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Geschäftsführer Dr. Eberhard Richter Telefon +49 30 726161-200 Telefax +49 30 726161-104 E-Mail [email protected] Geschäftsführer Dr. Michael Hüning Telefon +49 30 726161-150 Telefax +49 30 726161-107 E-Mail [email protected] Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zur Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“ Berlin, den 7. Februar 2024 GG 32/2023 Ansprechpartner: Antje Kosterka LL.M. Wirtschaftsprüferkammer Postfach 30 18 82, 10746 Berlin Rauchstraße 26, 10787 Berlin Telefon +49 30 726161-322 Telefax +49 30 726161-287 E-Mail [email protected] www.wpk.de Ref. Ares(2024)925700 - 07/02/2024 2 _________________________________________________________________________________________________________ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer vom 7.
…der Wirtschaftsprüferkammer vom 7. Februar 2024 zur Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“ Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder alle Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsge- sellschaften in Deutschland sind. Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihren Sitz in Berlin und ist für ihre über 21.000 Mitglieder bundesweit zuständig. Ihre gesetzlich definierten Aufgaben sind unter www.wpk.de ausführlich beschrieben. Die Wirtschaftsprüferkammer ist im EU-Transparenzregister unter der Registernummer 025461722574-14 eingetragen. – – – Nach der Folgenabschätzung soll Gegenstand des Evaluationsberichts sein, Probleme bei der An- wendung der DSGVO und mögliche Folgemaßnahmen aufzuzeigen.
…des Evaluationsberichts sein, Probleme bei der An- wendung der DSGVO und mögliche Folgemaßnahmen aufzuzeigen. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, auf ein für die Berufe der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer – ebenso wie für Steuerberater und Rechtsanwälte – in Deutschland vorhandenes Problem hinzuweisen, das ganz entscheidende Auswirkungen auf die Berufspraxis hat. Begrenzung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 DSGVO Dies betrifft das in Artikel 15 DSGVO verankerte Auskunftsrecht. Dessen Anwendungsbereich ist nach dem Wortlaut sehr weitgehend, was die Durchsetzung zivilrechtlicher Zurückbehaltungs- rechte deutlich erschweren kann. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht ist spezialgesetzlich auch in § 51b Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und ver- eidigten Buchprüfer (im Folgenden WP/vBP) geregelt.
(WPO) im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und ver- eidigten Buchprüfer (im Folgenden WP/vBP) geregelt. Danach kann der WP/vBP die Herausgabe seiner Handakte verweigern, bis er wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Dies soll dem WP/vBP ermöglichen, seine berechtigten Ansprüche gegen den Auftraggeber auch ohne Pro- zess und Anrufung der Gerichte durchzusetzen. Damit sollen die Mandanten eines WP/vBP dazu angehalten werden, die geleistete Tätigkeit des WP/vBP zu bezahlen und andererseits soll dies den WP/vBP sowie die Gerichte vor vermeidbaren Gerichtsprozessen entlasten. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO geht letztlich aber so weit, dass der WP/vBP bei ei- nem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss (Artikel 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, vgl. EuGH Rs.
Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss (Artikel 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, vgl. EuGH Rs. C-487/21, Urteil vom 4. Mai 2023, Rdnr. 45). Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein, die der WP/vBP trotz Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts an den Mandanten übermitteln muss. Damit würde das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen und der WP/vBP wäre in der zivilrechtlichen Geltendmachung seines Honoraranspruchs eingeschränkt. Ob die nach Artikel 15 Absatz 4 angesprochenen „Rechte und Freiheiten anderer Personen“, die durch Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht beeinträchtigt werden dürfen, auch das oben genannte Zurückbehaltungsrecht umfasst, ist unklar. Nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO darf jedenfalls die Ausübung eines solchen Rechts „nicht dazu führen, dass der betroffenen Per- son jegliche Auskunft verweigert wird“.
…die Ausübung eines solchen Rechts „nicht dazu führen, dass der betroffenen Per- son jegliche Auskunft verweigert wird“. Die Rechtslage für den Berufsangehörigen bleibt daher 3 _________________________________________________________________________________________________________ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer vom 7. Februar 2024 zur Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“ unklar, da offenbleibt, welche Unterlagen er im Einzelfall herausgeben müsste, ohne sein Zurück- behaltungsrecht zu weit auszuhöhlen und damit faktisch für ihn wertlos zu machen. In diesem Bereich besteht also die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch missbräuchlich ausgeübt und das Zurückbehaltungsrecht umgangen werden kann. Artikel 23 Abs. 1 lit.
Auskunftsanspruch missbräuchlich ausgeübt und das Zurückbehaltungsrecht umgangen werden kann. Artikel 23 Abs. 1 lit. e, i und j DSGVO enthält zwar Öffnungsklauseln, mit denen auf mitgliedstaatli- cher Ebene ein Interessensausgleich geschaffen werden könnte. Ein solcher wurde in Deutsch- land jedoch bislang nicht vorgenommen. Vielmehr sieht der Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland Handlungsbedarf auf Seiten des EU-Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Artikel 15 DSGVO. Die Anwendungsprobleme stellt er in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 unter Ziffer 5 dar (BR-Drs. 639/23 (Be- schluss)): „5. Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO Nach Auffassung des Bundesrates sind Inhalt und Reichweite des Artikels 15 Absatz 1 und Absatz 3 DSGVO in der praktischen Umsetzung der Verantwortlichen – trotz neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4.
…praktischen Umsetzung der Verantwortlichen – trotz neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2023 – C- 487/21) – nach wie vor in weiten Teilen unklar. Um eine ausufernde Bürokratisierung im Rahmen der Auskunftserteilung (z.B. durch um- fassende Sichtungen und ggf. Schwärzungen) einerseits sowie ein Unterlaufen von nationalen Auskunfts- und Informationszugangsregelungen andererseits zu verhindern, wird die Kommission gebeten, die in diesem Regelungsbereich verbleibenden Rechtsunsicherheiten auch durch ergän- zende Bestimmungen zu beseitigen, die Rechtsmissbrauch und unvertretbaren Einschränkungen anderer Grundrechtspositionen wie dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegenwirken.“ Vor diesem Hintergrund wäre eine europäische Regelung zu begrüßen.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegenwirken.“ Vor diesem Hintergrund wäre eine europäische Regelung zu begrüßen. Eine Formulierung einer entsprechenden Regelung könnte etwa wie folgt aussehen: Artikel 15 Absatz 5-neu DSGVO: Das Recht auf Auskunft besteht nicht, soweit der Verantwortliche sich auf ein Zurück- behaltungsrecht berufen kann, dessen Geltendmachung einem der in Artikel 23 Ab- satz 1 genannten Ziele dient. – – – Wir freuen uns, wenn unsere Anregung im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Inhaltlich ha- ben wir unsere Ausführungen auf Fragestellungen beschränkt, die die berufliche Stellung und Funktion unserer Mitglieder betreffen. – – –