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Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 153 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
Report on the General Data Protection Regulation/Call for evidence The Austrian Federal Economic Chamber provides the following feedback on the questionnaire for Commission 2024 report on the application of the GDPR: 1. General comments a. What is your overall assessment (benefits/challenges, increase in trust and awareness, etc.) of the application of the GDPR since May 2018? Are there priority issues to be addressed? In general, GDPR led to a higher awareness for data protection. This was undoubtedly triggered not least by the increased amount of potential fines. The rights of individuals and the level of data protection have increased tremendously. Data protection awareness among both companies and the individuals concerned has increased. The GDPR has largely harmonized data protection law in the European Union.
…and the individuals concerned has increased. The GDPR has largely harmonized data protection law in the European Union. It is important to ensure the same understanding of data protection law issues within the EU as this provides legal certainty, fair competition and uniform consumer protection. The main benefits are: • Basically uniform regulations • Increase in trust in data protection among the population • Increased awareness • Fewer reporting requirements to the DPA than before GDPR Main Challenges: There is still legal uncertainty among companies, penalties are unpredictable, the Cooperation with DPAs is challenging. The main problems for controllers are the partially unclear provisions whose content is now gradually being interpreted by the ECJ, such as questions about the right of access by the data subject. There are Challenges regarding international transfers.
…as questions about the right of access by the data subject. There are Challenges regarding international transfers. So, for example it is unclear how a transfer impact assessment should proceed, since this requires the evaluation of a foreign legal situation and authority practice. Small and medium-sized enterprises in particular – without their own legal department - reach their limits when it comes to implementation. This is also due to the fact that regular monitoring of all requirements (e.g. information obligations) must take place and adjustments/changes and additions must be made regularly. The Bank and Insurance Division reports that there is a lack of legal certainty as regards the relation of different European legislation bases and the GDPR and their interconnection.
…legal certainty as regards the relation of different European legislation bases and the GDPR and their interconnection. Particularly with regard to combating fraud and corruption as well as anti-money laundering, clarification by the European legislator would be desirable. Helpful would be the inclusion of provision on the actual storage period in the GDPR, as the mere principle of data minimization is interpreted differently in relation to other legal requirements in Europe. It has to be ensured that the relationship between any (new) regulations and the GDPR is clarified. The relationship between the PSD III / PSR and the GDPR, for example, is problematic - here, the public interest and the protection of consumers in combating fraud should be in the foreground and the relation to the provisions of the GDPR should be given special consideration. Ref.
…should be in the foreground and the relation to the provisions of the GDPR should be given special consideration. Ref. Ares(2024)792268 - 02/02/2024 Priority issues to be addressed should be the compatibility of GDPR with new technologies and the material scope of GDPR. Regarding the latter, an attempt to provide a more pragmatic and application-safe solution for the increasingly difficult distinction between personal, pseudonymized, and anonymous data in practice would be desirable. It is necessary that the GDPR is not instrumentalized (see for example Google Fonts warning wave). The regulation should not be lived excessively; corresponding derived measures should therefore always be set in connection with the expected risk. It might make sense to already communicate the most important basic features of the GDPR in educational institutions. 2. Exercise of data subject rights a.
…the most important basic features of the GDPR in educational institutions. 2. Exercise of data subject rights a. From the individuals’ perspective: please provide information on the exercise of the data subject rights listed below, including on possible challenges (e.g. delays in controllers/processors reply, clarity of information, procedures for exercise of rights, restrictions on the basis of legislative measures, etc.). From the controllers and processors’ perspective: please provide information on the compliance with the data subject rights listed below, including on possible challenges (e.g. manifestly unfounded or excessive requests, difficulty meeting deadlines, identification of data subjects, etc.).
…manifestly unfounded or excessive requests, difficulty meeting deadlines, identification of data subjects, etc.). • Information obligations, including the type and level of detail of the information to be provided (Articles 12 to 14) Scope and design of the information obligations are disproportionate. The implementation of the information obligation means a great deal of effort. Privacy Policies should cover essential information. Current case law, in particular of the ECJ, shows hardly manageable requirements companies cannot fulfill. SME-exceptions would be desirable (e.g. for oral, especially telephone communication or in those cases in which additional data must be collected in order to be able to offer the information). In any case, the exceptions according to Art 13 Paragraph 4 GDPR must be aligned with those in Art 14 Paragraph 5 GDPR.
In any case, the exceptions according to Art 13 Paragraph 4 GDPR must be aligned with those in Art 14 Paragraph 5 GDPR. Furthermore, it should be sufficient to publish a comprehensive, understandable privacy policy that can be accessed at any time on the company's publicly accessible website. • Access to data (Article 15) The scope of the right to access is not clearly set in GDPR. The wording of Art 15 GDPR is rather broad and undetermined, leaving too much room for interpretation (e.g. regarding data recipients, automated decision making, rights of third parties). However, it is also observed that time and again attempts are made to use data subjects' rights to achieve other goals, e.g., to obtain data the provision of which would otherwise be charged for.
…rights to achieve other goals, e.g., to obtain data the provision of which would otherwise be charged for. In this context, the extent of data subject rights should be more clearly defined and also clarified in terms of the actual benefit to the data subject. In this context, it would also be helpful to provide a sample that clearly shows the scope of the information. It is not clear to what extent there would be added value if individuals receive copies of the personal data relating to them. The ECJ shifts responsibility for correct classifications wheter copies in questions are necessary back to controllers, which should be rejected. The Transport and Logistic Division reports that the number of requests doubled shortly after the GDPR came into force, but then declined again and settled at a level that is about 20-30 percent higher than in the years before the GDPR came into force.
…again and settled at a level that is about 20-30 percent higher than in the years before the GDPR came into force. The requests are almost exclusively requests for access or erasure that do not meet the requirements of Article 17 of the GDPR. In some cases, data subjects try to avoid a payment obligation by asserting alleged data protection rights. • Rectification (Article 16) • Erasure (Article 17) One regional chamber reports that the aim is often to have "undesirable" data deleted: Creditworthiness etc. The fact that there are retention periods that prevent deletion is often not known.
…data deleted: Creditworthiness etc. The fact that there are retention periods that prevent deletion is often not known. • Data portability (Article 20) • Right to object (Article 21) • Meaningful explanation and human intervention in automated decision making (Article 22) Where possible please provide a quantification and information on the evolution of the exercise of these rights since the entry into application of the GDPR. b. Do you avail of / are you aware of tools or user-friendly procedures to facilitate the exercise of data subject rights? Only partially known or available. c. Do you have experience in contacting representatives of controllers or processors not established in the EU? Only partially d. Are there any particular challenges in relation to the exercise of data subject rights by children?
Only partially d. Are there any particular challenges in relation to the exercise of data subject rights by children? The Transport and Logistic Division reports that increased attention is being paid to children's rights in photo use. 3. Application of the GDPR to SMEs a. What are the lessons learned from the application of the GDPR to SMEs? SMEs without experts specializing in data protection and IT security have received little help from the authorities. The implementation and application of the GDPR is very difficult, especially for SMEs. b. Have the guidance and tools provided by data protection authorities and the EDPB in recent years assisted SMEs in their application of the GDPR (see also the EDPB data protection guide for small business5)? No, guidelines do not provide enough relief for SMEs. SMEs need concrete patterns, examples from practice or from industries.
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Europäische Kommission Generaldirektion Umwelt Avenue d’Auderghem 19 B-1049 Brüssel Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien T 05 90 900-DW | F 05 90 900-269 E [email protected] W wko.at/up Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum Up/0043/23/TF/Mi 3015 12.4.2023 DI Dr.
Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum Up/0043/23/TF/Mi 3015 12.4.2023 DI Dr. Thomas Fischer Vorschlag für eine „Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG“; Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Möglichkeit zum Entwurf einer Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG Stellung zu nehmen. I. Allgemeines Die WKÖ unterstützt grundsätzlich das Vorhaben der EU-Kommission, mit diesem Vorschlag zu einer Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft beizutragen.
…das Vorhaben der EU-Kommission, mit diesem Vorschlag zu einer Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Die neue Verordnung sollte jedoch sicherstellen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen dem vorrangigen Ziel entsprechen, negative Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu verhindern, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts für Verpackungen und verpackte Waren zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte vermieden werden, bestehende Leistungen im Recycling und funktionierende Strukturen zu gefährden. Die Anwendung eines „one-size-fits-all“- Ansatzes ist dabei – wie weiter unten näher ausgeführt - in vielen Fällen nicht zielführend und kann sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken. Auch ist Einwegverpackung nicht gleich Einwegverpackung und gerade im Kundenbereich trägt diese zur Hygiene, Gesundheits- und Verschwendungsschutz bei.
…gleich Einwegverpackung und gerade im Kundenbereich trägt diese zur Hygiene, Gesundheits- und Verschwendungsschutz bei. Der vorliegende Entwurf klammert Kundenbedürfnisse, Marketingstrategien, Unterscheidungsmerkmale zwischen den verpackten Produkten und das Eingehen auf regionale Unterschiede weitgehend aus. Der Vorschlag ebnet den Weg zu „Einheitsverpackungen“ mit demselben Design und derselben Form. Jede Möglichkeit der Ref. Ares(2023)2887120 - 24/04/2023 - 2 - individuellen Gestaltung einer Verpackung wird eingeschränkt bzw. verhindert - möglicherweise sogar über die Unterschiede im Verpackungsmaterial hinweg. Je nach Verpackungsgröße und wohl auch Wertigkeit des Verpackungsinhaltes ist es bei manchen Produkten notwendig, etwas dickwandigere Verpackungen einzusetzen. Es sollte weiterhin möglich sein, diese technischen bzw.
…notwendig, etwas dickwandigere Verpackungen einzusetzen. Es sollte weiterhin möglich sein, diese technischen bzw. dem Produkt geschuldeten Umstände – wie bisher - auch für Marketing- und Brandingzwecke zu nutzen. Bei einer Überarbeitung der EU-Verpackungsgesetzgebung wäre es zudem wichtig, dass der europäische freie Warenverkehr nicht durch einzelne innerstaatliche Verpackungsvorschriften behindert wird, beispielsweise durch Sonderregelungen wie in Italien (zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften Verpackungen). Die Optionen Recycling und Re-use sollten komplementär und sich gegenseitig ergänzend gesehen werden und sich nicht ausschließen. So sollten etwa Materialien und Verpackungen, die hohe Recyclingraten aufweisen, von verpflichtenden Wiederverwendungszielen ausgenommen sein.
…und Verpackungen, die hohe Recyclingraten aufweisen, von verpflichtenden Wiederverwendungszielen ausgenommen sein. Die Forcierung von Re-use steht im Widerspruch zu den Zielen des EU- Kreislaufwirtschaftsaktionsplans, der klar festhält, dass Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder rezyklierbar sein müssen. Entscheidungen, ob recycelbare oder wiederverwendbare Verpackungen gewählt werden, sollten auf unabhängigen, wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, die sowohl Umwelt- als auch gesundheitliche und wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen. Die getrennte Sammlung ist als Grundlage hochqualitativer Kreislaufwirtschaft anzusehen. Europaweit sollte es daher zu einer Verbesserung und Harmonisierung der Sammelsysteme kommen.
…anzusehen. Europaweit sollte es daher zu einer Verbesserung und Harmonisierung der Sammelsysteme kommen. Es ist über weite Strecken schwierig, präzise Rückmeldungen zum Verordnungsvorschlag zu geben, da viele Fragen offen sind und die genaue Umsetzung in delegierten Rechtsakten erfolgen soll. Das sehen wir äußerst kritisch, weil wir der Überzeugung sind, dass Inhalte mit derart gravierenden Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess unterliegen sollten. Ein Legislativakt hat den delegierten Rechtsakt in seinen „wesentlichen“ Zügen (Ziele, Inhalte, Geltungsbereich und Dauer) – im Sinne eines „europäischen Legalitätsprinzips“ – vorherzubestimmen. Aufgrund der weitgehenden Unbestimmtheit der Verordnung sehen wir dies als nicht erfüllt an.
– vorherzubestimmen. Aufgrund der weitgehenden Unbestimmtheit der Verordnung sehen wir dies als nicht erfüllt an. Sinn und Zweck der Komitologie-Befugnisse ist es, den Verordnungstext selbst nicht mit technischen Details zu überladen und unlesbar bzw. unübersichtlich zu gestalten. Allerdings sind genau diese umsetzungsrelevanten Details des vorliegenden Rechtsaktes für die betroffenen Unternehmen bei der Planung essenziell, da nur sie klar aufzeigen, was konkret von ihnen erwartet wird. Auch ist zu befürchten, dass die präzisierenden Rechtsakte zu spät veröffentlicht werden und so eine effektive und rechtskonforme Umsetzung von den Unternehmen nicht gewährleistet werden kann. Angesichts der beträchtlichen Menge an delegierten Rechtsakten, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, muss zur Berechenbarkeit und Planbarkeit der Industrie bzw.
…die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, muss zur Berechenbarkeit und Planbarkeit der Industrie bzw. aller Wirtschaftsakteure ein Übergangszeitraum von mindestens 5 Jahren zwischen der Annahme des delegierten Beschlusses und der Umsetzung des Designs für das Recycling gefordert werden. Gleichzeitig ist die Kommission aufzufordern, genaue Fristen für den jeweiligen delegierten Rechtsakt vorzulegen. - 3 - Wir fordern daher, dass die Befugnisse der Kommission die delegierten Rechtsakte zu erlassen im Interesse der Umsetzungs- und Rechtssicherheit im vorliegenden Rechtsakt näher konkretisiert werden, um dem Legalitätsprinzip Genüge zu tun. Sollte dies nicht erreichbar sein, müsste die Erlassung der delegierten Rechtsakte zumindest mit einem verbindlichen Zeitplan versehen werden. Derzeit sind im Verordnungsentwurf keine Fristen für diese Leitlinien vorgesehen.
…versehen werden. Derzeit sind im Verordnungsentwurf keine Fristen für diese Leitlinien vorgesehen. Weiters muss die Einbindung der betroffenen Wirtschaftszweige sichergestellt werden, was bei delegierten Rechtsakten in der Praxis leider immer wieder als problematisch anzusehen ist. Nur so sind praktikable Leitlinien sicher zu stellen, die dann auch von den betroffenen Branchen sinnvoll und kosteneffizient umgesetzt werden können. Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen wären in der Umsetzung für viele Branchen sehr aufwändig, kostenintensiv und bedeuteten massive Einschnitte und Änderungen gegenüber den bisher geltenden Regeln. Bei einer genaueren inhaltlichen Prüfung des Verordnungsentwurfes sehen wir insbesondere die in Art 43 bis 45 normierten Umsetzungsbefugnisse der Mitgliedstaaten kritisch.
…sehen wir insbesondere die in Art 43 bis 45 normierten Umsetzungsbefugnisse der Mitgliedstaaten kritisch. Verordnungen können zwar die Erlassung nationaler Durchführungsvorschriften zur Erreichung der Verordnungsziele anordnen. Dabei müssen allerdings die „wesentlichen Grundvorschriften“ in der Verordnung selbst festgelegt sein. Dies ist unserer Ansicht nach nicht erfüllt, da die genannten Bestimmungen generell sehr unbestimmt und daher insgesamt ungenügend sind. Derartigen Verordnungsbestimmungen kommt lediglich Richtliniencharakter zu. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang ferner von „hinkenden Verordnungen“ gesprochen. In solchen Fällen ist zwar die innerstaatliche Durchführung bzw. Konkretisierung von Verordnungen zulässig, jedoch dürfen die mitgliedstaatlichen Durchführungsvorschriften die Tragweite der Vorschriften der Verordnung nicht ändern.
…dürfen die mitgliedstaatlichen Durchführungsvorschriften die Tragweite der Vorschriften der Verordnung nicht ändern. Es eröffnen sich dadurch Auslegungsprobleme, welche in Konsequenz die Mitgliedstaaten natürlich vor legistische Herausforderungen stellen. Es ist nicht auszuschließen, dass es dadurch wiederum zu unterschiedlichen Regelungen kommt und den Harmonisierungsbestrebungen nicht vollends entsprochen werden kann. Durch die richtige Wahl der Rechtsform könnten diese Probleme leicht umgangen werden. Aus formaler Sicht sprechen wir uns daher insgesamt für eine Differenzierung aus: Gewisse Inhalte erscheinen sinnvoll im Rahmen einer Verordnung einheitlich und unmittelbar geregelt zu werden (produktspezifische Regelungen, Kennzeichnungsbestimmungen, Rezyklatanteile, etc.).
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…1 WKÖ comment Kommentar zu Inception Impact Assessment „Review of the requirements for packaging and other measures to prevent packaging waste“ Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Gelegenheit zur Initiative „Überprüfung der Anforderungen Verpackungen und andere Maßnahmen zur Verhinderung Verpackungsabfälle“ Stellung zu nehmen. Bei dem Review sollte Wert darauf gelegt werden, dass bei möglichen Präventiv-Maßnahmen gegen Verpackungsabfälle das Funktionieren des Binnenmarktes und der freien Warenverkehr gewahrt werden. Faire Wettbewerbsbedingungen (level-playing field) sollten für alle Packstoffe gleichermaßen gelten. Insbesondere bei Drittlandimporten ist die Problematik eines effizienten Umgangs im Verpackungsrecht ungeklärt. Dies führt neben negativen Einflüssen für die Umwelt auch zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung im Handel.
Dies führt neben negativen Einflüssen für die Umwelt auch zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung im Handel. Eine Verpackung sollte grundsätzlich mit möglichst geringem Ressourceneinsatz genau ihren Zweck erfüllen („fit for purpose“) und die Beschädigung von verpackten Produkten, etwa das unnötige Verderben von Lebensmitteln, verhindern. Hier sind unbedingt auch die Anforderungen aus der Logistik und damit einhergehend des Produktschutzes beim Transport mit zu berücksichtigen. Der Transport benötigt mehr Verpackungsmaterial, um ein schadenfreies Ankommen der Ware beim Kunden gewährleisten zu können. Generelle, nicht differenzierende Ziele für die Verminderung von Verpackungsabfällen sind kontraproduktiv und sollten vermieden werden. Rezyklierbare Verpackungen im Kreislauf zu halten und ihre Kreislauffähigkeit zu stärken, ist die beste Methode der Abfallvermeidung.
Verpackungen im Kreislauf zu halten und ihre Kreislauffähigkeit zu stärken, ist die beste Methode der Abfallvermeidung. Die Verwendung spezifischer Verpackungsarten wie Einweg-Verpackungen zu untersagen ist keine nachhaltige Lösung. Einweg-Verpackungen bestehen aus verschiedenen Materialien, die auch unterschiedliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Rezyklierbare Verpackungen sollten von Einschränkungen oder Verboten ausgenommen werden. Besonders im Kontakt mit Lebensmitteln haben Einweg-Verpackungen eindeutige Vorteile bei Hygiene und Schutz. Generell ist zu hinterfragen ob es zweckmäßig ist, dass die kürzlich geänderte EU-Verpackungsrichtlinie, nun wieder geändert werden soll oder ob nicht die Auswirkungen der geänderte EU-Verpackungsrichtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten abgewartet bzw.
…soll oder ob nicht die Auswirkungen der geänderte EU-Verpackungsrichtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten abgewartet bzw. nach einer gewissen Praxiserfahrung evaluiert werden sollten und dann über Änderungen nachgedacht werden sollte. Zu einigen Maßnahmen: „Requiring all packaging to be reusable or recyclable“: Diese Maßnahme ist essentiell für die Schließung des Kreislaufes. Nur dann, wenn schon im Vorfeld, beim Design der Verpackungen darauf geachtet wird, dass die Verpackungen für die Wiederverwendung oder das Recycling geeignet sind, kann es zu einer umfangreichen Rückführung dieser Materialien kommen. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist es auch, dass die einfache Abtrennung von individuellen Komponenten während des Sortier- bzw. Aufbereitungsprozesses möglich ist. Wir unterstützen eine einheitliche und praktikable Definition von „Rezyklierbarkeit“ bei Verpackungen.
…möglich ist. Wir unterstützen eine einheitliche und praktikable Definition von „Rezyklierbarkeit“ bei Verpackungen. Diese sollte vor allem an hochqualitativem Recycling ausgerichtet sein. Diese neuen Vorgaben sind auch für Drittland Importen einzuhalten und zu kontrollieren. Ref. Ares(2020)4106346 - 04/08/2020 2 WKÖ comment „Reducing the complexity of packaging materials including the number of material and polymers used“: Auch diese Maßnahme wird zu einer Erhöhung des Recyclings beitragen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es auch, dass es EU – weite Festlegungen gibt. Es darf nicht dazu kommen, dass einzelne Mitgliedsstaaten eigene Festlegungen treffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Verpackungen EU – weit als „recyclierbar“ gelten und einem Recycling zugeführt werden können. Auch sind diese Vorgaben bei Drittland Importen einzuhalten und zu kontrollieren.
Recycling zugeführt werden können. Auch sind diese Vorgaben bei Drittland Importen einzuhalten und zu kontrollieren. „Introducing recycled content targets for specific packaging formats“: Die Vorgabe eines Zieles, zu wie viel Prozent eine bestimmte neue Verpackung aus recyclierten Material zu bestehen hat, ist aus Sicht der Abfallwirtschaft zu befürworten, muss jedoch durch eine Machbarkeitsstudie festgestellt werden, wie hoch der Prozentsatz anzusetzen ist. Es besteht die Gefahr, ein gut funktionierendes System für die Herstellung, Verwendung und das Recycling, etwa von faserbasierten Verpackungen, zu stören. Bekanntermaßen muss auch je nach Zweck und Art der Verpackung idR ein gewisser Anteil an Neumaterial zugeführt werden. Aus Sicht der Abfallwirtschaft ist, die Festlegung derartiger Quoten von besonderer Bedeutung, weil sich die Marktsituation ändern kann.
…ist, die Festlegung derartiger Quoten von besonderer Bedeutung, weil sich die Marktsituation ändern kann. Wenn in Krisenzeiten auf Grund von mangelnder Nachfrage die Primärrohstoffe zur Herstellung von Verpackungen besonders günstig sind (z.B. der Preis für Erdöl, das zur Herstellung von Kunststoffverpackungen benötigt wird, besonders niedrig ist), dann werden die Hersteller nicht auf teurere „Sekundärmaterialien“ aus der Abfallwirtschaft zurückgreifen. Daher sind die verpflichtenden Quoten wichtig, um das Ziel der Kreislaufwirtschaft zu erreichen. Ferner würde durch die Einführung derartiger Quoten den Abfallbehandlern auch ein positives Signal dahingehend gesendet werden, dass sich Investitionen in die Sortier- bzw. Behandlungsanlagen auszahlen.
Signal dahingehend gesendet werden, dass sich Investitionen in die Sortier- bzw. Behandlungsanlagen auszahlen. Jedoch müssen bevor solche Quoten angedacht werden, auch die begleitenden rechtlichen Regelungen, wie zB für Lebensmittelkontaktmaterialien, angepasst werden, um den Einsatz von Recyclingmaterial zu ermöglichen. In den textlichen Ausführungen finden sich einige unklare Formulierungen: Kapitel A: Hier heißt es zunächst: „The packaging sector is the biggest contributor to plastic waste, generating around 17,8 million tons in Europe in 2018…”. Diese 17,8 Mio. t beziehen sich worauf – auf i) plastic waste oder auf ii) plastic packaging waste? Im 2. Halbsatz heißt es dann weiter: „… accounting for about 60 % of post- consumer plastic waste“. Demzufolge ist eher von i) plastic waste auszugehen.
„… accounting for about 60 % of post- consumer plastic waste“. Demzufolge ist eher von i) plastic waste auszugehen. Das ist verwirrend, denn die Mengenangaben beziehen sich auf den „packaging sector“ und demzufolge sollten diese auf plastic packaging waste abstellen. Hier ist mehr Klarheit zu schaffen. Kapitel B: Hier wird ein „baseline scenario“ angesprochen. Was beinhalten weitere – andere – Szenarien und wo sind diese angeführt? Im Absatz der mit der Wortfolge „In order to meet the specific objectives, …“ werden die Begriffe „may include“ und „will include“ mehrfach verwendet. Im nächsten Absatz „Other measures that will also..“ wird wiederum der Begriff „will include“ angewendet. Nach welchen Kriterien werden die Vorhaben bzw. Maßnahmen, die derzeit im Konjunktiv („may include“) angeführt werden, tatsächlich in Angriff genommen werden.
…bzw. Maßnahmen, die derzeit im Konjunktiv („may include“) angeführt werden, tatsächlich in Angriff genommen werden. Kapitel C: Im Unterkapitel „economic impacts“ werden verschiedene verpflichtete Personen angesprochen; im 1. Absatz sind es „packaging producers“, im 3. Absatz hingegen „packaging manufacturers“ sowie „fillers“. Im 3 WKÖ comment Unterkapitel „social impacts“ wird dieser Verpflichtetenkreis nochmals erweitert auf „producers“ (welche sind damit gemeint - alle?) sowie „retailers“. Die betroffenen Personengruppen sollten exakter definiert werden. Ansprechpartner in der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik Dr.
Personengruppen sollten exakter definiert werden. Ansprechpartner in der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik Dr. Thomas Fischer, T +43 5 90 900 3015, E [email protected] Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) vertritt mehr als 517.000 Mitgliedsbetriebe aus den Sparten Gewerbe und Handwerk, Industrie, Handel, Bank und Versicherung, Transport und Verkehr, Tourismus und Freizeit-wirtschaft, Information und Consulting. Als starke Stimme der Unternehmen setzen wir uns für eine zukunftsorientierte und wirtschaftsfreundliche Politik ein. 99,6 % aller Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben weniger als 250 Beschäftigte und zählen damit zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die WKÖ ist mit der Nummer 10405322962-08 im Register der Interessenvertreter der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments registriert. Juli 2020
…1 r Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder Entwurf delegierter EK-Beschluss (Link) Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Austrian Federal Economic Chamber(WKO) EU-Transparenzregister Nummer 10405322962-08 Jänner 2026 Ref. Ares(2026)177269 - 08/01/2026 2 Die WKÖ begrüßt die Ausnahme von Palettenumhüllungen/-folien und Umreifungsbändern vom 100%-Wiederverwendungsziel nach Artikel 29 Abs 2 und 3 der EU- Verpackungsverordnung sehr und erachtet diese für die betroffenen Unternehmen als unbedingt notwendig. Gleichzeitig fordert die WKÖ, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder auch vom Anwendungsbereich des Artikels 29 Abs. 1 sowie Paletten vom Anwendungsbereich des Artikels 29 Abs. 2 und 3 auszunehmen. Darüber hinaus fordert die WKÖ, das Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung aufgrund vieler ungeklärter Fragen im Zusammenhang mit dem „Umwelt-Omnibusses“ aufzuschieben.
EU-Verpackungsverordnung aufgrund vieler ungeklärter Fragen im Zusammenhang mit dem „Umwelt-Omnibusses“ aufzuschieben. Begründungen: Wiederverwendbarkeitspflicht für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder: Mit dem vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt führt die Kommission eine gezielte Ausnahme für Kunststoffverpackungen und -bänder von den in Artikel 29 Abs. 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen zur 100%-igen Wiederverwendung ein, wobei die in Artikel 29 Abs. 1 festgelegten Wiederverwendungsziele beibehalten werden. In diesem Zusammenhang bestätigt der delegierte Rechtsakt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen für Transportzwecke (einschließlich Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder) verwenden, ab dem 1.1.2030 sicherstellen müssen, dass mindestens 40% dieser Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
…dass mindestens 40% dieser Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. Darüber hinaus wird von den Betreibern erwartet, dass sie sich ab dem 1.1.2040 bemühen, einen Wiederverwendungsanteil von mindestens 70% für die gleichen Verpackungskategorien innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erreichen. Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind wesentliche Werkzeuge, um die Stabilisierung und den Schutz von Produkten während des Transports zu gewährleisten, mögliche Brüche oder Beschädigungen zu verhindern und die sichere Handhabung der Ladung zu gewährleisten. Sie werden oft gedehnt oder geschrumpft, während sie an der Ladung befestigt sind, und können im Zuge des Verpackens, der Lagerung, des Transports und/oder der Handhabung beschädigt werden.
…sind, und können im Zuge des Verpackens, der Lagerung, des Transports und/oder der Handhabung beschädigt werden. In den meisten Fällen müssen beim Entladen von Paletten die Umhüllungen und Bänder aufgeschnitten werden, wodurch deren weitere Wiederverwendung verhindert wird. Aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften können sie nach dem Ablösen vom verpackten Material nicht vollständig wiederhergestellt werden und auch nicht wiederverwendet werden, ohne dass dabei die gleiche Leistung in Bezug auf Effizienz, Sicherheit und Erhaltung der Ladung gewährleistet ist.
…ohne dass dabei die gleiche Leistung in Bezug auf Effizienz, Sicherheit und Erhaltung der Ladung gewährleistet ist. Die Mehrweglösungen in diesem Bereich sind ökologisch und ökonomisch schlechter als die Einweglösungen, und Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder können aufgrund ihrer spezifischen Funktion und Eigenschaften nicht als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung angesehen werden. Daher sollen Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den Anforderungen des Artikels 29 Abs. 1 ausgenommen werden. Wiederverwendungspflicht für Paletten: Eine Verpflichtung zur 100%-igen Wiederverwendbarkeit für Paletten ist nicht erreichbar. Oft unterliegen Paletten aufgrund des Gewichts und der Masse der Produkte einer rauen Handhabung.
…ist nicht erreichbar. Oft unterliegen Paletten aufgrund des Gewichts und der Masse der Produkte einer rauen Handhabung. Dies führt beispielsweise in der Baustoffindustrie zu erheblichem Verschleiß 3 und Schäden, die viele Paletten nach wenigen Zyklen unbrauchbar machen. Wiederverwendbare Paletten haben eine kurze Lebensdauer (ca. 6-7 Verwendungen), und die Verwendung von Standardformaten wird häufig durch technische Anforderungen in Bezug auf Produktions- oder Transportanforderungen behindert, was ihre Effizienz und Umweltvorteile weiter einschränkt. Paletten werden oft im Freien gelagert und sind damit extremen Wetterbedingungen und langen Transportwegen ausgesetzt, die ihren Verschleiß beschleunigen. Diese Faktoren verringern die Anzahl der Wiederverwendungen, was ihre Nachhaltigkeitsvorteile untergräbt.
Diese Faktoren verringern die Anzahl der Wiederverwendungen, was ihre Nachhaltigkeitsvorteile untergräbt. Eine hohe Qualität der Paletten und die Vermeidung von Materialschäden an den Paletten ist entscheidend für die sichere Handhabung (Transport) von verpackten Waren. Wiederverwendbare Paletten erfordern regelmäßige Wartung und Reparatur, um in gebrauchsfähigem Zustand zu bleiben. Folglich erscheint ein Übergang zu 100% wiederverwendbaren Paletten, die im Business-to-Business-Transport eingesetzt werden, für viele Unternehmen in den nächsten Jahren völlig unrealistisch. In vielen Regionen gibt es keine etablierte Infrastruktur, um wiederverwendbare Paletten effizient an ihren Ursprungsort zurückzubringen, damit sie wiederaufbereitet werden können.
…wiederverwendbare Paletten effizient an ihren Ursprungsort zurückzubringen, damit sie wiederaufbereitet werden können. Die hohen Kosten und die Komplexität der Paletten-Rücknahme, insbesondere im grenzüberschreitenden Betrieb, erschweren die Aufrechterhaltung eines Kreislaufsystems. Zusätzlich zu diesen logistischen Hindernissen sollten regionale Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden: Einige Länder in der EU konzentrieren sich auf Einwegpaletten, da es keine Rücksendelogistik gibt, was die Wiederverwendung unmöglich bzw. zumindest unpraktikabel macht. So ist beispielsweise die Baustoffindustrie mit erheblichen regionalen Unterschieden im Paletten-Handling konfrontiert. Viele in der EU ansässige Unternehmen setzen je nach Bedarf häufig auf eine Mischung aus Einweg- und Mehrwegpaletten.
Viele in der EU ansässige Unternehmen setzen je nach Bedarf häufig auf eine Mischung aus Einweg- und Mehrwegpaletten. Bestimmte Produktionslinien und Handhabungssysteme sind so konzipiert, dass sie nur mit Einwegpaletten arbeiten, und die Nachrüstung dieser Systeme würde erhebliche Investitionen erfordern. In einigen Ländern müssten die Förderbänder umgebaut werden, damit die Produktionslinie wiederverwendbare Europaletten aufnehmen kann, was immense Investitionskosten mit sich bringen würde. Andererseits müsste aufgrund der großen Formatvielfalt in einigen Ländern die Umrüstung der Entlade- und Verpackungslinien auf ein schichtweises De-Hacking-System und die Implementierung eines Staplersystems mit Robotern umgestellt werden, was wiederum hohe Investitionen erfordern würde.
…eines Staplersystems mit Robotern umgestellt werden, was wiederum hohe Investitionen erfordern würde. Darüber hinaus sind für eine Vielzahl von unterschiedlichen Branchen hergestellte Produkte Paletten mit spezifischen Abmessungen und Tragfähigkeiten notwendig: Diese konkreten Anforderungen können durch die Verwendung standardisierter Paletten-Formate nicht erfüllt werden, was ihre Implementierung weiter einschränkt. Daher sollten auch Paletten vom Anwendungsbereich des Artikel 29 Abs. 2 und 3 ausgenommen werden. Kontakt: DI Dr. Thomas Fischer MA, Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Experte für Abfallwirtschaft und Abfallrecht, Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik, +43 590 900- 3015, [email protected]