Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.

Interesų grupė

Kategorija
Būstinė
Registruota
Deklaruotos metinės išlaidos
(pačios deklaruota)
Skaidrumo registras
9922252784-95
0
Susitikimai su EK
Pateiktos pozicijos
Pozicijos dokumentai
0
Paminėjimai spaudoje
Sumą deklaruoja pati organizacija Skaidrumo registre; institucijos jos netikrina.

Ką pateikė viešoms konsultacijoms

2023-04-24 · Review of the requirements for packaging and feasibility of measures to prevent packaging waste ↗ originalus šaltinis
Dear Sir or Madam, Please find attached the response of the Federation of German Wholesale, Foreign Trade and Services (BGA).
2022-09-13 · Revision of the Union Customs Code ↗ originalus šaltinis

Ką rašo savo pozicijos dokumentuose

Ištraukos iš organizacijos pačios įkeltų dokumentų, be trumpinimų ir perpasakojimų.
Review of the requirements for packaging and feasibility of measures to prevent packaging waste · 4 p.

Seite 1 von 4 Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG Berlin, 24. April 2023 Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-551 Telefax 030 590099-519 www.bga.de [email protected] Autor: Dr. Andreas Rademachers Abteilungsleiter Umwelt- und Energiepolitik [email protected] Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca. 120.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Das BGA- Netzwerk bündelt das Know-how von 39 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden.

…60.000 Auszubildenden. Das BGA- Netzwerk bündelt das Know-how von 39 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden. Der BGA unterstützt grundsätzlich das Ziel, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die von uns vertretenen Unter- nehmen richten seit langer Zeit ein Augenmerk darauf, Verpackungen einzusparen, sind treibende Kraft bei Mehrwegsystem (wie der Geträn- keflaschen-Bepfandung in Deutschland) oder haben teils eigene Mehr- wegverpackungssysteme etabliert. Darüber hinaus werden jedoch ge- rade im B2B-Sektor weiterhin aus Gründen der Produktsicherheit über weitere Strecken hinweg Verpackungen benötigt. Außerdem beliefern die Unternehmen einerseits Unternehmen in verschiedenen Mitglieds- staaten bzw. sind als Importeure in den Binnenmarkt tätig.

…einerseits Unternehmen in verschiedenen Mitglieds- staaten bzw. sind als Importeure in den Binnenmarkt tätig. Daher wer- den Vereinheitlichungen grundsätzlich begrüßt, obgleich dies nicht zu massiv ausgeweiteten Informations- und Dokumentationspflichten füh- ren darf. Im Einzelnen: Art. 7 Die ambitionierten Mindestrezyklatquoten müssen marktbasiert erreicht werden können. Einerseits ist der Markt für R-PET begrenzt, anderseits sind die Preise teilweise so hoch, dass damit beispielsweise keine kos- tendeckende Flaschenproduktion möglich ist. Daneben gelten für le- bensmittelechtes R-PET besondere Qualitätsanforderungen, ein ge- schlossener Kreislauf ist marktlich nicht etabliert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass teilweise nicht alle Verpackungsbestandteile aus Rezyklaten hergestellt werden können ohne die Produktsicherheit einzuschränken (z.B. Flaschenverschlüsse).

Rezyklaten hergestellt werden können ohne die Produktsicherheit einzuschränken (z.B. Flaschenverschlüsse). Dass Abweichungen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 durch dele- gierten Rechtsakt festgelegt werden können, verhindert eine langfristige Planungssicherheit für die Wirtschaft. Daneben ist die Umsetzungszeit zwischen der Festlegung der Berechnungsmethode des Rezyklatanteils Ref. Ares(2023)2890957 - 24/04/2023 Seite 2 von 4 zu kurz bemessen (Rechtsakt bis 31.12.2026, Umsetzung zum 1.1.2029), da hier ggf. Produktionsumstellungen notwendig sind. Überdies ist nicht ersichtlich, wie mit bereits lange im Kreislauf befindli- chen Mehrwegverpackungen zu verfahren ist, die kein Rezyklat enthal- ten, jedoch weiter nutzbar sind. Eine Entsorgung würde dem Ziel der Verordnung widersprechen. Art. 9 Die technische Dokumentation führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Wirtschaft.

…widersprechen. Art. 9 Die technische Dokumentation führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Wirtschaft. Es ist nicht umsetzbar, dass für jede Verpackung, die individuell befüllt wird, eine technische Dokumentation erstellt und vor- gehalten wird. Damit müsste auch jedes Paket im eCommerce doku- mentiert werden. Der wirtschaftliche Erfüllungsaufwand wäre immens. Die Methoden für die Bewertung der Minimierung im Anhang IV sind vage formuliert. Hier kann es im grenzüberschreitenden Handel zu un- terschiedlichen Interpretationen der Kontrollbehörden kommen. Art. 11 Die Vorhaltung der geforderten Informationen ist für Händler im B2B- Breich teilweise nicht möglich und auch nicht zielführend. So sind den Unternehmen Sammelstellen im Gebiet der Kunden nicht bekannt bzw. werden meist individuelle Vereinbarungen zur Rücknahme bzw. Entsor- gung von Verpackungen getroffen.

…nicht bekannt bzw. werden meist individuelle Vereinbarungen zur Rücknahme bzw. Entsor- gung von Verpackungen getroffen. Bereits millionenfach im Einsatz befindliche Getränke-Mehrwegverpa- ckungen werden bei den Kennzeichnungspflichten nicht berücksichtigt. Da auch eine Nachrüstung nicht möglich ist, würde dies zu einem Nut- zungsverbot führen. Außerdem wird die Formulierung in Abs. 1 nicht der unternehmen Rea- lität gerecht. Auch beim B2B-Geschäft ist der elektronische Handel längst etabliert, sodass die wenigen Ausnahmetatbestände (z.B. für Transportverpackungen) in der Praxis kaum greifen dürften. Art. 16 Abs. 3 Die Kennzeichnungspflichten der Verpackungen kann zu einer uner- wünschten Offenlegung von Produktherstellern bzw. vorgelagerten Händlern führen.

…der Verpackungen kann zu einer uner- wünschten Offenlegung von Produktherstellern bzw. vorgelagerten Händlern führen. Dies trifft vor allem auf Produkte zu, die in Drittstaaten hergestellt werden und im Namen des Händlers durch weitere Dienst- leister direkt an Kunden geliefert werden. Seite 3 von 4 Art. 21 Die Verpflichtung, dass Transport- und Umverpackungen und Verpa- ckungen für elektronischen Handel maximal 40 Prozent Leerraum nut- zen dürfen, ist kaum zu erfüllen. Einerseits kann es aus Gründen der Produktsicherheit notwendig sein, Polstermaterial zu nutzen, anderseits kann es ökologisch und ökonomisch sinnvoll sein, vorhandenes bereits benutztes Verpackungsmaterial weiter zu nutzen, was sonst entsorgt würde. Auf der anderen Seite kann die Produktbeschaffenheit dazu füh- ren, dass Leerräume unvermeidbar sind (z.B. beim Transport von Mö- beln).

…kann die Produktbeschaffenheit dazu füh- ren, dass Leerräume unvermeidbar sind (z.B. beim Transport von Mö- beln). Auch greift die starre Vorgabe in großskalierte funktionierende Mehr- wegsysteme ein. So wird bei Getränkekästen (Transport- bzw. Umver- packung) mit Glasflaschen (Verkaufsverpackung) das Leerraumverhält- nis überschritten. Auch haben Unternehmen bereits Mehrweg-Transportverpackungssys- teme etabliert, die sich aus Kostengründen auf eine begrenzte Auswahl von Verpackungsgrößen beschränken müssen und es daher auch hier zu einem schlechteren Leerraumverhältnis kommen kann. Es würde dem Ziel der Kreislaufwirtschaft und der Reduzierung von Einwegverpa- ckungen diametral entgegenstehen, solche Verpackungen nicht weiter nutzen zu können und neue Mehrwegverpackungen, i.d.R. aus Kunst- stoff, produziert werden müssten.

…nicht weiter nutzen zu können und neue Mehrwegverpackungen, i.d.R. aus Kunst- stoff, produziert werden müssten. Daneben verweisen wir auf den Hinweis hinsichtlich elektronischer Markplätze zu Art. 11. Art. 22 Abseits der geringen Beteiligungsmöglichkeit bei delegierten Rechtsak- ten, die eine solch wichtige Vorschrift wie den Anhang V ändern, ist zu beachten, dass neben dem technischen und wissenschaftlichen Fort- schritt eine wirtschaftliche Betrachtung unabdingbar ist und daher in die Abwägungskriterien einbezogen werden muss. Art. 23 Das Erfordernis, ein Wiederverwendungssystem nach den Kriterien des Anhang VI Teil A zu etablieren bedeutet für Unternehmen, die bereits Mehrwergverpackungen in Eigenregie etabliert haben, eine Rechtsunsi- cherheit und ggf. Nutzungsverbot des etablierten Systems; bzw. können diese in ihrer Gesamtbilanz die Mehrwegverpackungen nicht anrech- nen.

…des etablierten Systems; bzw. können diese in ihrer Gesamtbilanz die Mehrwegverpackungen nicht anrech- nen. Ähnliches gilt für bepfandete Verpackungen nach Anhang X. Art. 26 Grundsätzlich sollte der Fokus beim Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen für am Verkaufspunkt abgefüllte Lebensmittel auf dem Seite 4 von 4 Kundenwunsch liegen. Hier kann dem Endvertreiber nur eine Vorhalte- pflicht von Mehrwegverpackungen auferlegt werden. Die Vorschriften nach Abs. 9 und 13 sind nicht umsetzbar, dass häufig Kunststofffolien zur Palettenumhüllung eingesetzt werden müssen, die nicht wiederverwertbar sind. Ein kompletter Verzicht erscheint zum jet- zigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich und technisch denkbar, ohne die Pro- duktsicherheit zu gefährden. Art. 27 Die Konkretisierung der Umsetzungsverpflichtungen des Art.

…denkbar, ohne die Pro- duktsicherheit zu gefährden. Art. 27 Die Konkretisierung der Umsetzungsverpflichtungen des Art. 26 durch Durchführungsrechtsakte, die erst ein Jahr vor der Umsetzung erlassen werden ist eindeutig zu kurz. Art. 28 Abs. 4 Es ist darauf zu achten, dass keine parallelen Meldesysteme etabliert werden bzw. Daten aus bereits bestehenden Systemen primär genutzt werden. Art. 39 i.V.m. Art. 40 Es ist aus Effizienzgründen unabdingbar, dass die bereits in den Mit- gliedsstaaten etablierte Register weiterhin genutzt werden können und eine Synchronisation der Datensätze stattfindet. Unternehmen würden sonst in der Pflicht stehen, sich in 27 verschiedenen Mitgliedsstaaten zu registrieren, sofern sie dort Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Dies führt zu immensen bürokratischen Mehrbelastungen und dient da- bei nicht Ziel der Verordnung. Art.

…bereitstellen. Dies führt zu immensen bürokratischen Mehrbelastungen und dient da- bei nicht Ziel der Verordnung. Art. 49 Es wird darauf hingewiesen, dass die Erklärung von rechtlich festgeleg- ten Symbolen nicht Aufgabe von Handelsunternehmen ist. Wir bitten Sie, die o.g. Anmerkungen im Rahmen der weiteren Beratun- gen des Verordnungsentwurfs zur berücksichtigen. Dr. Andreas Rademachers

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