Bundessteuerberaterkammer

BStBK · Trade unions and professional associations · DE

Kategorija
Trade unions and professional associations
Būstinė
Berlin DE
Registruota
2013-10-14
Deklaruotos metinės išlaidos
200 000–299 999 € (pačios deklaruota)
Svetainė
http://www.bstbk.de
Skaidrumo registras
190444812041-08 ↗
Susitikimai su EK
Pateiktos pozicijos
Pozicijos dokumentai
0
Paminėjimai spaudoje
Sumą deklaruoja pati organizacija Skaidrumo registre; institucijos jos netikrina.

Susitikimai pagal metus

2024120258

Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 9 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.

Susitikimai su Europos Komisija

Skelbiami tik susitikimai su Komisijos nariais, jų kabinetais ir generaliniais direktoriais. Susitikimai žemesniu lygiu ir daugelis kontaktų Parlamente bei Taryboje į registrą nepatenka.

Ką pateikė viešoms konsultacijoms

2026-02-10 · EU rules on administrative cooperation - recast ↗ originalus šaltinis
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Gelegenheit, der Aufforderung der Europäischen Kommission zur Einreichung von Stellungnahmen über die Neufassung der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung nachkommen zu können. Bitte entnehmen Sie unsere Ausführungen der anhängenden Datei.
2024-09-06 · Evaluation of the Anti-Avoidance Tax Directive (ATAD) ↗ originalus šaltinis
Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit über 105.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Sie begrüßt die Evaluation der ATAD ausdrücklich. Die Anmerkungen im Einzelnen befinden sich im angefügten Dokument.
2024-07-30 · Evaluation of Administrative Cooperation in Direct Taxation ↗ originalus šaltinis
2024-02-08 · Report on the application of the General Data Protection Regulation ↗ originalus šaltinis
Die Bundessteuerberaterkammer bedankt sich für die Möglichkeit, zur Initiative der Europäischen Kommission Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme weist die Bundessteuerberaterkammer explizit auf fehlende Vorgaben für die Umsetzung durch die Verantwortlichen hin. Eine Lehre aus der Anwendung der DSGVO auf KMU sollte sein, die Informationspflichten zu reduzieren. Die Erfahrung mit der Beratung durch Datenschutzbehörden in Deutschland zeigt, dass aufgrund der föderalen Organisation und der eigenständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie eines Bundesdatenschutzbeauftragten unterschiedliche rechtliche Auffassungen und Auslegungen der DSGVO…
2023-04-03 · VAT in the Digital Age ↗ originalus šaltinis
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer.
2023-03-27 · Strengthening existing rules and expanding exchange of information framework in the field of taxation (DAC8) ↗ originalus šaltinis
…siehe die anliegende Datei
2021-06-02 · Strengthening existing rules and expanding exchange of information framework in the field of taxation (DAC8) ↗ originalus šaltinis

Ką rašo savo pozicijos dokumentuose

Ištraukos iš organizacijos pačios įkeltų dokumentų, be trumpinimų ir perpasakojimų.
EU rules on administrative cooperation - recast · 7 p.

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu einer Folgenabschätzung EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- behörden im Bereich der Besteuerung – Neufassung Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit über 100.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und steuerberatende Be- rufsausübungsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Sie koordiniert die Mei- nungsbildung der Steuerberaterkammern und wirkt auf dieser Basis an der Beratung über Steu- ergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Richtschnur für die steuerrechtlichen Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sind Systemgerechtigkeit und Praktikabilität der Gesetzgebung. Die Bundessteuerberaterkammer fördert außerdem die Ausbildung des Nachwuchses und die berufliche Fortbildung der Steuerberater. Die…

Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: 030 24 00 87-60 Telefax: 030 24 00 87-77 E-Mail: [email protected] 10. Februar 2026 Ref. Ares(2026)1501011 - 10/02/2026 Seite 2 I. Vorbemerkung In ihren aktuellen politischen Leitlinien verfolgt die EU-Kommission das Ziel, unternehmerische Tätigkeit in Europa durch den Abbau von Bürokratie zu erleichtern und Verfahren einfacher, schneller und effizienter zu gestalten. Ergänzend dazu sieht die Mitteilung der EU-Kommission zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit vor, die mit Meldepflichten verbundenen Belastungen für Unternehmen insgesamt um 25 % und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar um 35 % zu reduzieren, ohne dabei die mit den jeweiligen Initiativen verfolgten politischen Zielsetzun- gen zu gefährden.

…35 % zu reduzieren, ohne dabei die mit den jeweiligen Initiativen verfolgten politischen Zielsetzun- gen zu gefährden. Vor diesem Hintergrund arbeitet die EU-Kommission derzeit an einem möglichen Legislativvor- schlag zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC). Die DAC stellt den zentralen EU-Rechtsrahmen für die Zusam- menarbeit der Steuerverwaltungen im Bereich der direkten Steuern dar und soll mit Instrumen- ten wie dem automatischen Informationsaustausch die Grundlage für eine effektive Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung schaffen. In den vergangenen zehn Jahren wurde der Anwendungsbereich des automatischen Informati- onsaustauschs erheblich ausgeweitet, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

…des automatischen Informati- onsaustauschs erheblich ausgeweitet, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Ausweitung führte zu insgesamt acht Änderungsrichtlinien (DAC1 bis DAC9). Da bislang kein konsolidierter Rechtsakt existiert, prüft die EU-Kommission, ob eine Zusammenführung der DAC und ihrer Änderungsrichtlinien in einem einheitlichen Rechtsinstrument die Lesbarkeit, Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten verbessern kann. Eine kürzlich durchgeführte Evaluierung der DAC hat zudem gezeigt, dass die bestehenden Meldepflichten vereinfacht werden müssen, um Überschneidungen, Unstimmigkeiten und ineffi- ziente Berichterstattung zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand spürbar zu reduzieren.

Unstimmigkeiten und ineffi- ziente Berichterstattung zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand spürbar zu reduzieren. Diese Einschätzung wurde auch von den im Rahmen der allgemeinen Vereinfachungsinitiative der EU-Kommission konsultierten Interessenträgern bestätigt und wird auch von der Bundes- steuerberaterkammer geteilt. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die anstehende Initiative ausdrücklich, da sie geeignet ist, die steuerliche Zusammenarbeit in der EU wirksamer auszugestalten und zugleich einen wichti- gen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Entlastung der Unternehmen – insbesondere der KMU – zu leisten.

…einen wichti- gen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Entlastung der Unternehmen – insbesondere der KMU – zu leisten. Diese Konsolidierung der DAC sollte als Anlass genommen werden, nicht nur ein einheitliches Rechtsinstrument zu erzeugen, das lesbarer, übersichtlicher und rechtssicherer ist als bislang, sondern alle Regelungen genau zu prüfen und notwendige Änderungen oder auch Reduktionen vorzunehmen. Insbesondere sollten folgende Änderungen vorgenommen werden:

…notwendige Änderungen oder auch Reduktionen vorzunehmen. Insbesondere sollten folgende Änderungen vorgenommen werden: 1. Der Anwendungsbereich sollte reduziert werden, mithin die Menge an Informationen, die zwar zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden sollen, jedoch von den Steuer- pflichtigen zu melden sind. Denn der ursprüngliche Sinn und Zweck der DAC war es die Zu- sammenarbeit zwischen den Steuerbehörden zu verbessern, indem bestimmte Informatio- nen zwischen den Behörden ausgetauscht werden, um Steuerpflichtige korrekt zu besteu- ern und Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Jedoch ist über die Seite 3 Jahre der Sinn und Zweck des Informationsaustauschs zur korrekten Besteuerung der Steu- erpflichtigen in den Hintergrund gerückt und wurde durch die ausschließliche Bekämpfung vermeintlicher Steuervermeidung abgelöst, indem zusätzliche Meldepflichten für…

Steuervermeidung abgelöst, indem zusätzliche Meldepflichten für die Steuer- pflichtigen eingeführt wurden. 2. Es sollten einheitliche digitale Meldesysteme innerhalb der EU eingeführt werden. Dadurch würde es einerseits grenzüberschreitend tätigen Steuerpflichtigen erleichtert, ihre Daten in verschiedenen Mitgliedstaaten nach einem einheitlichen System zu melden. Andererseits könnte es den zuständigen Behörden erleichtert werden, die Daten zu verwerten. Mithin ha- ben die Mitgliedstaaten in der letzten Bewertung der DAC dargelegt, dass insbesondere die Quantifizierung des Nutzens des automatischen Informationsaustauschs bezüglich zusätzli- cher Steuereinnahmen kaum möglich ist.

…des Nutzens des automatischen Informationsaustauschs bezüglich zusätzli- cher Steuereinnahmen kaum möglich ist. 3. Die Mitgliedstaaten sollten von der EU-Kommission angehalten werden, die zu meldenden Informationen auch wirklich zu verwenden. Dies auch mit der Folge, dass Informationen, die von den Steuerbehörden nicht verwendet werden, also nicht von Belang sind, zukünftig nicht mehr gemeldet werden müssen. Es bedarf zudem nicht nur der Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen und wahrheitsgetreuen Meldung von Informationen, son- dern auch einer Überprüfung der Mitgliedstaaten durch die EU-Kommission dahingehend, dass die Mitgliedstaaten funktionierende Systeme aufstellen und die gewonnenen Informati- onen zeitnah verwerten. 4. Das „One-in-one-out“-Prinzip und auch das „once-only“-Prinzip sollten konsequent ange- wendet werden. 5.

…verwerten. 4. Das „One-in-one-out“-Prinzip und auch das „once-only“-Prinzip sollten konsequent ange- wendet werden. 5. Es sollte auf Ebene der EU ein Prozess eingeführt werden, aktualisierte Handlungsempfeh- lungen sowie Anpassungen bei den BEPS-Aktionspunkten durch die OECD zeitnah auch innerhalb der jeweiligen Richtlinien zu berücksichtigen. Nachfolgend finden Sie unsere Anmerkungen zu ausgewähltem Änderungsbedarf der DAC, der im Zuge der Konsolidierung berücksichtigt werden sollte: II. DAC4 - Länderbezogene Berichte Anwendungsbereich und Zweck Die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich- tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (DAC4) sieht den verpflichtenden automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten zwischen den Mitgliedstaaten vor.

…den verpflichtenden automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten zwischen den Mitgliedstaaten vor. In den länderbezogenen Berichten sollen multinationale Unternehmens- gruppen jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie tätig sind, u. a. die Höhe ihrer Erträge, ihre Vorsteuergewinne, bereits gezahlte und noch zu zahlende Ertragssteuern, Anzahl Seite 4 der Mitarbeitenden, Grundkapital sowie Rücklagen angeben. Einerseits sollen die Steuerbehör- den der Mitgliedstaaten dadurch umfassende und benötigte Informationen über die Unterneh- mensgruppen bezüglich ihrer Struktur, Verrechnungspreispolitik und internen Transaktionen er- halten. Andererseits sollen durch die erhöhte Transparenz Anreize für multinationale Unterneh- mensgruppen geschaffen werden, Steuerumgehungspraktiken aufzugeben und einen höheren Anteil am Steueraufkommen zu entrichten.

…geschaffen werden, Steuerumgehungspraktiken aufzugeben und einen höheren Anteil am Steueraufkommen zu entrichten. DAC4 gibt ein Musterformblatt bestehend aus drei Tabellen vor. Tabelle 1 zeigt eine Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebie- ten. Tabelle 2 gibt eine Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmens- gruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind. In Tabelle 3 können zusätzliche Informationen angegeben werden, die aus Sicht der Unternehmensgruppe als notwendig erach- tet werden. Insbesondere in der Tabelle 1 sind Informationen enthalten, an die die Steuerbehör- den sonst nicht gelangen. Dagegen können die Informationen aus der Tabelle 2 grundsätzlich auch aus dem Konzernabschluss bzw. dem Einzelabschluss der Unternehmen entnommen wer- den.

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Evaluation of the Anti-Avoidance Tax Directive (ATAD) · 5 p.

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zur Aufforderung der Europäischen Kommission zur Bewertung der RICHTLINIE 2016/1164 DES RATES vom 12. Juli 2016 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 geänderten Fassung (sog. ATAD) Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit über 105.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und steuerberatende Be- rufsausübungsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Sie koordiniert die Meinungsbildung der Steuerberaterkammern und wirkt auf dieser Basis an der Beratung über Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Richtschnur für die steuerrecht- lichen Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sind Systemgerechtigkeit und Prakti- kabilität der Gesetzgebung. Die Bundessteuerberaterkammer fördert außerdem die Ausbil- dung des…

Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: 030 24 00 87-60 Telefax: 030 24 00 87-77 E-Mail: [email protected] 5. September 2024 Ref. Ares(2024)6366414 - 09/09/2024 Seite 2 I. Vorbemerkungen Die EU-Kommission strebt mit der öffentlichen Konsultation an, die Richtlinie 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 geänderten Fassung (sog. ATAD) im Hinblick auf die Kriterien für eine bessere Recht- setzung (Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und EU-Mehrwert) zu bewerten, indem die Meinung und die Erfahrungen mit den Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung einer breiten Öffentlichkeit widergegeben wird.

…mit den Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung einer breiten Öffentlichkeit widergegeben wird. Als Maßnahmen sieht die ATAD Regelungen in den Bereichen „[…] Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Miss- brauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und Vorschriften für das Vor- gehen gegen hybride Gestaltungen“ vor (vgl. Richtlinie (EU) 2016/1164 v. 12. Juli 2016, Erwä- gungsgrund 5). Sinn und Zweck der ATAD ist es daher Vorschriften festzulegen, „[…] um den durchschnittlichen Schutz gegen aggressive Steuerplanung im Binnenmarkt anzuheben.“ Erstens soll bewertet werden die nationale Umsetzung der ATAD, insbesondere die ge- troffenen Wahlmöglichkeiten.

…soll bewertet werden die nationale Umsetzung der ATAD, insbesondere die ge- troffenen Wahlmöglichkeiten. Zweitens soll das Funktionieren der ATAD geprüft werden, in- dem die Wirksamkeit der Maßnahmen als Mindeststandard für die Bekämpfung der aggressi- ven Steuerplanung qualitativ und quantitativ bewertet werden. Dies umfasst einerseits die Un- tersuchung der Auswirkung der politischen Entscheidungen auf die Wirksamkeit einer Maß- nahme und die zu erreichenden Ziele und andererseits Bestimmung des Mehrwehrts der er- zielten Ergebnisse durch die ATAD im Vergleich zu einem individuellen Vorgehen der Mit- gliedstaaten. Drittens soll die Nachhaltigkeit der Maßnahmen geprüft werden. In diesem Zu- sammenhang soll insbesondere geprüft werden, ob die ATAD seit der Annahme der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Einführung einer globalen Mindestbe- steuerung (sog.

…der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Einführung einer globalen Mindestbe- steuerung (sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie) noch geeignet und zweckdienlich ist. Grundsätzlich begrüßen wir den Sinn und Zweck der ATAD, Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Gewährleistung einer fairen und wirksamen Besteu- erung in der Union zu ergreifen. Allerdings bedarf es an einigen Stellen der Richtlinie einer Überarbeitung. Die Bewertung der ATAD sollte daher als Anlass genommen werden, vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der ATAD die verschiedenen Regelungen genau zu prüfen und die notwendigen Konsequenzen aus den gefundenen Ergebnissen zu ziehen. Dies sollte auch auf Ebene der OECD angeregt werden, um ein einheitliches Verständnis der BEPS-Akti- onspunkte zu gewährleisten.

…auf Ebene der OECD angeregt werden, um ein einheitliches Verständnis der BEPS-Akti- onspunkte zu gewährleisten. Ferner sollte eindeutig klargestellt werden, inwieweit die ATAD die Ergebnisse der 15 BEPS- Aktionspunkte der OECD umsetzen soll. Es ist bislang nicht eindeutig geklärt, inwieweit auf die jeweiligen Abschlussberichte der BEPS-Aktionspunkte für eine Auslegung der Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Es wäre wünschenswert, wenn eine Formulierung entspre- chend der Mindestbesteuerungsrichtlinie in die ATAD mitaufgenommen werden würde. Diese Formulierung sieht vor, dass bei der Umsetzung der Richtlinie die OECD-Mustervorschriften und die Erläuterungen zu Illustrations- oder Auslegungszwecke heranzuziehen sind, „[…] um so eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten“ (vgl. Richtlinie (EU) 2022/2523 v. 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 24).

…in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten“ (vgl. Richtlinie (EU) 2022/2523 v. 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 24). Seite 3 Im Folgenden finden Sie weitere Anmerkungen zu einzelnen in der ATAD vorgeschriebenen Vorschriften: II. Artikel 3: Mindestschutzniveau Das Mindestschutzniveau gem. Art. 3 der ATAD sollte überdacht werden. Denn aufgrund des Mindestschutzniveaus gem. Art. 3 der ATAD ist keine Harmonisierung des Binnenmarkts ge- währleistet, da den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Richtlinie in einem verschärften Schutz- niveau umzusetzen. Dies obwohl die Vorschriften aus der ATAD gerade dahingehend ausge- staltet sind, dass sie „[…] nicht nur Steuervermeidungspraktiken unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen“ (vgl. Richtlinie (EU) 2016/1164 v. 12. Juli 2016, Erwägungsgrund 5).

Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen“ (vgl. Richtlinie (EU) 2016/1164 v. 12. Juli 2016, Erwägungsgrund 5). Zwar ist grundsätzlich nachvollziehbar, ein Mindestschutzniveau einzuführen, da die Berücksichtigung einheitlicher Vorschriften in 27 ver- schiedenen Unternehmensbesteuerungssystemen problematisch ist. Allerdings sehen die Vorschriften erhebliche Spielräume für die Mitgliedstaaten vor, deren es in diesem Umfang nicht bedarf. Stattdessen führen die Spielräume dazu, dass die nationalen Vorschriften einer- seits nicht gleich effizient sind. Andererseits treffen verschiedene Besteuerungsrechte aufei- nander und konkurrieren teilweise miteinander. Dies führt wiederum zu einer Doppelbelastung bei den Steuerpflichtigen, insbesondere in Form der Doppelbesteuerung und eines erhebli- chen Bürokratieaufwandes. In Deutschland wurde bspw.

…insbesondere in Form der Doppelbesteuerung und eines erhebli- chen Bürokratieaufwandes. In Deutschland wurde bspw. die Regelung zu den importierten Besteuerungsinkongruenzen verschärft umgesetzt. Dies führt zu einem erheblichen Bürokra- tieaufwand bei der Umsetzung der Regelung, deren überschießender Umsetzung in dieser Form es grundsätzlich nicht bedurft hätte. Lösungsvorschlag Das Mindestschutzniveau gem. Art. 3 der ATAD sollte überdacht werden. Insbesondere soll- ten abschließende Regelungen bzw. genau definierte Öffnungsklauseln in Erwägung gezogen werden. Diese sind in Bezug auf die aufgegriffenen Missbrauchsfälle mit dem Subsidiaritäts- prinzip durchaus vereinbar (vgl. für die Ausgestaltung insbesondere das harmonisierte Mehr- wertsteuerrecht). III.

…durchaus vereinbar (vgl. für die Ausgestaltung insbesondere das harmonisierte Mehr- wertsteuerrecht). III. Artikel 7 und 8: Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) sollten für Unternehmens- gruppen, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerungsrichtlinie fallen, abgeschafft werden. Denn nicht wenige Sachverhalte werden dem Wortlaut nach sowohl von der CFC als auch von der Mindestbesteuerungsrichtlinie tatbestandlich erfasst. Dies gilt deswegen, weil die CFC und die Mindestbesteuerungsrichtlinie im Wesentlichen den gleichen Sinn und Zweck verfolgen, mithin die Verhinderung von Steuervermeidungspraktiken durch die Übertragung von Einkünften in niedrigbesteuerte Steuerhoheitsgebiete.

…von Steuervermeidungspraktiken durch die Übertragung von Einkünften in niedrigbesteuerte Steuerhoheitsgebiete. Demnach ist Sinn und Zweck der Seite 4 CFC die Besteuerung in einem hochbesteuerten Steuerhoheitsgebiet sicherzustellen, wenn bestimmte mobile Einkünfte durch Zwischenschaltung einer substanzschwachen ausländi- schen Gesellschaft in das niedrigbesteuernde Ausland verlagert werden. Es wird davon aus- gegangen, dass Unternehmensgruppen Steuerzahlungen vermeiden, indem sie Vermögens- werte und Risiken von hochbesteuerten Steuerhoheitsgebieten in niedrigbesteuerte Steuerho- heitsgebiete übertragen. Der Sinn und Zweck der Mindestbesteuerungsrichtlinie ist es der „[…] Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung abzielenden Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen ein Ende zu setzen […]“ (vgl. Richtlinie (EU) 2022/2523 v. 14.

Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen ein Ende zu setzen […]“ (vgl. Richtlinie (EU) 2022/2523 v. 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 1). Dies soll gewährleistet werden, indem Unternehmensgruppen unabhängig davon, in welchem Steuerhoheitsgebiet sie tätig sind, einen angemessenen Steuerbeitrag leisten. Dabei sind nach der Primärergän- zungssteuerregelung auf Ebene der obersten Muttergesellschaft die niedrig besteuerten Ein- künfte der Besteuerung zu unterwerfen. Darüber hinaus überschneiden sich die Vorschriften trotz Unterschieden in den Regelungs- zwecken und in der regelungstechnischen Umsetzung in ihrer Rechtsfolge. Dies kann zu einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung führen. Letztlich verdrängt die Mindestbesteuerungsrichtlinie die CFC in ihrer Anwendung.

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Report on the application of the General Data Protection Regulation · 9 p.

Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zur Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“ Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamt- heit der bundesweit über 100.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und steuerbera- tende Berufsausübungsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Sie koordi- niert die Meinungsbildung der Steuerberaterkammern und wirkt auf dieser Basis an der Bera- tung über Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Richtschnur für die steuerrechtlichen Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sind Systemgerechtig- keit und Praktikabilität der Gesetzgebung. Die Bundessteuerberaterkammer fördert außer- dem die Ausbildung des Nachwuchses und die berufliche Fortbildung der Steuerberater. Die Bundessteuerberaterkammer ist im…

…regi- striert. EU-Verbindungsbüro Brüssel Telefon: +32 2 2350 100 Telefax.: +32 2 7349 117 E-Mail: [email protected] 8. Februar 2024 Ref. Ares(2024)970688 - 08/02/2024 Seite 2 2 1. Allgemeine Kommentare a. Wie beurteilen Sie die Anwendung der DSGVO seit Mai 2018 insgesamt (Vorteile/Her- ausforderungen, Vertrauens- und Bewusstseinssteigerung etc.)? Gibt es vorrangige Probleme, die angegangen werden müssen? Mangelnde Vorgaben für Umsetzung für die Verantwortlichen. 2. Ausübung der Betroffenenrechte a. Aus Sicht des Einzelnen: Bitte informieren Sie sich über die Ausübung der unten aufgeführten Rechte der be- troffenen Person, einschließlich möglicher Herausforderungen (z. B. Verzögerungen bei der Antwort der Verantwortlichen/ Auftragsverarbeiter, Klarheit der Informationen, Ver- fahren zur Ausübung der Rechte, Einschränkungen aufgrund gesetzgeberischer Maß- nahmen, usw.).

…der Informationen, Ver- fahren zur Ausübung der Rechte, Einschränkungen aufgrund gesetzgeberischer Maß- nahmen, usw.). Keine Angabe Aus Sicht der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter: Bitte informieren Sie uns über die Einhaltung der unten aufgeführten Rechte der be- troffenen Personen, einschließlich möglicher Herausforderungen (z. B. offensichtlich unbegründete oder übermäßige Anfragen, Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Fri- sten, Identifizierung der betroffenen Personen usw.). Informationspflichten, einschließlich Art und Detaillierungsgrad der bereitzustellenden Infor- mationen (Artikel 12 bis 14), Umsetzung der Anforderung des EuGH zur Benennung der kon- kreten Empfänger. Bitte geben Sie nach Möglichkeit eine Quantifizierung und Informationen zur Entwick- lung der Ausübung dieser Rechte seit Inkrafttreten der DSGVO an. b.

…eine Quantifizierung und Informationen zur Entwick- lung der Ausübung dieser Rechte seit Inkrafttreten der DSGVO an. b. Nutzen Sie Tools oder benutzerfreundliche Verfahren, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu erleichtern bzw. sind Ihnen diese bekannt? Keine Angaben Seite 3 3 c. Haben Sie Erfahrung in der Kontaktaufnahme mit Vertretern von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die nicht in der EU ansässig sind? Nein d. Gibt es besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Be- troffenenrechte durch Kinder? Nicht bekannt

…es besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Be- troffenenrechte durch Kinder? Nicht bekannt 3. Anwendung der DSGVO auf KMU a. Welche Lehren wurden aus der Anwendung der DSGVO auf KMU gezogen? Informationspflichten auf das erforderliche Maß reduzieren, um weder Verantwortlichen noch Betroffenen zu überfordern. Genügen würde Angaben zum Verantwortlichen sowie zum Zweck. b. Haben die von Datenschutzbehörden und dem EDSA in den letzten Jahren bereitge- stellten Leitlinien und Tools KMU bei der Anwendung der DSGVO unterstützt (siehe auch den Datenschutzleitfaden des EDSA für Kleinunternehmen)? Ja, DSFA von Cnil c. Welche zusätzlichen Tools wären hilfreich, um KMU bei der Anwendung der DSGVO zu unterstützen? Keine Angaben

Cnil c. Welche zusätzlichen Tools wären hilfreich, um KMU bei der Anwendung der DSGVO zu unterstützen? Keine Angaben 4. Einsatz von Verbandsklagen nach Art. 80 DSGVO Keine Erfahrungen Seite 4 4 a. Aus Sicht der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter: Sind Ihnen Verbandsklagen bekannt, die gegen Ihre Organisation(en) eingereicht werden? Nein b. Für zivilgesellschaftliche Organisationen: Haben Sie in einem Mitgliedstaat Ver- bandsklagen eingereicht (bitte angeben: Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder vor Gericht, Schadensersatzanspruch und Art des DSGVO-Verstoßes) und wenn ja, wel- che Erfahrungen haben Sie gemacht? Beabsichtigen Sie, Maßnahmen im Rahmen der Verbandsklagenrichtlinie zu ergreifen? Nein 5. Erfahrung mit Datenschutzbehörden (DPAs) a. Welche Erfahrungen haben Sie mit der Beratung durch Datenschutzbehörden ge- macht?

…mit Datenschutzbehörden (DPAs) a. Welche Erfahrungen haben Sie mit der Beratung durch Datenschutzbehörden ge- macht? In der Bundesrepublik sind die Datenschutzbehörden föderal organisiert. Jedes Bundesland verfügt über einen eigenen Landesdatenschutzbeauftragten und es gibt einen Bundesdaten- schutzbeauftragten. Die einzelnen Datenschutzbeauftragten vertreten dabei regelmäßig un- terschiedliche rechtliche Auffassungen und legen datenschutzrechtliche Regelungen, insbe- sondere auch die nach der DSGVO, unterschiedlich aus. Je nach Zuständigkeit bekommt man als Fragender somit regelmäßig auf ein und dieselbe datenschutzrechtliche Fragestellung un- terschiedliche Auskünfte. Die Datenschutzbeauftragten sind zwar in der Datenschutzkonferenz organisiert. Auf dieser Ebene findet auch regelmäßig ein Austausch zwischen den Datenschutzbeauftragten statt.

…organisiert. Auf dieser Ebene findet auch regelmäßig ein Austausch zwischen den Datenschutzbeauftragten statt. Die Datenschutzkonferenz ist jedoch nicht dazu berechtigt, zu problematischen datenschutz- rechtlichen Konstellationen und Fragestellungen allgemeinverbindliche Entscheidungen zu treffen. Auf Ebene der Datenschutzkonferenz werden nur unverbindliche Hinweise und Positi- onspapiere erstellt und veröffentlicht. Letztendlich bleibt die Entscheidung jedoch jeweils bei jedem einzelnen Datenschutzbeauftragten. b. Wie unterstützen die bisher vom EDSA verabschiedeten Leitlinien die praktische An- wendung der DSGVO? Keine Angaben Seite 5 5 c. Verfolgen die Datenschutzbehörden jede eingereichte Beschwerde und stellen sie Informationen über den Fortgang des Falls zur Verfügung? Keine Angaben d.

…jede eingereichte Beschwerde und stellen sie Informationen über den Fortgang des Falls zur Verfügung? Keine Angaben d. Sind Ihnen Richtlinien nationaler Datenschutzbehörden bekannt, die die EDPB-Richt- linien ergänzen oder diesen widersprechen? (Bitte erklären) Nein

Datenschutzbehörden bekannt, die die EDPB-Richt- linien ergänzen oder diesen widersprechen? (Bitte erklären) Nein 6. Erfahrung mit Verantwortlichkeit und dem risikobasierten Ansatz a. Welche Erfahrungen haben Sie mit der Umsetzung des Grundsatzes der Rechen- schaftspflicht gemacht? Bei den Anforderungen an die Rechenschaftspflichten sollten die Unternehmensgröße des Verantwortlichen berücksichtigt werden. b. Welche Erfahrungen haben Sie mit der Skalierbarkeit von Pflichten gemacht (z. B. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Si- cherheit der Verarbeitung, Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohen Risiken etc.)? Anforderungen an diese sollten auch die Unternehmensgröße des Verantwortlichen berück- sichtigen.

…hohen Risiken etc.)? Anforderungen an diese sollten auch die Unternehmensgröße des Verantwortlichen berück- sichtigen. 7. Datenschutzbeauftragte (DSB) a. Welche Erfahrungen haben Sie im Umgang mit Datenschutzbeauftragten gemacht? Es gibt leider keine genormte Qualifikationsanforderung für Datenschutzbeauftragte. b. Gibt es genügend qualifizierte Personen, die als Datenschutzbeauftragte eingestellt werden können? Ja Seite 6 6 c. Verfügen Datenschutzbeauftragte über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können? Keine Angaben d. Gibt es Probleme, die die Fähigkeit von Datenschutzbeauftragten beeinträchtigen, ihre Aufgaben unabhängig auszuführen (z. B. zusätzliche Verantwortlichkeiten, unzu- reichendes Dienstalter usw.)? Keine Angaben

…unabhängig auszuführen (z. B. zusätzliche Verantwortlichkeiten, unzu- reichendes Dienstalter usw.)? Keine Angaben 8. Verhältnis Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter (Standardvertragsklauseln) a. Haben Sie von der Kommission angenommene Standardvertragsklauseln zum Ver- hältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter genutzt? Keine Angaben b. Wenn ja, geben Sie uns bitte Feedback zu den Standardvertragsklauseln. --

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VAT in the Digital Age · 5 p.

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtli- nie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschrif- ten für das digitale Zeitalter, COM (2022) 701 final Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit über 100.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und steuerberatende Be- rufsausübungsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Sie koordiniert die Meinungsbildung der Steuerberaterkammern und wirkt auf dieser Basis an der Beratung über Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Richtschnur für die steuerrecht- lichen Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sind Systemgerechtigkeit und Prakti- kabilität der Gesetzgebung. Die Bundessteuerberaterkammer fördert außerdem die Ausbil- dung des…

Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: 030 24 00 87-60 Telefax: 030 24 00 87-77 E-Mail: [email protected] 3. April 2023 Ref. Ares(2023)2405307 - 03/04/2023 Seite 2 I. Vorbemerkungen Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission, eine digitale Meldepflicht für innergemeinschaftliche Umsätze auf Grundlage der elektroni- schen Rechnungsstellung einzuführen. Der Harmonisierungsvorschlag ist für die Praxis der Unternehmen und deren Berater von großer Bedeutung, da er neben der Betrugsbekämpfung auch erhebliches Potential zur Digitalisierung und Automatisierung der Rechnungsstellungs- prozesse beinhaltet. Der Richtlinienentwurf enthält durchaus positive Ansätze. So ist es beispielsweise zu begrü- ßen, dass mit der CEN-Norm 16931 auf einen europaweit erprobten technischen Standard abgestellt wird und ein Clearing-Modell nicht vorgesehen ist.

…16931 auf einen europaweit erprobten technischen Standard abgestellt wird und ein Clearing-Modell nicht vorgesehen ist. Die Implementierung eines de- zentralen Modells erscheint insoweit vorteilhaft, als die Fehleranfälligkeit reduziert und der Rechnungsstellungsprozess beschleunigt werden kann. Gleichwohl gibt es aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer noch wesentlichen Anpas- sungsbedarf. Dies betrifft insbesondere die Verlängerung der Fristen für die Ausstellung der Rechnung und daran anknüpfende Meldeverpflichtungen sowie die Rechnungspflichtanga- ben. Zudem fehlt es an einheitlichen Rahmenbedingungen für die technische Infrastruktur und die Übertragungswege. Der Richtlinienvorschlag sollte zügig nachjustiert werden, um keine allzu großen Anpassungen des Zeitrahmens hinnehmen zu müssen.

…sollte zügig nachjustiert werden, um keine allzu großen Anpassungen des Zeitrahmens hinnehmen zu müssen. Folgende Aspekte sollten bei den weiteren Beratungen zu dem Legislativvorschlag der EU- Kommission berücksichtigt werden: II. Einzelaspekte 1. Zwei-Tagesfrist für die Ausstellung der Rechnung Der Richtlinienentwurf baut auf dem Konzept der Echtzeit-Information auf, das eine zeitnahe Meldeverpflichtung nach Eintreten des Steuertatbestands vorsieht. Um ein sog. „Near-Time- Reporting“ gewährleisten zu können, ist gem. Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL-E ab dem 1. Januar 2028 für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen eine Frist von zwei Tagen nach dem Steuerentstehungs- zeitpunkt vorgesehen. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer ist diese Zwei-Tagesfrist unverhältnismäßig kurz und bedarf einer praxisgerechten Anpassung.

Bundessteuerberaterkammer ist diese Zwei-Tagesfrist unverhältnismäßig kurz und bedarf einer praxisgerechten Anpassung. Mit der betrieblichen Praxis insbesondere von KMU ist die Regelung nicht vereinbar. In Bezug auf den Bausektor beispielsweise steht i. d. R. erst nach der Leistungserbringung (Aufmaß und Abnahme durch den Bauherrn) fest, was ge- leistet wurde. Erfolgt eine Abnahme am Montag, müsste bis Mittwoch die Rechnungsstellung erfolgen. Dies ist mit Blick auf das Handwerk, wo der Handwerker häufig in Personalunion auch die Rolle der Bürokraft ausübt, völlig unrealistisch. Rechnungen müssten in vielen Fällen noch auf der Baustelle ausgestellt werden. Es bedarf daher deutlich längerer und praxisge- rechter Fristen. Seite 3 Es fehlt zudem bereits an einer EU-weiten Harmonisierung des Zeitpunktes der Leistungser- bringung als Fristbeginn.

…3 Es fehlt zudem bereits an einer EU-weiten Harmonisierung des Zeitpunktes der Leistungser- bringung als Fristbeginn. Während manche Staaten beispielsweise an den Transportbeginn einer Lieferung anknüpfen, stellen andere auf die verwendeten Incoterms ab. Mit Blick auf den Beginn des Fristlaufs muss der Leistungszeitpunkt deshalb dringend vereinheitlicht werden, wobei sich u. E. der Transportbeginn hier empfehlen würde, da er leicht und eindeutig ermit- telbar ist. Aufgrund der kurzen Rechnungsausstellungsfrist und dem avisierten Wegfall der Sammel- rechnung (Art. 223 MwStSystRL-E) steht zudem eine Vervielfältigung des Rechnungsvolu- mens zu befürchten. Angesichts der kurzen Frist, könnten vermehrt vorläufige Rechnungen bzw. Abschlagsrechnungen ausgestellt werden, die wiederum große Mengen an Korrektur- rechnungen erforderlich machen.

Abschlagsrechnungen ausgestellt werden, die wiederum große Mengen an Korrektur- rechnungen erforderlich machen. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer sollten dringend Erleichterungen für KMU gewährt werden. Eine Lösung wäre es, die Möglichkeit der Ausstel- lung von Sammelrechnungen für Rechnungen i. S. d. Art. 262 ff. MwStSystRL-E für den Zeit- raum der (praxisgerechten) Rechnungsausstellungsfristen zu erhalten. Auch wäre insoweit eine Klarstellung wünschenswert, dass fehlerhafte Rechnungen grundsätzlich berichtigt wer- den können. 2. Einzeltransaktionsbezogene Meldeverpflichtung Spätestens zwei Tage nach Rechnungserstellung bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rech- nung hätte erstellt werden müssen (d. h.

…zwei Tage nach Rechnungserstellung bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rech- nung hätte erstellt werden müssen (d. h. spätestens vier Tage nach Steuerentstehung), sind die meldepflichtigen strukturierten Rechnungsdaten für Ausgangs- und Eingangsrechnungen vom Steuerpflichtigen an die national zuständige Behörde zu melden. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer ist diese kurze Meldefrist insbesondere mit Blick auf Eingangsrechnungen kritisch zu sehen. Es stellt sich die Frage, wie der Rechnungsemp- fänger eine Rechnung innerhalb von zwei Tagen prüfen und melden soll. Eine Rechnungs- überprüfung klärungsbedürftiger Posten in zwei Tagen wird auf Basis bestehender Systeme regelmäßig nicht möglich sein. Gerade KMUs werden dies mangels leistungsstarker, vollauto- matisierter Systeme nicht leisten können.

…möglich sein. Gerade KMUs werden dies mangels leistungsstarker, vollauto- matisierter Systeme nicht leisten können. Faktisch unmöglich ist die Prüfung der Rechnung für den Rechnungsempfänger auf Basis der Fristanlauffiktion, wenn der Rechnungsaussteller eine Rechnung nicht erstellt hat, sondern hätte erstellen müssen. Eine Meldeverpflichtung ist dennoch vorgesehen, vor diesem Hintergrund jedoch nicht praktikabel. In vielen Fällen werden die Leistungsempfänger daher gehalten sein, im Zweifel ungeprüft zu melden. Der Meldeumfang später zu korrigierender Rechnungen wird dadurch massiv an- wachsen. Auch insoweit wäre eine Klarstellung zudem erstrebenswert, dass und unter wel- chen Voraussetzungen eine Berichtigung der Meldungen möglich ist.

…zudem erstrebenswert, dass und unter wel- chen Voraussetzungen eine Berichtigung der Meldungen möglich ist. Damit einher geht eine inhaltliche Ausdehnung des Meldeumfangs auf innergemeinschaftliche Erwerbe für die bisher ein Wahlrecht vorgesehen war, wodurch sich der Meldeumfang erheb- lich erhöht. Seite 4 Zudem ist das Verhältnis zwischen Meldeverpflichtung und Abgabeverpflichtung der Umsatz- steuervoranmeldung unklar. Insbesondere für Fälle, in denen es zu nachträglichen Korrektu- ren kommt bzw. die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von der Meldefrist ab- weicht, bedarf es klarer Regelungen. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer gibt es keine Notwendigkeit für die kurze Melde- frist. Jedenfalls wurde bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese zu einer besse- ren Betrugsbekämpfung beitragen soll.

…wurde bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese zu einer besse- ren Betrugsbekämpfung beitragen soll. Die negativen Auswirkungen und Belastungen für Steuerpflichtige überwiegen demgegenüber. KMU, die häufig mit unterschiedlichen Systemen zur Rechnungserstellung und -meldung und einer wenig vollautomatisierten IT zu kämpfen haben, werden angesichts ohnehin angespann- ter wirtschaftlicher Gesamtlage zudem über Gebühr benachteiligt.

…zu kämpfen haben, werden angesichts ohnehin angespann- ter wirtschaftlicher Gesamtlage zudem über Gebühr benachteiligt. 3. Übertragungsnetzwerk Der Entwurf der EU-Kommission beinhaltet derzeit keine Aussage darüber, ob für die Übertra- gung der innergemeinschaftlichen Rechnung ein europaweit harmonisiertes Rechnungsüber- tragungsnetzwerk zu verwenden ist. Sämtliche Mitgliedstaaten, die eine verpflichtende E-Rechnung auf nationaler Ebene bereits implementiert haben, haben bisher korrespondie- rend dazu Regelungen für ein Übertragungsnetzwerk getroffen. Pan-European Public Procu- rement OnLine (Peppol) etwa könnte als ein bereits erprobter standardisierter Übertragungs- kanal für E-Rechnungen im B2G-Bereich auch für die E-Rechnung im B2B-Bereich fungieren. 4.

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Strengthening existing rules and expanding exchange of information framework in the field of taxation (DAC8) · 3 p.

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, COM (2022) 707 final, 8.12.2022, im Folgenden: DAC8. Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit über 100.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und steuerberatende Be- rufsausübungsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Sie koordiniert die Meinungsbildung der Steuerberaterkammern und wirkt auf dieser Basis an der Beratung über Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Richtschnur für die steuerrecht- lichen Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sind Systemgerechtigkeit und Prakti- kabilität der Gesetzgebung. Die Bundessteuerberaterkammer…

Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: 030 24 00 87-60 Telefax: 030 24 00 87-77 E-Mail: [email protected] 27. März 2023 Ref. Ares(2023)2195333 - 27/03/2023 Seite 2 I. Vorbemerkungen Die EU-Kommission strebt an, den bestehenden Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch in der EU zu verbessern. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll insbesondere den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus der zunehmenden Ver- wendung von Kryptowerten zu Anlagezwecken ergeben. Er beruht auf dem OECD-Melderah- men für Kryptowerte. Die Ziele der EU-Kommission und die Ausweitung des Informationsaustauschs auf Transakti- onen mit Kryptowerten werden von der Bundessteuerberaterkammer grundsätzlich unter- stützt. Auf Einzelheiten der vorgesehenen Regelungen gehen wir nicht ein. II.

…grundsätzlich unter- stützt. Auf Einzelheiten der vorgesehenen Regelungen gehen wir nicht ein. II. Vorgesehene Sanktionen Zu dem Bereich der Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden enthält der Vorschlag auch einen neuen Artikel 25a „Sanktionen und andere Vollzugsmaßnahmen“, der Mindestsanktio- nen für Verstöße gegen die verschiedenen Melde- und Mitwirkungspflichten festlegt. Vorgesehen ist danach eine Mindesthöhe der Sanktionen von 50.000 € für meldende Perso- nen mit Umsätzen unterhalb von 6 Mio. €. Bei Umsätzen von mehr als 6 Mio. € steigt die Min- destsanktion auf 150.000 €. Ist die meldende Person eine natürliche Person, soll die Mindest- höhe der Sanktion bei 20.000 € liegen (Art. 25a Abs. 3 a, c-e DAC8). Für Verstöße gegen im Rahmen der Meldepflichten des länderbezogenen Berichts soll einheitlich eine Mindestsank- tion von 500.000 € gelten (Art. 25a Abs. 3 b DAC8).

…des länderbezogenen Berichts soll einheitlich eine Mindestsank- tion von 500.000 € gelten (Art. 25a Abs. 3 b DAC8). Diese Mindestsanktionen sollen dann verhängt werden, wenn auch nach zwei Mahnungen keine Meldung erfolgt ist oder die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Angaben enthalten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die hätten ge- meldet werden müssen (Art. 25a Abs. 3 DAC8). Wir halten diesen Ansatz für überzogen. Un- klar bleibt hier auch, wie die 25 % der Informationen zu bemessen wären. Zählt eine verges- sene Hausnummer in der Anschrift ebenso viel wie eine wissentlich falsche Umsatzabgabe? Was ist, wenn eine Tochtergesellschaft eine Information deshalb nicht übermittelt, weil sie sie schlicht nicht besitzt und auch keine Handhabe hat, sie von der Muttergesellschaft zu erhal- ten?

…weil sie sie schlicht nicht besitzt und auch keine Handhabe hat, sie von der Muttergesellschaft zu erhal- ten? Eine Festlegung der Mindestsanktionen wie in der Richtlinie vorgesehen geht auch des- halb zu weit, weil unterhalb der Mindestbeträge keine Billigkeitsentscheidung der zuständigen Verwaltung möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollen außerdem sicherstellen, dass bei Verstößen gegen die Meldepflich- ten auch Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Perso- nen, die nach nationalem Recht für Verstöße verantwortlich sind, erhoben werden können (Art. 25a Abs. 2 DAC8). Seite 3 III. Kritische Beurteilung In Deutschland stellt ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar.

…vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Geldbußen, mit denen diese Ord- nungswidrigkeiten belegt werden, sind in der Abgabenordnung im Einzelnen geregelt. Vorge- geben sind hier keine Mindest-, sondern vielmehr Höchstbeträge. Sie liegen je nach Art des Verstoßes zwischen 5.000 € und 25.000 € (§ 379 AO). Die mit der Umsetzung des EU-Vorschlags verbundene drastische Anhebung der Sanktionen wäre u. E. unverhältnismäßig. Sie würde die bestehende nationale Systematik sprengen und einen Fremdkörper darstellen. Im Rahmen der länderbezogenen Berichte würde etwa an die Stelle eines Höchstbetrags von 10.000 € ein Mindestbetrag von 500.000 € treten; das bedeu- tet eine Anhebung auf das 50-fache bzw. um 5.000 %.

…von 10.000 € ein Mindestbetrag von 500.000 € treten; das bedeu- tet eine Anhebung auf das 50-fache bzw. um 5.000 %. Bisher erforderte die Richtlinie lediglich, dass die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktio- nen gegen Verstöße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten. Während die vorgeschlagenen Beträge in jedem Fall abschreckend wären, sind sie aber u. E. nicht mehr verhältnismäßig, jedenfalls nicht aus dem Blickwinkel des deutschen Ordnungswidrigkeiten- rechts. Die Kommission sollte die unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten ebenso wie die unterschiedliche Wirtschaftskraft respektieren und nicht allen Mitgliedstaaten einheitliche Sanktionsbeträge oktroyieren. Eine solche Vereinheitlichung lehnt die Bundes- steuerberaterkammer ab.

Sanktionsbeträge oktroyieren. Eine solche Vereinheitlichung lehnt die Bundes- steuerberaterkammer ab. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer bestehen bereits Zweifel an der Zustän- digkeit der EU-Kommission zur Einführung von Mindestsanktionen, da dies grundsätzlich Auf- gabe der Mitgliedstaaten und keine europäische Kompetenz ist. Darüber hinaus sollen diese Mindestsanktionen bei der Verletzung von DAC-6-Meldepflich- ten nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Intermediäre treffen. Daraus würde mithin für Steuerberater ein erhebliches Risiko resultieren, die auch bei unverschuldeten Ver- stößen, wie etwa einer falschen Datenübermittlung durch den Mandanten, den unverhältnis- mäßig hohen Sanktionen unterfielen. Dies ist aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer strikt abzulehnen und der Verweis auf die Anzeigepflicht für Intermediäre zwingend zu streichen.

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Kokias ES temas nurodo sekanti

EU Steuerrecht, Europäische Kommission: Generaldirektionen TAXUD und GROW, SAFE - Securing the Activity Framework of Enablers, UNSHELL, BEFIT, DEBRA, Implementierung Säule 1 und 2, Withholding Taxes, Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (VAT in the digital age), Geldwäschepaket (AML package), Unterausschuss für Steuerfragen (FISC), Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments