Interesų grupė
Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 7 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
| Data | Priėmė | Tema |
|---|---|---|
| 2022-12-06 | Cabinet of Vice-President Věra Jourová | European Media Freedom Act |
| 2022-12-06 | Cabinet of Vice-President Věra Jourová | European Media Freedom Act |
| 2021-01-22 | Cabinet of Executive Vice-President Margrethe Vestager | DSA, DMA |
| 2020-08-24 | Cabinet of Commissioner Thierry Breton | Impact of COVID-19 and recovery measures for the media and audiovisual ecosystem |
| 2020-08-24 | Cabinet of Commissioner Thierry Breton | Impact of COVID-19 and recovery measures for the media and audiovisual ecosystem |
| 2020-08-24 | Cabinet of Commissioner Thierry Breton | Impact of COVID-19 and recovery measures for the media and audiovisual ecosystem |
| 2020-08-24 | Cabinet of Commissioner Thierry Breton | Impact of COVID-19 and recovery measures for the media and audiovisual ecosystem |
…1 Positionspapier im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Europäischen Kommission zum Bericht über die Datenschutzgrundverordnung 2024 Datum 7. Februar 2024 1. Allgemeine Vorbemerkungen Der VAUNET – Verband Privater Medien e. V. bedankt sich für die Gelegenheit zur Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stellung nehmen zu dürfen und bittet um Berücksichti- gung nachfolgend aufgeführter Punkte im weiteren Beteiligungs- und Erstellungsverfahren zum Bericht der Europäischen Kommission über die DSGVO. Der VAUNET ist der deutsche Spitzenverband privater Medienanbieter. Er vertritt über 160 Un- ternehmen, die privatwirtschaftlich journalistisch-redaktionell gestaltete Radio-, Fernseh- und Onlinemedien veranstalten. Mit ihren Angeboten bereichern seine Mitglieder Deutschlands und Europas Medienlandschaft durch Vielfalt, Kreativität und Innovation.
…bereichern seine Mitglieder Deutschlands und Europas Medienlandschaft durch Vielfalt, Kreativität und Innovation. Fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten kann die Bedeutung der DSGVO für den Schutz personenbe- zogener Daten in Deutschland und Europa nicht überschätzt werden. Im Gegenteil: Die DSGVO hat sich zu einem Standard, auch über Europas Grenzen hinweg entwickelt. Nichtsdestotrotz bleiben trotz der Bemühungen der Europäischen Kommission, der Aufsichts- behörden und der EU-Mitgliedsstaaten zahlreiche Fragen bei der Anwendung der DSGVO offen. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit führt in der Praxis zu Hürden für die datenbasierte Wirtschaftstätigkeit im Allgemeinen und die Verbreitung digitaler privater und werbefinanzierter Medieninhalte im Besonderen. Dies steht im Widerspruch zur in Art. 1 Abs.
…digitaler privater und werbefinanzierter Medieninhalte im Besonderen. Dies steht im Widerspruch zur in Art. 1 Abs. 3 DSGVO hinterlegten Zielsetzung, den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union nicht einzuschränken. Dies vorausgeschickt nimmt der VAUNET zu Einzelaspekten der Anwendung der DSGVO wie folgt Stellung: 2. Ermächtigungsgrundlage für Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken Art. 6 DSGVO sieht eine Reihe von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Alle Ermächtigungsgrundlagen sind nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der DSGVO rechtlich gleichwertig. Es gibt weder eine erkennbare Hierar- chie noch einen Hinweis darauf, dass einer bestimmten Ermächtigungsgrundlage per se der Vor- rang eingeräumt werden sollte. Dies gilt vor allem im Verhältnis der Nutzereinwilligung nach Art. 6 Abs.
…se der Vor- rang eingeräumt werden sollte. Dies gilt vor allem im Verhältnis der Nutzereinwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO und der Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Entgegen dieser klaren gesetzlichen Ausgangslage ist in den fünf Jahren seit Inkrafttreten der DSGVO eine deutliche Fokussierung der Datenschutzbehörden und der Rechtsprechung auf die Ref. Ares(2024)959675 - 08/02/2024 2 Nutzereinwilligung als Ermächtigungsgrundlage zu bemerken, die mit einer sehr engen Ausle- gung der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO korrespondiert. Dies gilt gegensätzlich zu Erwägungsgrund 47 DSGVO, der Marketinginteressen als berechtigtes Interesse i.S. von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ausdrücklich anspricht, vor allem bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken.
Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ausdrücklich anspricht, vor allem bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. In der Praxis wird häufig das berechtigte Interesse der Unternehmen an ihrer freien wirtschaftlichen Entfaltung und ihr Recht zur Auswahl des für ihr Angebot passenden Geschäftsmodelles nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt. Dies be- hindert die Entstehung eines echten Level-Playing-Fields, vor allem im Verhältnis zu global täti- gen Big-Tech-Konzernen, die zudem auf Grund „flacher“ Gesellschaftsstrukturen auch hinsichtlich ggf. erforderlicher Ermächtigungsgrundlagen für konzerninterne Übermittlungen von personenbezogenen Daten gegenüber Unternehmen mit vielen Tochtergesellschaften be- vorteilt werden.
Übermittlungen von personenbezogenen Daten gegenüber Unternehmen mit vielen Tochtergesellschaften be- vorteilt werden. Mit Blick auf die werbefinanzierten privaten Medien kommt hinzu, dass bei notwendigen Abwä- gungen die Relevanz der Datenverarbeitung zu Werbezwecken für eine auskömmliche Refinan- zierung der Medienverbreitung und damit für die Gewährleistung von Medienfreiheit und Medienvielfalt häufig übersehen oder zu gering gewichtet wird. In der Zukunft sollte daher stär- ker als bisher Beachtung finden, dass die datenbasierte Refinanzierung von privaten Medienin- halten durch Werbung die Meinungsvielfalt sichert. Eine zu geringe Gewichtung dieses berechtigten Interesses könnte ansonsten dazu führen, dass Medieninhalte zunehmend nur noch hinter Bezahlschranken angeboten werden können.
…könnte ansonsten dazu führen, dass Medieninhalte zunehmend nur noch hinter Bezahlschranken angeboten werden können. Hiervon unabhängig ist eine zu starke Fokussierung auf die Nutzereinwilligung als Ermächti- gungsgrundlage kontraproduktiv für die Gewährleistung eines effektiven Datenschutzes. Denn die hierdurch steigende Anzahl an Consent-Bannern kann trotz datenschutzkonformer Aufklä- rung durch die Anbieter zu einer Müdigkeit der Nutzer führen, sich mit der Entscheidung über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten hinreichend zu beschäftigen. Die Ermächtigungs- grundlage der Wahrnehmung berechtigter Interessen hat hier zum Vorteil, dass die erforderliche Abwägung durch den Anbieter vorgenommen und in Assessments transparent und für den Nutzer einsehbar sowie mit der jederzeitigen Möglichkeit zum Opt-Out dokumentiert wird.
…transparent und für den Nutzer einsehbar sowie mit der jederzeitigen Möglichkeit zum Opt-Out dokumentiert wird. Der VAUNET empfiehlt daher, auf eine ausbalancierte Auslegung der Ermächtigungsgrundlagen hinzuwirken, die auf eine Nutzereinwilligung als „Standardrechtsgrundlage“ verzichtet.
…der Ermächtigungsgrundlagen hinzuwirken, die auf eine Nutzereinwilligung als „Standardrechtsgrundlage“ verzichtet. 3. Instrumentalisierung von Betroffenenrechten Die VAUNET-Mitgliedsunternehmen investieren kontinuierlich erhebliche zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Dies gilt allen voran hinsichtlich der normierten Betroffenenrechte. Jedoch zeigt die Praxis, dass Betroffenenrechte nicht selten entgegen ihrer Schutzrichtung in- strumentalisiert werden. Dies gilt vor allem bzgl. des in Art. 15 DSGVO geregelten Auskunftsan- spruchs. In der Praxis üben viele der von einer Datenverwendung Betroffenen das ihr zustehende Auskunftsrecht nicht aus, um die Richtigkeit einer Datenverarbeitung zu überprüfen, sondern um Dokumentationen und Informationen zu erhalten, mit denen sie in der Folge zivilrechtliche 3 Verfahren anstoßen oder…
…mit dem Ziel, zivilprozessuale und letztendlich kommerzielle Vorteile zu erhalten, ist er jedoch gerade nicht. 4. Austausch und Beratung mit bzw. durch die Datenschutzaufsicht fördern Aus Sicht des VAUNET sollte die Beratungs- und Auskunftsfunktion der Datenschutzbehörden stärker als bisher ausgeübt und gelebt werden. Dies erfasst aus Sicht des VAUNET vor allem die Schaffung einer Möglichkeit für einen intensi- veren und konstruktiveren Dialog im Vorfeld förmlicher Verfahren. Insbesondere sollte der Ent- stehung der Befürchtung entgegengewirkt werden, dass Erkenntnisse aus informellen Gesprächen in förmliche Verfahren münden oder jedenfalls in diesen verwendet werden könnten. Zugleich könnten Hilfestellungen der Datenschutzaufsicht in konkreten Einzelfällen auch außer- halb von förmlichen Verfahren für beide Seiten hilfreich und zielführend sein.
…in konkreten Einzelfällen auch außer- halb von förmlichen Verfahren für beide Seiten hilfreich und zielführend sein. Der VAUNET ist zudem der Ansicht, dass eine frühere Einbeziehung der Wirtschaft in die Erstel- lung von Leitlinien, insbesondere des EDSA, hilfreich und sinnvoll wäre. Nach derzeitiger Praxis werden Leitlinien des EDSA intern diskutiert und erstellt. Erst im Anschluss erhalten Stakeholder die Möglichkeit zur Kommentierung. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass Änderungen an Entwür- fen nur noch in Einzelfällen im Anschluss an Konsultationen vorgenommen werden. Der VAUNET regt daher zweierlei Maßnahmen an: Zum einen sollte vor Erstellung und Veröffentlichung von Leitlinienentwürfen ein institutionali- sierter Dialog mit allen betroffenen Stakeholdern durchgeführt werden.
…von Leitlinienentwürfen ein institutionali- sierter Dialog mit allen betroffenen Stakeholdern durchgeführt werden. Dies würde es ermögli- chen, zu Gunsten einer effektiven und praxisnahen Diskussion im EDSA frühestmöglich auf Risiken, Marktgegebenheiten und Potentiale hinzuweisen. Zum anderen sollten Zusammenfassungen von Konsultationsergebnissen und die daraus folgen- den Rückschlüsse des EDSA für die Gestaltung von Leitlinien stärker als bislang dokumentiert und jedenfalls in Grundlinien veröffentlicht werden.
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