BVDW · Trade and business associations · DE
Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 21 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
…1 Statement by the German Association for the Digital Economy (BVDW) e.V. regarding the European Commission´s Roadmap for a report on the application of the General Data Protection Regulation (GDPR). Introduction The German Association for the Digital Economy (BVDW) e.V. has been represent- ing digital business models since 1995. It incorporates the experience of its founding members from the online industry as well as the global perspective from tech players from all over the world. More than 600 companies are now organized within BVDW which means that we cover the entire spectrum of the diverse digital economy. Our positions represent the interests of the industry as a whole which makes BVDW a reliable partner for decision makers in Germany, Europe, and the world.
…of the industry as a whole which makes BVDW a reliable partner for decision makers in Germany, Europe, and the world. BVDW would like to start its contribution by reiterating that the General Data Protec- tion Regulation (GDPR) was a key step for the European Union and a milestone in data protection law, aiming to establish harmonized principles of data protection for the Member States and thereby companies of the digital economy operating in the European Union. At the same time BVDW welcomes the opportunity to provide feedback on the ap- plication of the GDPR because there are still elements that lead to legal uncertainties, bureaucracy and thereby massive problems for the digital economy which need to be adjusted to reach the goal of economic growth and enhanced in- novation.
…for the digital economy which need to be adjusted to reach the goal of economic growth and enhanced in- novation. It has been two years since the GDPR came into effect and BVDW is of the opinion that the European Commission should use the opportunity of this evaluation report to identify the necessary adjustments in order to support the European digital econ- omy and its growth. We therefore urge the European Commission not to limit this review to the topics specifically laid out in Article 97 (2) of the GDPR. The European Commission should analyse all aspects of the implementation and application. 29. April 2020 Contact: Katharina Rieke Referentin Digitalpolitik T:+49 30 206 218 617 [email protected] STATEMENT Ref. Ares(2020)2299031 - 29/04/2020 2 BVDW would also like to suggest to broaden the involvement of the industry in the debates.
- 29/04/2020 2 BVDW would also like to suggest to broaden the involvement of the industry in the debates. For example, the EU´s GDPR Multi-Stakeholder Group has been composed of a rather limited group of participants. As the scope of the law is comprehensive and guarantees the protection of personal data both in the context of electronic communication services and information society services, the legal framework will remain the prime legal regime for the ecosystem and is therefore of prime interest. We should therefore have a broad stakeholder participation in the reviewing pro- cess. Securing a European and global level playing field BVDW would like to stress that it is essential to create a level playing field for the entire industry.
…playing field BVDW would like to stress that it is essential to create a level playing field for the entire industry. It is therefore of utmost importance that the different European Data Protection authorities (DPAs) agree on common interpretations that the whole ecosystem can rely on and work with. A harmonised interpretation and thereby application would enhance legal certainty and would thereby result in a truly unified privacy and data protection regime at EU level. This is in the interest of the consumers as well as the businesses. In order to reach these common interpreta- tions, BVDW sees the need for the European Data Protection Board (EDPB) to take the lead. Additionally, the goal of a legally certain and functioning GDPR should not be under- mined by other legislative acts.
Additionally, the goal of a legally certain and functioning GDPR should not be under- mined by other legislative acts. The proposal and current discussions about the ePrivacy Regulation should therefore be seen against the backdrop of the GDPR evaluation. These two legislative acts need to be understood as a whole and they need to be fully aligned to ensure one working system. As BVDW we therefore en- courage the European Commission to consider opening up the legislative text of the GDPR in order to reconsider and incorporate relevant elements of the ePrivacy Reg- ulation. Creating thereby a functioning system with two fully aligned legal texts.
…elements of the ePrivacy Reg- ulation. Creating thereby a functioning system with two fully aligned legal texts. Consent In order to promote both established and innovative data-driven business models it is crucial to ensure that the provisions of the GDPR are designed in a practice-ori- ented manner and thus contribute to strengthening the competitiveness of European businesses. Although consent of the data subject is the original expression of informational au- tonomy and therefore central, it does not take precedence according to the system 3 of the GDPR. There are a multitude of equal legal bases for the processing of per- sonal data. In addition to bases such as the performance of a contract, it takes into account and permits in particular those processing operations which are carried out on the basis of a legitimate interest pursuant to Art. 6 para. 1 (f) GDPR.
…processing operations which are carried out on the basis of a legitimate interest pursuant to Art. 6 para. 1 (f) GDPR. In cases where consent is actually required for the specific data processing or where the data controller intends to base the data processing on consent, its conditions should be critically reviewed under the aspects of practicability, legal certainty and proportionality and, if necessary, further specified. One problem from the perspective of BVDW is for example the proof of consent, e.g. when using identifiers with personal data outside of log-in structures in the digital domain. Even if the storing of a cookie would be considered sufficient as a proof of consent, such a proof would not be possible anymore if and when the user deletes or updates the device identifiers.
…of consent, such a proof would not be possible anymore if and when the user deletes or updates the device identifiers. Moreover, the person responsible is usually also unable to prove that the subscriber is identical to the person making the declaration. In these cases, the identification of the consenting party would have to be made solely for verification purposes, which would, however, be contrary to the principle of data minimization. Practicable guidelines are therefore required for the proof of consent for providers in the digital area without log-in structures. This could be done, for example, by including an express clarification in Article 11 (1) GDPR that the person responsible is also exempted from providing proof of consent if he or she cannot identify the person concerned.
…person responsible is also exempted from providing proof of consent if he or she cannot identify the person concerned. Secondly, Conditionality in Article 7(4) of the GDPR also creates considerable legal uncertainty for European businesses, especially in the digital sector. Advertising is the central instrument for financing information, editorial content and other services on the Internet. Media and communication companies should therefore still be able to effectively use advertising to refinance their offers and services. Thereby being able to offer journalistic-editorial content free of charge.
…to refinance their offers and services. Thereby being able to offer journalistic-editorial content free of charge. As this is interpreted very differently by the individual European DPAs in the practical application of the GDPR, it should be clarified in connection with recital 43 of the GDPR that the use of the service can be included in a conditional connection with the consent to the data processing for advertising purposes, in case of online offers financed by advertis- ing. Nevertheless, the central legal basis for data processing for advertising purposes (tracking cookies) is and remains the balancing of interests in accordance with Ar- ticle 6 paragraph 1 (f) GDPR.
…cookies) is and remains the balancing of interests in accordance with Ar- ticle 6 paragraph 1 (f) GDPR. The provision is an expression of the basic principle of 4 a risk-based approach pursued by the GDPR, which is intended to lead to an appro- priate balance between the risk of specific data processing and the protective measures to be taken in individual cases. This includes, among other things, pro- cessing in pseudonymised form, which the GDPR generally regards as a risk- mitigating and therefore balancing factor (recital 28) and it is therefore to be pro- moted (recital 29). In practice, the risk-reducing relevance of pseudonymisation measures is assessed in the context of Article 6 (1) (f) GDPR but it is still sometimes called into question or even denied.
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…1 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. zum Vorschlag der EU-Kommission zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 Vorbemerkungen Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. ist die Interessenvertretung für Unternehmen, die digitale Geschäftsmodelle betreiben oder deren Wertschöpfung auf dem Einsatz digitaler Technologien beruht. Die Grundlage für diese Wirtschaft ist die intelligente Verbindung von Daten und Kreativität bei gleichzeitig maßgeblicher Orientierung an ethischen Prinzipien. Als Impulsgeber, Wegweiser und Beschleuniger digitaler Geschäftsmodelle vertritt der BVDW die Interessen der digitalen Wirtschaft gegenüber Politik und Gesellschaft und setzt sich für die Schaffung von Markttransparenz und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen ein.
Gesellschaft und setzt sich für die Schaffung von Markttransparenz und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen ein. Sein Netzwerk von Expertinnen und Experten liefert mit Zahlen, Daten und Fakten Orientierung zu einem zentralen Zukunftsfeld. Allgemein Der BVDW möchte zu Beginn dieser Stellungnahme betonen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein wichtiger Schritt für die Europäische Union und ein Meilenstein im Datenschutzrecht war. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, harmonisierte Grundsätze des Datenschutzes für die Mitgliedstaaten und damit für die in der Europäischen Union tätigen Unternehmen der digitalen Wirtschaft festzulegen.
Mitgliedstaaten und damit für die in der Europäischen Union tätigen Unternehmen der digitalen Wirtschaft festzulegen. Diese EU-weite Harmonisierung ist weiterhin als Ziel zu begrüßen, um ein Forum-Shopping im Datenschutzrecht in Europa zu vermeiden und der digitalen Wirtschaft Rechtssicherheit, aber auch ein globales wie EU- weites Level Playing - Field zu verschaffen. Daher begrüßt der BVDW die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln in grenzüberschreitenden Fällen abzugeben. Vergangenheit wie auch Gegenwart haben deutlich gemacht, dass es noch immer Verfahren gibt, die nicht optimal genutzt oder ausgeführt werden, jedoch in der DSGVO anders angelegt sind. 01.09.2023 Kontakt: Juliane Rychlik Director Legal Affairs & Data Privacy T: +49 30 2888580-39 [email protected] STELLUNGNAHME Ref.
Rychlik Director Legal Affairs & Data Privacy T: +49 30 2888580-39 [email protected] STELLUNGNAHME Ref. Ares(2023)5946916 - 01/09/2023 2 Ergänzend möchten wir nochmals in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass neben der Harmonisierung der Zusammenarbeit der Behörden weiterhin im Gesetzestext der DSGVO Elemente mit national unterschiedlicher Auslegung gibt, die noch heute für eine Vielzahl von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zu Rechtsunsicherheiten, aufwendiger Bürokratie und damit zu massiven Problemen für die digitale Wirtschaft allgemein führen. Und dies nicht nur, da sie Raum für Interpretation lassen. Wie schon im Rahmen des vorangegangenen Konsultationsverfahrens angemerkt, sollten bzw.
…für Interpretation lassen. Wie schon im Rahmen des vorangegangenen Konsultationsverfahrens angemerkt, sollten bzw. vielmehr müssen ergänzend zu den jetzt vorliegenden Modifikationen zum Konsultationsverfahren auch Anpassungen des Gesetzestextes selbst in einem zweiten Schritt nicht nur in Betracht gezogen werden. Dies könnte beispielsweise im Rahmen einer erneuten Evaluierung der DSGVO erfolgen, um das Ziel von Wirtschaftswachstum und verstärkter Innovation zu erreichen. Beispielhaft möchten wir hier vor allem die Thematik der pseudonymisierten Daten anführen, die nach derzeitiger Rechtslage den personenbezogenen Daten gleichwertig hinzugerechnet werden.
Daten anführen, die nach derzeitiger Rechtslage den personenbezogenen Daten gleichwertig hinzugerechnet werden. So zeigt das aktuelle Urteil des Gerichtes der Europäischen Union (26.4.2023; Az: T-557/20), dass pseudonymisierte Daten nicht per se unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fallen und Meinungen einer Person nicht zwingend als personenbezogene Daten angesehen werden können. Dies wirkt dem mittlerweile bedenklich ausgeweiteten Verständnis des Personenbezuges begrüßenswert entgegen und sollte unserer Ansicht nach auch dringend bei einem fortgesetzten und notwendigen Überdenken der DSGVO beachtet werden. Auch die möglichen Interpretationen rund um den Artikel 7 der DSGVO und die Vorschriften zur Einwilligung sollten überdacht werden.
Interpretationen rund um den Artikel 7 der DSGVO und die Vorschriften zur Einwilligung sollten überdacht werden. Die immerwährende Diskussion und Auslegung des Freiwilligkeitsmomentes der Einwilligung, der auch im Rahmen des deutschen TTDSG und der diesbezüglichen Orientierungshilfe der deutschen Datenschutzkommission eine diskutable Definition erhalten hat, wird keineswegs einheitlich betrachtet und ausgestaltet, ist aber von höchster Wichtigkeit für die Digitale Wirtschaft. 3 Zum Verordnungsvorschlag Im Rahmen der vorangegangenen Konsultation haben wir zur Optimierung des Kohärenzverfahrens des Streitbeilegungsmechanismus durch Erhöhung von Transparenz und Einführung von greifbaren Fristen vorgetragen. Erfreut konnten wir feststellen, dass die neuen Vorschriften zu einer Straffung der Verfahren beitragen werden.
Erfreut konnten wir feststellen, dass die neuen Vorschriften zu einer Straffung der Verfahren beitragen werden. Wir sehen jedoch zusätzliches Verbesserungspotential, um etwaige verfahrensverzögernde Hintertüren zu schließen. Das in dem Verordnungsvorschlag nun enthaltene Kapitel zum Dringlichkeitsverfahren trägt grundsätzlich zu einer Optimierung des Kohärenzverfahrens bei. Es sind nun Fristen für das Ersuchen um ein Dringlichkeitsverfahren enthalten, ebenso Regeln für die damit zusammenhängenden Angaben oder vorzulegenden Dokumente. Was jedoch fehlt, sind weitere Fristvorgaben z.B. für die Findung des Beschlusses. Aus Art 66 Abs 4 der DSGVO ergibt sich zwar eine Frist zur Annahme des erstellten Beschlusses, aber die Zwischenphase, nämlich die Erstellung des Beschlusses selbst, ist zeitlich weiterhin nicht geregelt.
…aber die Zwischenphase, nämlich die Erstellung des Beschlusses selbst, ist zeitlich weiterhin nicht geregelt. Die angestrebte und auch erforderliche zeitnahe Entscheidungsfindung kann so nicht erreicht werden. Ferner ist es z.B. im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers vor der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer die Gründe für die beabsichtigte vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts mitteilt. Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, Maximalgrenzen werden nicht beschrieben. Eine recht uferlose Ausweitung dieser Frist scheint somit möglich. Die Aufsichtsbehörden könnten weiterhin individuelle ober über für sie individuell als angemessen erscheinende Fristen entscheiden.
…weiterhin individuelle ober über für sie individuell als angemessen erscheinende Fristen entscheiden. Die Abhängigkeit von der individuellen Situation der einzelnen Aufsichtsbehörde ist augenscheinlich. Es schließen sich weitere derartige verfahrensverlängernde Elemente an. So kann die federführende Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer vor Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. Auch diesbezüglich kann die Frist individuell gestaltet werden. Derartiges ist an verschiedenen Stellen der Verordnung zu finden. Es sollte mit Maximalfristen gearbeitet werden, um den gewollten harmonisierten 4 Verfahrensablauf nicht zu konterkarieren resp. Einfallstore für individuelle Vorgehensweisen zu schaffen.
…nicht zu konterkarieren resp. Einfallstore für individuelle Vorgehensweisen zu schaffen. Die datenschutz- wie auch wettbewerbsrechtlichen Gefahren national unterschiedlicher Verfahrensdauern sind somit weiterhin gegeben. Es ist zu begrüßen, dass auch für den Streitbeilegungsmechanismus beschleunigende Elemente geschaffen wurden, v.a. durch ein Überdenken und Neufestlegen diverser Verfahrensfristen. Die detaillierten Anforderungen an die Form und die Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, die von betroffenen Datenschutzbehörden erhoben werden, werden die wirksame Beteiligung aller Datenschutzbehörden erleichtern. Dies sollte dazu beitragen, dass ein Verfahren zur Streitbeilegung weniger oft angestrengt werden muss. Die für bestimmte Phasen der Streitbeilegung festgelegten Fristen sind positiv hervorzuheben.
…angestrengt werden muss. Die für bestimmte Phasen der Streitbeilegung festgelegten Fristen sind positiv hervorzuheben. Wenn nun aber die Kommission in ihrer Begründung erwähnt, dass es angesichts der unterschiedlichen Komplexität der Untersuchungen und des Ermessensspielraums der Datenschutzbehörden nicht angebracht sei, Fristen für jede einzelne Phase des Verfahrens festzulegen, so sollte dies insoweit überdacht werden, als dass zumindest, wie oben schon erwähnt, Maximalfristen aufgenommen werden. Nur so können unnötige Verzögerungen wirklich vermieden werden. Auch die nun eingeführte Möglichkeit der gütlichen Einigung zwischen Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Beilegung der Beschwerde ist ein ebenfalls erfreulicher Schritt in Sachen Verfahrenserleichterung, sowie -verkürzung.
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…1 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. zur Konsultation der EU-Kommission zum Thema Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung Vorbemerkungen Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. ist die Interessenvertretung für Unternehmen, die digitale Geschäftsmodelle betreiben oder deren Wertschöpfung auf dem Einsatz digitaler Technologien beruht. Die Grundlage für diese Wirtschaft ist die intelligente Verbindung von Daten und Kreativität bei gleichzeitig maßgeblicher Orientierung an ethischen Prinzipien. Als Impulsgeber, Wegweiser und Beschleuniger digitaler Geschäftsmodelle vertritt der BVDW die Interessen der digitalen Wirtschaft gegenüber Politik und Gesellschaft und setzt sich für die Schaffung von Markttransparenz und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen ein.
Gesellschaft und setzt sich für die Schaffung von Markttransparenz und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen ein. Sein Netzwerk von Expertinnen und Experten liefert mit Zahlen, Daten und Fakten Orientierung zu einem zentralen Zukunftsfeld. Allgemein Der BVDW möchte zu Beginn dieser Stellungnahme betonen, dass die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) ein wichtiger Schritt für die Europäische Union und ein Meilenstein im Datenschutzrecht war. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, harmonisierte Grundsätze des Datenschutzes für die Mitgliedstaaten und damit für die in der Europäischen Union tätigen Unternehmen der digitalen Wirtschaft festzulegen. Diese Harmonisierung ist weiterhin als Ziel zu begrüßen, um ein Forum- Shopping im Datenschutzrecht in Europa zu vermeiden und der digitalen Wirtschaft Rechtssicherheit zu verschaffen.
…im Datenschutzrecht in Europa zu vermeiden und der digitalen Wirtschaft Rechtssicherheit zu verschaffen. Gleichzeitig begrüßt der BVDW die Möglichkeit, Feedback zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsbehörden zu geben, da es noch immer Verfahren gibt, die nicht optimal genutzt oder ausgeführt werden, jedoch in der DSGVO anders angelegt sind. Diese Probleme sind einer der zentralen Gründe, warum das Ziel des Level-Playing-Fields fast fünf Jahre nach dem Wirksamwerden der DSGVO noch immer nicht vollständig erreicht wurde. 23.03.2022 Kontakt: Juliane Rychlik Director Data & Privacy T: +49 30 2888580-39 [email protected] Katharina Rieke Bereichsleiterin Politik und Gesellschaft T: +49 30 206 218 617 [email protected] STELLUNGNAHME Ref.
Rieke Bereichsleiterin Politik und Gesellschaft T: +49 30 206 218 617 [email protected] STELLUNGNAHME Ref. Ares(2023)2101020 - 23/03/2023 2 Der BVDW nutzt diese Stellungnahme somit gerne, um Verbesserungsvorschläge für die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden, die Verfahren und Prozesse zu machen. Bei vollem Bewusstsein über den Rahmen der Konsultation, möchten wir es aber auch nicht versäumen, darüber hinaus einen weiteren wichtigen Hinweis zu geben. Denn neben der so wichtigen Zusammenarbeit der Behörden, gibt es auch weiterhin im Gesetzestext der DSGVO Elemente, die noch heute für eine Vielzahl von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zu Rechtsunsicherheiten, Bürokratie und damit zu massiven Problemen für die digitale Wirtschaft allgemein führen, da sie Raum für Interpretation lassen.
…und damit zu massiven Problemen für die digitale Wirtschaft allgemein führen, da sie Raum für Interpretation lassen. Anpassungen des Gesetzestextes selbst sollten unserer Ansicht nach somit auch in einem zweiten Schritt in Betracht gezogen werden. Dies könnte beispielsweise im Rahmen einer erneuten Evaluierung der DSGVO erfolgen, um das Ziel von Wirtschaftswachstum und verstärkter Innovation zu erreichen. Beispielhaft möchten wir hier die Thematik der pseudonymisierten Daten anführen, die nach derzeitiger Rechtslage den personenbezogenen Daten gleichwertig hinzugerechnet werden. Auch die möglichen Interpretationen rund um den Artikel 7 der DSGVO und die Vorschriften zur Einwilligung sollten überdacht werden.
Interpretationen rund um den Artikel 7 der DSGVO und die Vorschriften zur Einwilligung sollten überdacht werden. Im Detail zur Konsultation Wir können als BVDW die Notwendigkeit einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen vollkommen bestätigen. Die EU- Kommission identifiziert in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme sehr wichtige Aspekte, die auch wir als Verband als verbesserungswürdig betrachten. Dabei geht es um die Bearbeitung von Beschwerden, die Formulare, Verfahrensdauer und vieles mehr. Insbesondere zwei Aspekte möchten wir im Sinne unserer Mitglieder hervorheben: 1) Zum einen muss dringend die Verfahrensdauer verringert werden und 2) zum anderen muss die Transparenz der Verfahren erhöht und mehr Einheitlichkeit geschaffen werden.
…werden und 2) zum anderen muss die Transparenz der Verfahren erhöht und mehr Einheitlichkeit geschaffen werden. Wir sehen hier als Verband insbesondere eine Notwendigkeit, das Kohärenzverfahren sowie den Streitbeilegungsmechanismus der DSGVO zu optimieren. Das sogenannte Kohärenzverfahren wird in Art. 63 DSGVO geregelt. Aufsichtsbehörden sind demnach für eine einheitliche Anwendung der DSGVO verpflichtet, miteinander und auch, falls relevant, mit der EU-Kommission 3 zusammenzuarbeiten. Vor allem die federführende Aufsichtsbehörde (Behörde der Niederlassung des Verantwortlichen) und andere betroffene Aufsichtsbehörden sollen in grenzüberschreitenden Fällen eng zusammenarbeiten. Durch diese enge Zusammenarbeit soll eine Einheitlichkeit in Europa gewährleistet werden.
Fällen eng zusammenarbeiten. Durch diese enge Zusammenarbeit soll eine Einheitlichkeit in Europa gewährleistet werden. Ein Baustein für ein effektives Kohärenzverfahren ist aber auch eine kürzere Verfahrensdauer durch schnellere Entscheidungen der federführenden Aufsichtsbehörde. Diese ist beispielsweise bereits über Art. 60 Abs.3 DSGVO gehalten, unverzüglich Beschlussentwürfe an die weiteren betroffenen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten. Das dauert in der Praxis allerdings immer noch zu lange. Das Festlegen von konkreten Verfahrensfristen wäre da unter Umständen ein sinnvolles Instrument zur Verfahrensverkürzung. Zudem soll der geschaffene Europäische Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) für das Kohärenzverfahren eine wichtige Rolle einnehmen.
…geschaffene Europäische Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) für das Kohärenzverfahren eine wichtige Rolle einnehmen. Der Datenschutzausschuss hat die Kompetenz, in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen bei Unstimmigkeiten zwischen den Behörden eine verbindliche Entscheidung herbeiführen. Dieser Ansatz war bei der Einführung der DSGVO zu begrüßen und ist auch weiterhin grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings muss deutlich gesagt werden, dass dieser gute Ansatz in der Praxis nicht funktioniert. Zum einen liegt es daran, dass sich federführende Aufsichtsbehörden regelmäßig nicht dafür einsetzen, eine Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses bei Unstimmigkeiten herbeizuführen, in dem sie keine oder nicht in gebotener Zeit eine Beschlussempfehlung vorlegen.
…bei Unstimmigkeiten herbeizuführen, in dem sie keine oder nicht in gebotener Zeit eine Beschlussempfehlung vorlegen. So kommt es immer wieder vor, dass Behörden den Prozess aus unterschiedlichsten Gründen nicht in gebotener Form forcieren. Zum anderen hat der Europäische Datenschutzausschuss aber auch ein eigen geschaffenes Problem. Die DSGVO gibt dem Europäischen Datenschutzausschuss in Artikel 64 Abs. 2 auch die Möglichkeit eine sogenannte „fakultative“ Stellungnahme abzugeben, wenn eine Datenschutzbehörde oder die EU- Kommission sie darum bitten. Eine Solche Stellungnahme ist aber nur dann möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit mit „allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat“ handelt.
…es sich um eine Angelegenheit mit „allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat“ handelt. Nun musste man in den vergangenen Jahren immer wieder feststellen, dass der Europäische Datenschutzausschuss die Formulierung „allgemeine Geltung“ so eng auslegt, dass er sich in seiner Möglichkeit zur Stellungnahme beschneidet. Doch eigentlich könnte darüber noch zusätzlich mehr Einheitlichkeit gewährleistet werden. Das sogenannte Streitbeilegungsverfahren, das in Art. 65 der DSGVO geregelt ist, sieht vor, dass der Europäische Datenschutzausschuss in bestimmten Fällen einen Beschluss fassen kann, wenn eine Einigung der nationalen 4 Datenschutzaufsichtsbehörden in der Sache nicht erzielt werden konnte. Es ist zu begrüßen, dass für diesen Streitbeilegungsmechanismus beschleunigende Elemente geschaffen werden sollen, v.a.
Es ist zu begrüßen, dass für diesen Streitbeilegungsmechanismus beschleunigende Elemente geschaffen werden sollen, v.a. durch ein Überdenken und Neufestlegen diverser Verfahrensfristen. Noch wichtiger ist jedoch, die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen vorab derart zu verbessern, dass das Streitbeilegungsverfahren die Ausnahme bleibt und nicht zur Regel wird. Die Initiative sieht vor, Instrumente für die Datenschutzaufsichtsbehörden zu schaffen, die dies unterstützen. Wie diese Instrumente aussehen könnten, bleibt derzeit noch offen. Wünschenswert wäre jedoch, dass die möglichen Tools sowie die ferner angedachte Optimierung von Anhörungsverfahren und Informationsaustauch auf alle Beteiligten eines solchen Prozesses einzahlen – seien es die Behörden, die Betroffen oder eben die beteiligten Parteien.
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