klarheit zu möglichen haftungsrelevanten Fragestellungen schaffen. Die Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer trifft gemäß dem bisherigen Rechtsverständnis den Anbieter einer Ware oder Dienstleistung und nicht den Betreiber der Plattform – dieses Grundverständnis sollte beibehalten werden. Für den Fall, dass der Anbieter einer digital angebotenen Dienstleistung seiner Steuerpflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, sollte der Plattformbetreiber nicht automatisch in die Haftung genommen werden. Vielmehr sollte eine ähnliche Regelung zum Haftungsausschluss für Plattformbetreiber getroffen werden, wie im digitalen Warenhandel.
…eine ähnliche Regelung zum Haftungsausschluss für Plattformbetreiber getroffen werden, wie im digitalen Warenhandel. Demzufolge ist der Plattformbetreiber von der Haftung für die Steuerschuld des Anbieters ausgeschlossen, wenn der Verkäufer/Anbieter der Dienstleistung beim Zustandekommen der Transaktion über eine gültige und von offizieller Stelle bestätigte Steueridentifikation verfügt. Diese Regelung hat sich in den ersten Monaten der Vollzugspraxis aus Sicht der Plattformbetreiber bewährt und sollte beibehalten werden. Risiken der Doppel- oder Sonderbesteuerung verhindern Die Mehrwertbesteuerung basiert auf einem allgemeinen Grundsatz, demzufolge unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die gegen Entgelt von einem Unternehmen erbracht, die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt der Besteuerung.
…erbracht, die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt der Besteuerung. Dieser Grundsatz sollte für das künftige Regelwerk der Mehrwertbesteuerung beibehalten bzw. an die zunehmende Digitalisierung wirtschaftlichen Handels angepasst werden. Bei der Überarbeitung der Vorschriften zur Mehrwertsteuererhebung sollte nach Ansicht der Internetwirtschaft auf mögliche Ansätze der Sonderbesteuerung für einzelne Waren oder Dienstleistungen bzw. bestimmte Vertriebskanäle, z.B. Onlinehandel, verzichtet werden. Die Entwicklung und Einführung gesonderter Besteuerungsmodelle für Waren und Leistungen aus dem Onlinehandel bergen das Risiko zusätzlicher bürokratischer Lasten für die betroffenen Unternehmen und Seite 4 von 5 führen schlimmstenfalls zur Diskriminierung einzelner Waren, Leistungen oder Vertriebsmodelle.
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Seite 1 von 4 Eckpunkte zur Evaluierung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Berlin, 28. April 2020 Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Europa den Rahmen für die zukünftige Ausgestaltung des Schutzes von personenbezogenen Daten gesetzt. Zersplitterte Regulierung, die bislang in nationalen Datenschutzgesetzen unterschiedlich gehandhabt wurde, wurde in einer zentralen europäischen Verordnung gebündelt, systematisiert und nach denselben Prinzipien aufgestellt. Insgesamt ist damit ein zwar strenger, aber grundsätzlich funktionierender Rechtsrahmen geschaffen worden, der für die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes ein zentraler Eckpfeiler und Erfolgsfaktor ist. Für den 25. Mai 2020 steht nun der in der Verordnung vorgesehene Bericht der EU-Kommission über die Anwendung der DSGVO und deren Bewertung an. eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.
…der EU-Kommission über die Anwendung der DSGVO und deren Bewertung an. eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. hält die europäische DSGVO mitsamt den dort verankerten Prinzipien für eine grundsätzlich notwendige und begrüßenswerte Regelung. Funktionierender Datenschutz ist ein zentraler Aspekt des Vertrauens in digitale Dienste und deren Nutzung. Für eine umfassende und tiefgehende Analyse und Bewertung der DSGVO dürfte es nach jetzigem Stand zu früh sein, da der etablierte Rechtsrahmen noch durch eine entsprechende Entscheidungspraxis in den Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt bei strittigen Fragen auch durch eine nötige Spruchpraxis bei Gericht ergänzt werden muss. Von daher können sowohl der Bericht zur DSGVO als auch eine entsprechende Kommentierung nur unter diesem Vorbehalt erfolgen.
…können sowohl der Bericht zur DSGVO als auch eine entsprechende Kommentierung nur unter diesem Vorbehalt erfolgen. Gleichzeitig haben sich in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten der DSGVO einige Fragen herauskristallisiert, die aus Sicht von eco der weiteren Erörterung bedürfen. Zur Auswertung der DSGVO sieht eco folgende Eckpunkte für die Betrachtung und Diskussion der DSGVO an: Anwendung der DSGVO muss einheitlich und verhältnismäßig sein Ein zentraler Kritikpunkt an der DSGVO war, dass diese insbesondere KMU und nichtkommerzielle Akteure vor übermäßige Belastungen und Anforderungen einerseits und auf der anderen Seite mit ihren enorm hohen Bußgeldregeln vor zentrale Probleme stelle.
…einerseits und auf der anderen Seite mit ihren enorm hohen Bußgeldregeln vor zentrale Probleme stelle. Auch wenn Datenschutzregeln grundsätzlich für alle gleichermaßen gelten sollten und einheitlich anzuwenden sind, sollte insbesondere bei der Vollstreckung des Datenschutzrechts sowohl auf die Ressourcen der jeweils angegangenen Akteure als auch auf die Verhältnismäßigkeit der angewandten Maßnahmen besonderes Augenmerkt gelegt werden. Die momentane Situation wird in Deutschland bspw. trotz eines entsprechenden Konzepts der Datenschutzaufsichtsbehörden für die Bemessung von Bußgeldern als intransparent aufgefasst. Ref.
Konzepts der Datenschutzaufsichtsbehörden für die Bemessung von Bußgeldern als intransparent aufgefasst. Ref. Ares(2020)2283818 - 29/04/2020 Seite 2 von 4 Die Berücksichtigung der Federführung einer Datenschutzaufsichtsbehörde und die Zusammenarbeit der jeweils weiteren beteiligten Aufsichtsbehörden sollte zukünftig besser beachtet werden und im Einklang mit dem Verordnungstext umgesetzt werden. Allgemein wäre es wünschenswert, wenn Datenschutzaufsichtsbehörden sich stärker um Abstimmung und Koordinierung bei einer einheitlichen Umsetzung der DSGVO bemühen würden. An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass man bei zukünftigen Bewertungen auch darauf achten sollte, dass neben der Unabhängigkeit der Behörden auch verstärkt die Einheitlichkeit der verhängten Bußgelder in entsprechendem Rahmen sowie deren Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
…der verhängten Bußgelder in entsprechendem Rahmen sowie deren Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Verfestigt sich insbesondere bei KMU der Eindruck, Entscheidungen der Aufsichtsbehörden seien uneinheitlich und nicht vorhersehbar, kann der anfängliche Erfolg der DSGVO ins Gegenteil umschlagen, was dem Anliegen des Datenschutzes insgesamt abträglich wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass trotz des hohen Maßes an Harmonisierung im Bereich des Datenschutzes nach wie vor Fragen hinsichtlich verschiedener Details bspw. dem notwendigen Alter für die Einwilligungsfähigkeit europaweit nicht einheitlich harmonisiert sind, was insbesondere für Angebote für Endkunden Relevanz besitzt.
…europaweit nicht einheitlich harmonisiert sind, was insbesondere für Angebote für Endkunden Relevanz besitzt. Kleinteiligkeit der Datenschutzgrundverordnung befördert Bürokratie Es besteht bei Unternehmen immer wieder Unsicherheit darüber, ob eine Auftragsdatenverarbeitung oder eine gemeinsame Verantwortung für die Datenverarbeitung vorliegt. Gerade Konzerne stehen in der internen Gestaltung ihrer Datenschutzregeln und beim Datenaustausch – auch mit Tochterunternehmen hier vor datenschutzrechtlichen Hürden. Die bürokratische Last stellt für alle Unternehmen, seien es Konzerne, KMU, oder Einzelunternehmer derzeit eine zusätzliche Belastung dar und sollte in Zukunft adressiert werden.
Konzerne, KMU, oder Einzelunternehmer derzeit eine zusätzliche Belastung dar und sollte in Zukunft adressiert werden. Datenaustausch außerhalb Europas muss vereinfacht werden Derzeit ist der Austausch mit Drittstaaten, zu denen voraussichtlich auch das Vereinigte Königreich nach Ablauf der Übergangsfrist gehören wird, ein Problem für die Unternehmen. Für die USA besteht mit dem Privacy Shield zwar grundsätzlich eine solide Rechtsgrundlage, die von der EU-Kommission regelmäßig überprüft wird und die für zahlreiche Unternehmen die Basis für den Datenaustausch mit Partnern und Kunden in den USA darstellt und umgekehrt. Diese wird jedoch regelmäßig nicht nur durch die damit befassten politischen Akteure in Frage gestellt und einer Überprüfung unterzogen, sondern auch durch Gerichtsverfahren und Klagen. Rechtssicherheit lässt sich so nicht herstellen.
…sondern auch durch Gerichtsverfahren und Klagen. Rechtssicherheit lässt sich so nicht herstellen. Die Unterstützung des Privacy Seite 3 von 4 Shield durch politische Akteure und Datenschutzaufsichtsbehörden wäre daher wünschenswert. Es bedarf dauerhaft verlässlicher, tragfähiger und umfassender Regeln für den internationalen Datenaustausch mit Drittstaaten. Die EU-Standardvertragsklauseln könnten hier hilfreich sein, stehen jedoch ebenfalls auf dem Prüfstand und haben sich im Licht der DSGVO teilweise auch als schwierig erwiesen, wenn es um Fragen von Auftragsdatenverarbeitung geht. International tätige Unternehmen benötigen hier dringend mehr Rechtssicherheit, wenn Datenschutzadäquanzentscheidungen auf sich warten lassen und sich in der Praxis als angreifbar darstellen.
…wenn Datenschutzadäquanzentscheidungen auf sich warten lassen und sich in der Praxis als angreifbar darstellen. Recht auf Datenportabilität muss klargestellt werden Das Recht auf Datenportabilität für Personen stellt auch zwei Jahre nach Verabschiedung der DSGVO eine Herausforderung dar. Auch wenn sich die Artikel 29-Datenschutzgruppe in einem Whitepaper bereits entsprechend positioniert hat, herrscht bei Unternehmen und Anwendern nach wie vor Unklarheit darüber, wie die Anforderungen des Artikel 20 der DSGVO angemessen umgesetzt werden können. Die Anregungen der Datenschutzgruppe haben sich als nur bedingt hilfreich erwiesen und werfen die Frage auf, in welchem Umfang Datenportabilität ermöglicht werden soll und wie ein gemeinsamer maschinenlesbarer Standard ermöglicht werden kann, bzw. inwieweit ein solcher für Unternehmen wünschenswert ist.
…maschinenlesbarer Standard ermöglicht werden kann, bzw. inwieweit ein solcher für Unternehmen wünschenswert ist. Aus Sicht von eco wäre es wünschenswert, zunächst einen Dialogprozess zu starten, der eine Lösung der offenen Fragen in Bezug auf die Datenportabilität auf vorgesetzlicher Ebene bspw. in Form von Standards weiter erörtert. Zweckbindung wirft Fragen auf Die DSGVO erfordert eine enge Zweckbindung für die Verwendung erhobener Daten. Was grundsätzlich als wirksames Mittel zum Datenschutz intendiert ist, stellt in der Praxis insbesondere innerhalb eines Unternehmens oftmals große Probleme dar. Dies betrifft nicht nur den Bereich der Onlinewerbung, des Marketings und der Produktentwicklung, sondern darüber hinaus auch teilweise einfache Korrespondenz oder den Datenaustausch im Personalwesen.
…sondern darüber hinaus auch teilweise einfache Korrespondenz oder den Datenaustausch im Personalwesen. Es wäre aus der Sicht von eco wünschenswert, wenn eine behutsame Öffnung der engen Zweckbindung für die Verwendung von Daten in Zukunft diskutiert werden könnte; insbesondere wenn es sich um die Verwendung von Daten innerhalb einer Organisation bei ausgewählten Verwendungszwecken handelt, die mit dem ursprünglichen verbunden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, in dem die tatsächlich verwendeten Daten ein hohes Maß an Pseudonymisierung aufweisen. In diesem Licht wäre zudem bedenkenswert, konkrete Anwendungsfälle für Datenverarbeitung durch präzise bestimmte Adressaten zu bestimmen, die diese dann für ihre Zwecke im Einklang mit der DSGVO verwenden können.
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