HDE · Trade and business associations · DE
Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 33 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
…to the EU public consultation on EU rules on administrative cooperation in the field of taxation - recast Dated: 10.02.2026 EU Transparency Register – REG Number 31200871765-41 Feedback Ref. Ares(2026)1508565 - 10/02/2026 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Ralph Brügelmann, Head of Taxes & Public Finance | E-Mail: [email protected] | Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-43 | Fax: 030 726250-49 Seite 2 www.einzelhandel.de A. General comment The German Retail Federation HDE highly appreciates the assessment of the Directive on Admin- istrative Cooperation in the field of taxation (DAC). A legislative proposal to recast this directive could significantly mitigate business’ administrative burden. In particular we fully agree with the findings of the evaluation of DAC 6 and the findings of the European Court of Auditor’s Special Report on DAC 6.
…the findings of the evaluation of DAC 6 and the findings of the European Court of Auditor’s Special Report on DAC 6. Therefore, we have serious doubts whether the hallmarks can be redesigned in a way that allows the consistent operation of DAC 6 in all EU Member States. In consequence it should be considered to abolish DAC 6 completely. In our opinion the EU Minimum Tax of 15 percent sufficiently ensures a comprehensive taxation of all business income. B. Detailed comments on the components of DAC On DAC 6: DAC6 is one of the most complex to operate components of the administrative cooperation frame- work. The hallmark-based reporting system requires intermediaries and taxpayers to assess whether cross-border arrangements fall within a very broad and sometimes ambiguously defined criteria.
…to assess whether cross-border arrangements fall within a very broad and sometimes ambiguously defined criteria. The result is a comprehensive review of business transactions combined with over-report- ing to satisfy all compliance. However, the in the “Call for Evidence” paper mentioned external assessments show that member states provide reports to a highly different degree. According to the Special Report 27 /2024 of the European Court of Auditors Germany contributed almost 50 percent of all reports until the end of 2023. This equals roughly 27.000 reports. According to an answer of the German Government to the German Parliament, German fiscal authorities received 26.921 reports until the end of March 2023. Out of these reports only 24 harmful cross-border arrangements were identified which might require legal action.
…2023. Out of these reports only 24 harmful cross-border arrangements were identified which might require legal action. The German Government made no calculation of the loss of tax revenues related to these arrangements. It’s also unknown whether targeted audits were carried out. This means that roughly 50 percent of all cross-border arrangements reported in the EU had only minor or any legal consequences at all in the reporting country. This is consistent with the findings of the European Court of Auditors in the above mentioned Special Report of the European Court of Auditors. They find that member states exchange DAC 6 information automatically but use it to a limited extent. This is associated with at least in some member states inconsistent quality checks and weaknesses in the quality of the DAC 6 information exchanged.
…in some member states inconsistent quality checks and weaknesses in the quality of the DAC 6 information exchanged. Recommendation: In consequence of the above it should be seriously considered whether DAC 6 could be completely abolished since DAC 6 places a very high bureaucratic burden on business. At the same time the Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Ralph Brügelmann, Head of Taxes & Public Finance | E-Mail: [email protected] | Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-43 | Fax: 030 726250-49 Seite 3 www.einzelhandel.de EU Minimum Tax of 15 percent sufficiently ensures a comprehensive taxation of all business in- come. On DAC 7: DAC 7 poses several operational issues on business. On are the registration timelines. They require platform operators to make reporting decisions by December 31st.
On are the registration timelines. They require platform operators to make reporting decisions by December 31st. In consequence they have to determine their reporting obligations before they have access to complete data for the full reporting period. December sales data, which may be material to reporting thresholds and obligations, is unavailable at the decision point. Recommendation: We recommend to extend the registration deadlines to the end of January following the reportable calendar year. Article 8ac(f) of DAC7 requires platforms to collect VAT registration numbers "where available," without sufficient clarity regarding the scope of this requirement when sellers hold multiple VAT registrations across different Member States.
…regarding the scope of this requirement when sellers hold multiple VAT registrations across different Member States. It remains unclear whether platforms should report only the VAT number associated with the seller's primary address Member State, or whether they must collect and report all VAT numbers held by a seller across the EU. This ambiguity creates inconsistent implementation and compliance uncertainty. Recommendation: The Commission should clarify which VAT registration number shall be reported. DAC7 imposes verification obligations for tax identification numbers (TINs) and VAT registration numbers. In the absence of a TIN, DAC7 requires the collection of both city and country of birth. However, not all identification documents (including passports) of EU Member States record the birth country.
…of birth. However, not all identification documents (including passports) of EU Member States record the birth country. Recommendation: The European Commission should recast the reporting requirements to reduce business’ admin- istrative burden. Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Ralph Brügelmann, Head of Taxes & Public Finance | E-Mail: [email protected] | Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-43 | Fax: 030 726250-49 Seite 4 www.einzelhandel.de About HDE The German Retail Federation (Handelsverband Deutschland e.V. HDE) is the umbrella federation of Ger- man retailers. Embedded in widespread networks in both Germany and the European Union we communi- cate retailer’s needs to policymakers and legal authorities. Our members represent about 75 percent of retail sales in Germany. This business sector generates about 535 billion Euro turnover p.a. about 75 percent of…
…zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter“ COM(2022) 701 final, 2022/0407 (CNS) vom 8. Dezember 2022 Stand: 03. April 2023 [EU-Transparenzregisternummer: 31200871765-41] Stellungnahme Ref. Ares(2023)2409479 - 03/04/2023 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Ralph Brügelmann | Abteilungsleiter Steuern & Finanzen| E-Mail: [email protected] Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-43 | Fax: 030 / 72 62 50-49 Seite 2 www.einzelhandel.de I. Einführende Bemerkungen Der Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt erwirtschaften in Deutschland 300.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Be- schäftigten an 450.000 Standorten einen Umsatz von rund 535 Milliarden Euro jährlich.
…mit drei Millionen Be- schäftigten an 450.000 Standorten einen Umsatz von rund 535 Milliarden Euro jährlich. Im Handels- verband Deutschland (HDE) sind Unternehmen aller Branchen, Größenklassen und Vertriebs-wege mit rund 100.000 Betriebsstätten organisiert. Sie stehen für rund 75 Prozent des Einzelhandelsum- satzes in Deutschland. Für den HDE haben von den Regelungen des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (VAT in the Digital Age – ViDA) die Einführung digitaler Meldepflichten, verbunden mit Umsetzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) und der Wegfall mehrfacher Registrierungs- pflichten für Mehrwertsteuerzwecke in der EU die höchste Relevanz. Der HDE begrüßt die oben ge- nannten Ansätze ausdrücklich und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über den Richt- linienentwurf einen Konsens zu erzielen.
…und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über den Richt- linienentwurf einen Konsens zu erzielen. Die Ausweitung der zentralen Anlaufstelle der Union (Union One Stop Shop - UOSS) und die Einfüh- rung eines Transfermoduls, das es Unternehmen ermöglicht, mit einer einzigen MwSt-Registrierung die Verbringung eigener Warenbestände an Standorte in der gesamten EU sowie den Weiterverkauf an diesen Standorten zu melden, sind wichtige Beiträge zur administrativen Vereinfachung des Mehr- wertsteuersystems in der EU und zum Abbau von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Die mehrfa- che Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke ist kosten- und zeitaufwändig insbesondere durch die Notwendigkeit, in mehreren EU-Mitgliedstaaten Mehrwertsteuererklärungen abgeben zu müssen.
…insbesondere durch die Notwendigkeit, in mehreren EU-Mitgliedstaaten Mehrwertsteuererklärungen abgeben zu müssen. Wir begrüßen weiterhin den Ansatz, die digitalen Meldepflichten in der EU zur Bekämpfung von Mehr- wertsteuerbetrug zu harmonisieren. Die bisher bestehenden großen Unterschiede in den Ansätzen der einzelnen Mitgliedstaaten führen insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu einem sehr hohen Implementierungs- und Befolgungsaufwand. Die Kombination aus elektronischer Rechnung und digitalem Meldesystem muss zudem die Rechts- sicherheit der Unternehmen erhöhen. Wenn den Finanzbehörden aufgrund der Meldung des liefern- den Unternehmers bekannt ist, dass die Mehrwertsteuer korrekt abgeführt wurde, kann dem Rech- nungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht mehr aus formalen (z. B. eine fehlerhaften Rechnung) oder anderen Gründen versagt werden.
…der Vorsteuerabzug nicht mehr aus formalen (z. B. eine fehlerhaften Rechnung) oder anderen Gründen versagt werden. Wir fordern deshalb die EU-Kommission auf, eine Ergänzung in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen, nach der die EU-Mitgliedstaaten den Vorsteuerabzug nicht versagen können, wenn aufgrund der Meldung des liefernden Unternehmers ersichtlich ist, dass die Mehrwertsteuer korrekt abgeführt wurde. Wir unterstützen vollumfänglich das Bestreben der Europäischen Kommission, das Mehrwertsteuer- system durch den Einsatz digitaler Instrumente zu verbessern, die mehrwertsteuerlichen Hindernis- se für den grenzüberschreitenden Handel in der EU abzubauen und das Mehrwertsteuersystem für Handelsverband Deutschland e. V.
…den grenzüberschreitenden Handel in der EU abzubauen und das Mehrwertsteuersystem für Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Ralph Brügelmann | Abteilungsleiter Steuern & Finanzen| E-Mail: [email protected] Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-43 | Fax: 030 / 72 62 50-49 Seite 3 www.einzelhandel.de die Unternehmen besser handhabbar und gleichzeitig widerstandsfähiger gegen Betrug zu machen. Außerdem sind die Vorschläge von ViDA gut geeignet, den Digitalisierungsprozess aufzunehmen und die Herausforderungen, denen sich Unternehmen (und insbesondere KMU) gegenübersehen, die über die EU-Grenzen hinweg Handel treiben oder dies anstreben, wirksam anzugehen. Ungeachtet unserer grundsätzlichen Unterstützung des Richtlinienvorschlags COM(2022) 701 final bitten wir, in den weiteren Arbeiten an dieser Richtlinie die nachfolgenden Detailhinweise zu berück- sichtigen. II.
…wir, in den weiteren Arbeiten an dieser Richtlinie die nachfolgenden Detailhinweise zu berück- sichtigen. II. Zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG zu Vorschlag COM(2022) 701 final Zu Artikel 1 Art. 66 Abs. 2 des Mehrwertsteuersystemrichtlinenentwurfs (MwStSystRL-E) schränkt die Aus- nahmen ein, die die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Steuer- anspruchs nach Art. 63 Abs. 1 MwStSystRL-E haben. Diese Einschränkungen sind aus Sicht des Handels deutlich zu gering. Für ein zeitnahes Reporting der Umsätze sehen die Änderungen von Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL-E in den Fassungen von Artikel 2 und Artikel 4 dieses Entwurfs eine signifi- kante Verkürzung der Frist vor, innerhalb der eine Rechnung ausgestellt werden muss. Unabhängig davon, dass die vorgesehene Frist von 2 Tagen gem. Art. 222 Abs.
…der eine Rechnung ausgestellt werden muss. Unabhängig davon, dass die vorgesehene Frist von 2 Tagen gem. Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL-E in der Fassung von Artikel 4 eindeutig zu kurz ist, bedarf es für die Neuregelung von Art. 222 einer klaren und ein- heitlichen Definition des Zeitpunkts, an dem der Steueranspruch entsteht, von der es möglichst keine Ausnahmen gibt. Je kürzer die Frist gem. Art. 222 MwStSystRL-E ist, desto einheitlicher muss der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs – unabhängig davon, welche Lieferung von welchem Lieferer an welchem Leistungsort erbracht wird – sein. Petitum: Anstelle der Beibehaltung der Ausnahmen für die Entstehung des Steueranspruchs in Art. 66 Abs. 1 MwStSystRL-E und deren partieller Einschränkung in Art. 66 Abs.
…die Entstehung des Steueranspruchs in Art. 66 Abs. 1 MwStSystRL-E und deren partieller Einschränkung in Art. 66 Abs. 2 MwStSystRL-E bitten wir drin- gend um eindeutige und einheitliche Definitionen für die Entstehung des Steuertatbestands und des Steueranspruchs bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen. Art. 217 MwStSystRL-E beschreibt die Definition der E-Rechnung als Ausstellung, Übermittlung und der Empfang der Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format. Die Nutzung eines struk- turierten elektronischen Formats begrüßen wir ausdrücklich, denn es schafft die Voraussetzungen für eine automatisierte Datenverarbeitung mit geringer Fehleranfälligkeit. Gleichzeitig sollen die EU-Mit- gliedstaaten (EU-MS) gem. Art. 218 Abs. 1 MwStSystRL-E in der Fassung von Artikel 1 alle auf Papier Handelsverband Deutschland e. V.
(EU-MS) gem. Art. 218 Abs. 1 MwStSystRL-E in der Fassung von Artikel 1 alle auf Papier Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Ralph Brügelmann | Abteilungsleiter Steuern & Finanzen| E-Mail: [email protected] Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-43 | Fax: 030 / 72 62 50-49 Seite 4 www.einzelhandel.de oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen als Rechnung anerkennen, die den An- forderungen von Kapitel 3 MwStSystRL genügen. Damit schließt Art. 218 MwStSystRL-E auch einen elektronisch übermittelten PDF-Anhang ein. Petitum: Wir bitten, Art. 217 MwStSystRL-E so zu erweitern, dass alle Optionen von Art. 218 Abs. 1 MwStSys- tRL-E in der Fassung von Artikel 1 möglich sind. Art. 217 MwStSystRL-E enthält keine Vorgaben für den Übermittlungsweg der E-Rechnung.
…von Artikel 1 möglich sind. Art. 217 MwStSystRL-E enthält keine Vorgaben für den Übermittlungsweg der E-Rechnung. Wir in- terpretieren dies so, dass alle Übermittlungswege (direkte Übermittlung zwischen den beteiligten Ver- tragspartnern oder über externe Dienstleister) zulässig sind, die die Anforderungen an die Interope- rabilität nach Art. 263 MwStSystRL-E erfüllen. Diese Technologieoffenheit begrüßen wir ausdrücklich. Art. 218 Abs. 1 MwStSystRL-E in der Fassung von Artikel 1 schreibt den EU-Mitgliedstaaten vor, dass sie wie bisher alle elektronischen Dokumente oder Mitteilungen als Rechnung anerkennen müs- sen, die den Anforderungen von Kapitel III MwStSystRL genügen. Dies umfasst auch PDF-Anhänge. Wir verweisen auf unser Petitum zu Art. 217 MwStSystRL-E. Art. 218 Abs.
…genügen. Dies umfasst auch PDF-Anhänge. Wir verweisen auf unser Petitum zu Art. 217 MwStSystRL-E. Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL-E in der Fassung von Artikel 1 erlaubt den EU-MS, die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorzuschreiben. Dabei müssen die EU-MS gem. Satz 2 eine Syntax gem. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zulassen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. In Diskussionen wurde allerdings von Beteiligten zum Teil die Auffassung vertreten, dass nur diese Syntax zulässig sei. Diese Interpretation teilen wir ausdrücklich nicht. Für die Handelsunternehmen müssen bereits etablierte Standards wie z. B. der globale EDI-Standard EANCOM® oder SAP IDoc weiterhin genutzt werden können, sofern die Vertragspartner eine entsprechende Übereinkunft erzie- len. Um Missverständnisse wie oben beschrieben zu vermeiden, bitten wir um entsprechende Klar- stellung.
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…18. September 2022 1 Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland – HDE e.V. zur Überarbeitung des Zollkodex der Union Der Handelsverband Deutschland – HDE und seine Mitgliedsunternehmen begrüßen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Überarbeitung des Zollrechts der Union Stellung nehmen zu können mit ergän- zenden Darlegungen zu Folgenabschätzungen. Wir begrüßen das Bestreben der EU, den Zoll intelligenter und datenzentrierter zu gestalten und ihn für den digitalen und grünen Wandel fit zu machen.
EU, den Zoll intelligenter und datenzentrierter zu gestalten und ihn für den digitalen und grünen Wandel fit zu machen. Wir sind der festen Überzeugung, dass wir ein gemein- sames Interesse mit der EU daran haben, die Zollprozesse und -kontrollen effizienter und harmonisierter zu gestalten, da dies die Kosten und die Zeit für die Bearbeitung von Importen reduziert, den internatio- nalen grenzüberschreitenden Handel erleichtert und Lieferverzögerungen und unerwartete Kosten für die Kunden unserer Unternehmen minimiert. Verbesserte Zollkontrollmöglichkeiten und proaktive Kon- trollmaßnahmen durch den Einsatz von Technologie sind ebenso wichtig wie die Verbesserung zollrele- vanter Daten, um Sicherheitsrisiken für Kunden zu minimieren, die Bekämpfung von Zoll- und Mehrwert- steuerbetrug zu unterstützen und die Einnahmen der Regierungen zu schützen und zu steigern.
…von Zoll- und Mehrwert- steuerbetrug zu unterstützen und die Einnahmen der Regierungen zu schützen und zu steigern. Übergreifende Grundsätze für eine erfolgreiche Reform der Zollunion Da mit der Initiative ein breites Spektrum komplexer Zollfragen angegangen werden soll, die eine Viel- zahl unterschiedlicher Beteiligten betreffen, halten wir es für sinnvoll, zunächst die übergreifenden Grundsätze darzulegen, die der Reform zugrunde liegen sollten: Die Reform sollte die Kanalneutralität und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Formen von Geschäftsmodellen in Handel und Gewerbe gewährleisten, unabhängig davon, wo sie angesiedelt sind. Die Reformen sollten datengestützt sein und sich auf empirische Grundlagen stützen, insbesondere wenn es darum geht, die Probleme, die gelöst werden müssen, zu ermitteln und zu priorisieren.
…stützen, insbesondere wenn es darum geht, die Probleme, die gelöst werden müssen, zu ermitteln und zu priorisieren. Die erwogenen politischen Lösungen sollten auf der wirtschaftlichen Realität der Unternehmen be- ruhen. Die Verhältnismäßigkeit aller neuen Verpflichtungen für Unternehmen sollte gewahrt bleiben. Die Reform sollte den echten Handel von EU-Staaten mit Drittstaaten erleichtern und zwar bei Ein- wie Ausfuhren gleichermaßen. Kontrolle und Durchsetzung sollten sich auf die Bereiche mit dem höchsten Risiko konzentrieren (risikobasierter Ansatz). Die derzeitigen Vereinfachungen, z.B. die Ver- einfachte Anmeldung eines Authorized Economic Operators AEO sollten zu einem Standard werden. Die reformierten Vorschriften sollten von den Zollbehörden auch gegenüber Nicht-EU-Akteuren wirksam durchgesetzt werden können. Etwaige Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften, wie z.
Nicht-EU-Akteuren wirksam durchgesetzt werden können. Etwaige Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. der Mehrwertsteuer, sollten bereits in einem frühen Stadium des Zollreformprozesses berücksichtigt werden. Ref. Ares(2022)6441437 - 18/09/2022 2 1. Harmonisierung und Standardisierung Eine stärkere Harmonisierung und Standardisierung der Zollverfahren in der gesamten EU ist der Schlüs- sel zur Erleichterung des Handels und stellt gleichzeitig sicher, dass böswillige Akteure ihre Einfuhr- ströme nicht in Länder mit geringerer Risikowahrnehmung lenken können. Auf dem Weg zu einer ein- heitlicheren Anwendung des Zollrechts muss die EU Lösungen von höchster Qualität anstreben, die es ermöglichen, die Ziele der Erleichterung und der Kontrolle gleichzeitig zu erreichen und auf jeden Fall zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden.
…zu erreichen und auf jeden Fall zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden. Die Unternehmen sind regelmäßig mit einem uneinheitlichen Vorgehen der Zollbehörden der verschie- denen Mitgliedstaaten bei der Auslegung und praktischen Anwendung der Zollvorschriften konfrontiert. In Verbindung mit einer sehr unterschiedlichen Risikowahrnehmung der einzelnen Mitgliedstaaten führt dies zu erheblichen Unterschieden bei den Vorabfertigungs- und Abfertigungsverfahren sowie bei den durchschnittlichen Durchlaufzeiten und Kontrollquoten in den einzelnen Mitgliedstaaten und auch zwi- schen den verschiedenen Zollstellen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten. Ein Beispiel dafür, dass eine Harmonisierung der Zollsysteme und -verfahren dringend erforderlich ist, sind die Listen der Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
…und -verfahren dringend erforderlich ist, sind die Listen der Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Diese Listen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und führen zu komplexen Dokumentationsanforderungen für Un- ternehmen. Darüber hinaus sind die Listen nicht in jedem Mitgliedstaat transparent verfügbar, so dass es für Unternehmen sehr schwierig ist, die zollrechtliche Behandlung an der EU-Grenze vorherzusehen. Im- port One Stop Shop (IOSS)-Sendungen, die P&R-Waren enthalten, lösen derzeit ebenfalls eine doppelte Mehrwertsteuerbelastung aus, da für diese eine H1-Zollanmeldung erforderlich ist und die Zollbehörden in einigen Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, IOSS-Nummern in dieser Art von Anmeldung anzuer- kennen, obwohl P&R-Sendungen für IOSS in Frage kommen.
…der Lage sind, IOSS-Nummern in dieser Art von Anmeldung anzuer- kennen, obwohl P&R-Sendungen für IOSS in Frage kommen. Wir bitten die EU-Kommission, sich dieses Problems anzunehmen, indem sie die Transparenz der P&R-Listen erhöht und längerfristig auf eine EU- weit harmonisierte P&R-Liste hinarbeitet. Es geht nicht nur um das praktische "einheitliche Handeln". Der Mangel an rechtlicher Harmonisierung in einer Reihe von Fragen beeinträchtigt auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU und innerhalb der EU sowie die Art und Weise, in der sich Unternehmen auf wirtschaftlich sinnvolle und effiziente Weise orga- nisieren können. Dies gilt sowohl für Großunternehmen als auch für KMU. Ein Beispiel dafür ist die Er- mächtigung des Zollvertreters, der in jedem Mitgliedstaat seinen eigenen Formalitäten (und den damit verbundenen Unsicherheiten) unterliegt, was dem Binnenmarkt nicht förderlich ist.
…eigenen Formalitäten (und den damit verbundenen Unsicherheiten) unterliegt, was dem Binnenmarkt nicht förderlich ist. Ein weiteres Beispiel ist der Umgang mit Verstößen und die Sanktionspolitik, die bei ein und demselben Verstoß zu völlig un- terschiedlichen Ergebnissen in den Mitgliedstaaten führt. 3 2. Vereinfachungen für vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte Ein wichtiger Mechanismus zur Steigerung der Effizienz der EU-Zollunion sollte darin bestehen, den Han- del durch vertrauenswürdige Händler weiter zu erleichtern, da dies vorschriftsmäßige und rechtmäßige Unternehmen unterstützt und es den Zollbehörden ermöglicht, sich stärker auf die Risikobereiche Betrug und Nichteinhaltung von Vorschriften zu konzentrieren. Dies sollte durch die Gewährung größerer Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) erreicht werden.
Dies sollte durch die Gewährung größerer Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) erreicht werden. Das AEO-Programm muss schrittweise verbessert werden, was die Vereinfachung oder Verrin- gerung der Abfertigungsverfahren und der Durchlaufzeiten angeht, insbesondere durch eine Abkehr vom transaktionsbasierten Ansatz und eine mutigere Hinwendung zu einem prozessbasierten Ansatz, was an- gesichts der Entwicklung der IT-Infrastruktur sowohl auf der Seite des Zolls als auch auf der Seite der Wirtschaftsbeteiligten bereits mehr als machbar ist. Eine weitere wichtige Vereinfachung, die für die ZWB-Wirtschaftsbeteiligten dringend umgesetzt werden sollte, ist die zentrale Zollabfertigung, die so ge- staltet werden sollte, dass sie wirklich zentralisiert ist (d. h., dass nur der Mitgliedstaat der Identifizierung eine entscheidende Rolle spielt).
…sie wirklich zentralisiert ist (d. h., dass nur der Mitgliedstaat der Identifizierung eine entscheidende Rolle spielt). Die AEO-Händler sollten auch Zugang zu den Daten nach der Einfuhr haben, um etwaige Unstimmigkeiten mit den Rücksendedaten des Import One Stop Shop zu überprüfen. Außerdem sollte es möglich sein, dass Waren von AEO-Vertrauenshändlern ohne Einschaltung der Zoll- behörden an der Grenze freigegeben werden (Selbstabfertigung, ähnlich organisiert wie die MwSt.-Mel- dung und -Zahlung), um einen reibungslosen Handel zu gewährleisten, insbesondere im Falle von Just-in- time-Sendungen; Abkehr von der transaktionsbezogenen Basisabfertigung und Entwicklung einer nur pe- riodischen Berichterstattung, insbesondere für AEO, als neuer erweiterter Nutzen. Wir möchten die EU-Kommission auch ermutigen, die Zollabfertigung generell zu vereinfachen.
…neuer erweiterter Nutzen. Wir möchten die EU-Kommission auch ermutigen, die Zollabfertigung generell zu vereinfachen. Der der- zeitige UCC-Standardabfertigungsweg besteht aus zu vielen Schritten und Einträgen, während verein- fachte Verfahren nur von Unternehmen genutzt werden können, die die AEO-Kriterien erfüllen. Es ist zwar völlig verständlich, dass Zollvereinfachungen nur vertrauenswürdigen Händlern gewährt werden können, doch sollten auch KMU und andere kleine Händler direkt von der UCC-Reform profitieren. Um dies zu erreichen, sollten die derzeitigen Vereinfachungen zu einem Standard in der EU werden, während eine neue Stufe von Vereinfachungen, wie oben erwähnt, eingeführt werden sollte, die von vertrauens- würdigen Händlern genutzt werden können. 3.
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