DStV · Trade unions and professional associations · DE
Šaltinis: Europos Komisijos skelbiami susitikimai, sutapatinti pagal skaidrumo registro numerį. n = 9 susitikimų; x — metai pagal susitikimo datą, y — susitikimų skaičius.
| Data | Priėmė | Tema |
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| 2025-09-24 | Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs | The Single Market Strategy and its implications for the profession of German tax advisers |
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| 2025-06-04 | Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs | Update on the Commission’s Single Market policy initiatives |
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| 2025-05-26 | Legal Service | Follow-up on "legal professional privilege". |
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| 2025-05-26 | Legal Service | Follow-up on "legal professional privilege". |
| 2025-05-08 | Taxation and Customs Union | Legal professional privilege - DAC 6 Directive - Tax advisory |
DStV-Stellungnahme E 05/23 zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung COM (2022)707 – DAC 8 I. Informationsaustausch bei Kryptowerten, Steuervorbescheiden und Verrechnungspreiszusagen Mit der Aktualisierung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung COM 2022/808 (DAC 8) sollen künftig die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet werden, die in der EU ansässige Nutzer mit Kryptowerten erzielen. Dabei sollen die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Steuerbehörden Informationen über Kryptowert-Nutzer übermitteln.
…die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Steuerbehörden Informationen über Kryptowert-Nutzer übermitteln. Zudem sollen der automatische Austausch von Informationen grenzüberschreitender Steuervorbescheide und Verrechnungspreiszusagen auf vermögende Einzelpersonen ausgedehnt werden. Der Deutsche Steuerverband e.V. (DStV) begrüßt einen solchen Ansatz, der dazu beitragen dürfte, dass die Finanzverwaltungen künftig Steuertatbestände mit Bezug zu Kryptowerten, Steuervorbescheiden und Verrechnungspreiszusagen besser identifizieren und grenzüberschreitend nachverfolgen können. Ref. Ares(2023)2304777 - 30/03/2023 Stellungnahme E 05/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM (2022) 707 – DAC 8 2 II.
…05/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM (2022) 707 – DAC 8 2 II. Sanktionen zur Einhaltung der Vollzugsmaßnahmen Darüber will die Europäische Kommission die unterschiedlichen Strafhöhen der Mitgliedstaaten in Form von Bußgeldern im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen harmonisieren. Zugleich sollen die Höhe dieser Mindeststrafen im Vergleich zu den bestehenden Strafhöhen in den meisten Mitgliedstaaten, teils erheblich erhöht werden.
…im Vergleich zu den bestehenden Strafhöhen in den meisten Mitgliedstaaten, teils erheblich erhöht werden. 1. Rüge fehlender inhaltlicher Angaben beim Konsultationsverfahren Der DStV rügt in diesem Zusammenhang die unzureichenden Angaben in der Folgenabschätzung in der Anfangsphase (Ares 2020(7030524)) vom 23.11.2020. In diesem Dokument wurde der Bereich „Sanktionen und sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der Vollzugsmaßnahmen“ lediglich im letzten Abschnitt des Bereichs A. in zwei Sätzen grob skizziert. Diese Angaben waren nicht ausreichend präzisiert, weswegen eine Stellungnahme in der Anfangsphase kaum möglich war. Entsprechend haben sich die Teilnehmer der Rückmeldungen auch nicht zu diesem Punkt geäußert. Nach dem Verständnis des DStV sind allerdings auch die Rückmeldungen von Stakeholdern in der Anfangsphase Teil des öffentlichen Konsultationsverfahrens. Dann muss auch für diese…
…der Rückmeldung äußern können. Dies war im Bereich der Sanktionsvorhaben nicht gewährleistet.
…ihre Ansichten im Wege der Rückmeldung äußern können. Dies war im Bereich der Sanktionsvorhaben nicht gewährleistet. 2. Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Strafhöhen Nach Art. 83 Absatz 1 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der europäische Gesetzgeber Mindestvorschriften zur Festlegung von Strafen festlegen, soweit diese die Bereiche besonders schwerer Kriminalität betreffen. Als derartige Kriminalitätsbereiche werden abschließend Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Stellungnahme E 05/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM (2022) 707 – DAC 8 3 Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität genannt.
Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität genannt. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist jedoch keinem dieser Straftaten zuzuordnen. Auch darf der Umstand, dass Gegenstand der Strafen, der Verstoß gegen Meldepflichten, dem verwaltungsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren zuzuordnen sind, nicht als Vorwand dienen, um Art. 83 Absatz 1 AEUV zu umgehen. Da das Ordnungswidrigkeitsverfahren als „kleiner Bruder“ des Strafverfahrens anzusehen ist, wäre zumindest eine analoge Anwendung geboten. Zwar kann die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nach Art. 83 Abs. 2 AEUV auch für die Durchführung der Politik der Union auf anderen Gebieten erfolgen.
Mitgliedstaaten nach Art. 83 Abs. 2 AEUV auch für die Durchführung der Politik der Union auf anderen Gebieten erfolgen. Dies würde aber das Kriterium der Unerlässlichkeit für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf diesem Gebiet voraussetzen. Ein solches Erfordernis der Unerlässlichkeit hat die Europäische Kommission allerdings weder in ihrem Vorschlag noch im Konsultationsverfahren dargelegt. Das Erfordernis der Unerlässlichkeit würde zumindest eine Alternativlosigkeit durch das Fehlen anderer wirksamer Maßnahmen erforderlich machen. Eine Untersuchung anderer Maßnahmen, etwa eine bessere Kontrolle in den Mitgliedstaaten oder des Einsatzes benutzerfreundlicherer Software bei der Durchführung der Meldepflichten, wurde aber nach dem Kenntnistand des DStV zu keinem Zeitpunkt überprüft. Aus diesen Gründen ist die Prüfung eines Rügeverfahrens nach Art. 83 Abs. 3 AEUV geboten. 3.
Zeitpunkt überprüft. Aus diesen Gründen ist die Prüfung eines Rügeverfahrens nach Art. 83 Abs. 3 AEUV geboten. 3. Höhe der Mindeststrafen a) Definition Mindeststrafe Stellungnahme E 05/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM (2022) 707 – DAC 8 4 In Zusammenhang mit den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Mindeststrafen (II.2.) ist zudem fraglich, ob es sich bei den genannten Strafhöhen tatsächlich um Mindeststrafen handelt. Mindeststrafen wären dann gegeben, wenn es sich beim Vorschlag um einen ungefähren Durchschnittswert des derzeitigen Strafmaßes in den Mitgliedstaaten handeln würde. In diesem Fall müsste das untere Niveau der Strafen in den Mitgliedstaaten entsprechend angehoben werden. Andererseits sollten Mitgliedstaaten mit einem höheren Strafmaß über die Mindeststrafen hinausgehen können und ihre Strafhöhe beibehalten können.
…mit einem höheren Strafmaß über die Mindeststrafen hinausgehen können und ihre Strafhöhe beibehalten können. Der DStV zweifelt jedoch daran, dass das vorgeschlagene Strafmaß diese Kriterien erfüllt. Vielmehr nimmt der DStV an, dass das vorgeschlagene Mindeststrafmaß für die allermeisten Mitgliedstaaten im Falle der Umsetzung zugleich das Höchststrafmaß darstellen dürfte. In Deutschland beträgt bei Steuergefährdung vorbehaltlich des § 378 AO das Strafmaß derzeit etwa höchstens 25.000 € (§ 379 Abs. 7 AO). Der Vorschlag für Mindeststrafen beläuft sich nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission dagegen auf mindestens 50.000 € bei einem Jahresumsatz unterhalb von 6 Millionen € und auf mindestens 150.000 € bei einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert. Bei natürlichen Personen betrüge das Mindeststrafmaß immerhin 20.000 €.
…bei einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert. Bei natürlichen Personen betrüge das Mindeststrafmaß immerhin 20.000 €. Das vorgeschlagene Strafmaß sieht als Mindeststrafe daher für Deutschland teils eine Versechsfachung der Höchststrafe vor. Aufgrund dieser Vervielfachung des Strafmaßes hegt der DStV große Zweifel daran, dass es sich bei dem Vorschlag tatsächlich noch um eine Mindeststrafe nach dem Sinn der AEUV handelt. Vielmehr würde der europäische Gesetzgeber mit einem solch hoch bemessenen Strafmaß unweigerlich in die ureigene Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Festsetzung ihrer eigenen Strafmaße eingreifen. Der europäische Gesetzgeber hat nicht die erforderliche Kompetenz zur Festlegung von Mindeststrafmaßen in solcher Höhe. b) Verhältnismäßigkeit Stellungnahme E 05/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.
…in solcher Höhe. b) Verhältnismäßigkeit Stellungnahme E 05/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM (2022) 707 – DAC 8 5 Außerdem hält der DStV die Höhe der Mindeststrafen für völlig überzogen, da ein Verstoß gegen die Meldepflichten für viele Verpflichtete innerhalb der Europäischen Union existenzbedrohende Folgen haben dürfte. So berücksichtigt der Vorschlag nicht die unterschiedliche Einkommens- bzw. Gewinnsituationen der Meldeverpflichteten in den Mitgliedstaaten. Er berücksichtigt auch nicht die Situation von Meldeverpflichteten, die nebenberuflich oder in Teilzeit ihrer Beschäftigung nachgehen. Leidtragende wären dabei insbesondere meldepflichtige Frauen. 4.
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DStV-Stellungnahme E 06/23 zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EU in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter COM (2022)701 und zum Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen COM (2022) 703 I. Einführung gemeinsamer digitaler Meldepflichten und elektronische Rechnungsstellung Auf Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung wandeln mehr und mehr Länder ihre klassische Mehrwertsteuerbefolgung in einen digitalen Datentransfer mit den Finanzbehörden. Dies gilt auch für die Mitgliedstaaten, deren unterschiedliche Systeme eine Fragmentierung im Binnenmarkt und zusätzliche Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verursachen. Aus diesem Grund begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) den Vorschlag der…
- 03/04/2023 Stellungnahme E 06/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter 2 1. Definition Elektronische Rechnung Der DStV begrüßt dabei die Übernahme des Begriffs der „elektronischen Rechnung“ aus der Richtlinie 2014/55/EU über die Rechnungsstellung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) als strukturierte elektronische Rechnung. Aufgrund der bisherigen Verwendung der strukturierten elektronischen Rechnung im B2G-Bereich schafft der Begriff für die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2006/112/EU) für die Beteiligten ausreichend Rechtsklarheit.
…für die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2006/112/EU) für die Beteiligten ausreichend Rechtsklarheit. 2. Nationale E-Rechnungsmeldesysteme Zudem begrüßt der DStV, dass der Vorschlag für den Betrieb oder der Errichtung von nationalen E-Rechnungsmeldesystemen im Grundsatz den nationalen Eigenschaften der Mehrwertsteuerbefolgung Rechnung trägt. Insoweit ist der Ansatz der Europäischen Kommission, die Interoperabilität unterschiedlicher Systeme zu gewährleisten, zu unterstützen. Eine weitergehende Vereinheitlichung der nationalen E-Rechnungsmeldesysteme ist nach der Überzeugung des DStV zur Erreichung der oben genannten Ziele nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang unterstützt der DStV die in Art 263 Abs. 1, Art 271b Satz 1 des Vorschlags ausdrücklich festgelegte Möglichkeit, dass die Datenübermittlung von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen vorgenommen…
…die Daten extrahiert, diese auf ihre Richtigkeit überprüft und an das nationale E- Rechnungsmeldesystem weiterleitet. 3. Datenformat bei der Datenübertragung Nach dem Vorschlag kann die Datenübermittlung gemäß der europäischen Norm nach dem Durchführungsbeschluss EU (2017) 1870 oder in einem Datenformat erfolgen, das die Interoperabilität mit der europäischen Norm gewährleistet. Die Einführung unterschiedlicher, aber interoperabler Daten gewährleistet den Mitgliedstaaten einerseits die erforderliche Flexibilität und stellt andererseits kein unverältnismäßiges Hindernis zur technologischen Entwicklung moderner Datenformate dar. Stellungnahme E 06/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter 3 Der DStV spricht sich deshalb dafür aus, den Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Bereich nicht abzuändern. Allerdings sollte die europäische Norm…
…sämtlicher Branchen umfasst. Andernfalls sollte die europäische Norm entsprechend angepasst bzw. erweitert werden. 4. Rechnungen in Papierform Nach Art. 218 des Vorschlags können die Mitgliedstaaten für Umsätze, die nicht den innergemeinschaftlichen Meldepflichten unterliegen, weiterhin Dokumente auf Papier oder in einer anderen Form als Rechnung anerkennen. Zwar hegt der DStV Verständnis dafür, dass etwa kleine Handwerksbetriebe weiterhin Rechnungen in Papierform ausstellen können. Er gibt aber zu bedenken, dass bei einer großzügigen Gewährung dieser Ausnahmen durch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden könnte, einen systematischen Missbrauch und Mehrwertsteuerbetrug zu begehen. Die Eröffnung einer solchen Möglichkeit wäre zwar zunächst auf nationale Mehrwertsteuerverluste beschränkt. Doch verursachen auch diese finanzielle Nachteile für den Haushalt der Europäischen…
DStV an, die Möglichkeit der Ausnahmegewährung durch die Mitgliedstaaten auf konkrete Anwendungsgebiete zu beschränken. 5. Umfang der Meldedaten a) Zu übermittelnde Datensätze nach Art. 226 von 2006/122/EU Bei einem E-Rechnungssystem handelt es sich im Ergebnis um eine zusätzliche Meldepflicht für den Steuerpflichtigen. Insofern sollte darauf geachtet werden, die bürokratischen Zusatzbelastungen so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitig ist es geboten, Synergieeffekte zu identifizieren, um bürokratische Lasten abzubauen. Bereits in seiner Stellungnahme zum Konsultationsverfahren hat der DStV deshalb gefordert, dass die zu übermittelnden Rechnungsdaten unter Berücksichtigung von Datensparsamkeit und Zielorientierung festgesetzt werden müssen. Eine solche Herangehensweise findet sich jedoch im Vorschlag nicht. Anstelle des Abbaus nicht erforderlicher Datensätze nach Art.
Herangehensweise findet sich jedoch im Vorschlag nicht. Anstelle des Abbaus nicht erforderlicher Datensätze nach Art. 226 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, enthält der Vorschlag sogar drei weitere Datensätze, die dem umfangreichen Katalog hinzugefügt werden sollen. Stellungnahme E 06/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter 4 Damit wächst die Zahl der unterschiedlichen zu meldenden Rechnungsangaben weiter an. Dieser zu übermittelnde Datenumfang ist für die Betrugsbekämpfung jedoch nicht erforderlich. Aus Gründen der Datensicherheit sollten, insbesondere im Falle der Datenspeicherung in einem zentralen MIAS-System, nur die Daten übermittelt werden, die für die Zwecke der Betrugsbekämpfung unbedingt erforderlich sind.
MIAS-System, nur die Daten übermittelt werden, die für die Zwecke der Betrugsbekämpfung unbedingt erforderlich sind. Die notwendigen Daten sollten vielmehr lediglich • die USt-ID Nummer oder Wirtschafts-ID des Leistenden und des Leistungsempfängers, • den Nettobetrag, • die ausgewiesene Umsatzsteuer pro anzuwendenden Steuersatz, • die Rechnungsnummer • und ggf. Hinweise auf Steuerbefreiungen, innergemeinschaftliche Lieferungen oder das Reverse-Charge-Verfahren umfassen. b) Inline-Reporting vs. Header Reporting In diesem Zusammenhang fordert der DStV, dass nicht jeder einzelne umsatzbezogene Posten einer Lieferung oder Leistung in die Meldepflicht aufzunehmen ist (Inline-Reporting). Stattdessen sollte die Meldepflicht zusammenfassende steuersatzbezogene Meldungen ermöglichen (Header Reporting).
Stattdessen sollte die Meldepflicht zusammenfassende steuersatzbezogene Meldungen ermöglichen (Header Reporting). 6. Stufenweise Einführung von E-Rechnungen Der DStV begrüßt grundsätzlich die schrittweise Einführung der E-Rechnungssysteme und die damit verbundene Umstellung auf E-Rechnungen, wie im Vorschlag dargelegt. Darüber hinaus schlägt er eine stufenweise Einführung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Kleinstunternehmen vor. Zwar sollten sämtliche Unternehmen (größenunabhängig) in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können. Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen sollten KMU hingegen eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt werden. Die Europäische Kommission könnte für eine entsprechende Abstufung auf die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen…
…vermitteln, welche Tätigkeiten und welcher Aufwand bei der Umstellung auf E- Rechnungen zu erwarten ist. 7. Zusammenfassende Rechnungen Grundsätzlich stimmt der DStV mit der Europäischen Kommission darüber ein, dass das Meldesystem Informationen über Umsätze, soweit angezeigt, quasi in Echtzeit an die Steuerverwaltungen übermittelt. Eine Ausnahme von dieser Zielsetzung sollte jedoch bei zusammenfassenden Rechnungen erfolgen. Zusammenfassende Rechnugen, etwa bei Dauerschuldverhältnissen, dienen der Vereinfachung von Rechnungsverfahren, die ansonsten, teils durch eine große Anzahl von Einzelrechnungen, teils mit Kleinstbeträgen versehen, ersetzt werden müssten. Eine Ausstellung einer solchen Vielzahl an Einzelrechnungen anstelle von Sammelrechungen würde die Anzahl der Rechnungen innerhalb der Europäischen Union erheblich erhöhen. Zugleich würde die Eingabe von Einzel- anstelle von…
…alternativ für die Einführung von Ausnahmen bei der Abschaffung zusammenfassender Rechnungen ein.
…alternativ für die Einführung von Ausnahmen bei der Abschaffung zusammenfassender Rechnungen ein. 8. Ausstellungs- und Meldefristen a) Rechnungsaussteller Für eine wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und eine effiziente Umsetzung der Mehrwertsteuermeldung soll nach Erwägungsgrund 7 des Vorschlags die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf spätestens zwei Arbeitstage nach Eintreten des Steuertatbestands gem. der Artikel 63 ff. des Vorschlags festgesetzt werden. Nach Artikel 263 des Vorschlags soll zudem die Frist zwischen der Ausstellung einer Rechnung und Stellungnahme E 06/23 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter 6 der Übermittlung der Meldedaten an das nationale E-Rechnungsmeldesystem ebenfalls innerhalb von weiteren zwei Tagen erfolgen.
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Stellungnahme E 03/26 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Konsultation „EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung -Neufassung“ 1 DStV-Stellungnahme E 03/26 EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Neufassung In Ergänzung zum eingereichten Fragebogen erläutert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Position gemäß der Aufforderung zur Stellungnahme Ares (2025) 11249527 - 16/12/2025 der EU-Kommission zur Initiative: EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC Recast). In ihrer Aufforderung benennt die EU-Kommission die Ziele des DAC Recast: A. Vereinfachung von Meldepflichten zur Verringerung des Aufwands für die Interessenträger und B.
Ziele des DAC Recast: A. Vereinfachung von Meldepflichten zur Verringerung des Aufwands für die Interessenträger und B. Umsetzung gezielter Verbesserungen mit dem Ziel, die allgemeine Funktionsweise der DAC zu verbessern. Im Bericht der EU-Kommission zur Bewertung der EU-Ratsrichtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Besteuerung vom 19.11.2025 (COM(2025) 695) werden insbesondere die Meldepflichten grenzüberschreitender Gestaltungen der EU-Ratsrichtlinie 2018/822 (DAC 6) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (Meldepflichten DAC 6) als problematisch angesehen. Diese Problematik spiegelt sich auch in den drei Gerichtsurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) Rs. C-694/20 (Orde van Vlaamse Balies u. a.), Rs.
…in den drei Gerichtsurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) Rs. C-694/20 (Orde van Vlaamse Balies u. a.), Rs. C-623/22 (Belgian Association of Tax Lawyers u. a.) und Rs. C-432/23 wieder. Auch die Auswertung der von der EU-Kommission durchgeführten Konsultationen zur Vereinfachung des EU-Besitzstands im Bereich der direkten Besteuerung haben gezeigt, dass die Meldepflichten der DAC 6 vielfach als unangemessen und ungeeignet angesehen werden. Bei der Anfertigung des Vorschlags zum DAC Recast sollte daher eine Abschaffung, mindestens aber eine erhebliche Vereinfachung der Meldepflichten DAC 6 im Fokus der geplanten Gesetzesänderung stehen. Folgerichtig bilden die Meldepflichten DAC 6 auch Ref. Ares(2026)1784422 - 17/02/2026 Stellungnahme E 03/26 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.
DAC 6 auch Ref. Ares(2026)1784422 - 17/02/2026 Stellungnahme E 03/26 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Konsultation „EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung -Neufassung“ 2 den Schwerpunkt dieser Stellungnahme. A. Vereinfachung von Meldepflichten zur Verringerung des Aufwands für die Interessenträger In ihrer Aufforderung zur Stellungnahme Ares (2025)-11249527 setzt sich die EU- Kommission das Ziel, Meldepflichten zu vereinfachen und den Aufwand von Interessenträgern zu verringern. Ausdrücklich befürwortet der DStV das Ziel der EU- Kommission, mit Meldepflichten verbundene Lasten für Unternehmen um 25% und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um 35 % zu senken. Der DAC Recast bietet eine gute Gelegenheit zu diesem übergeordneten Ziel beizutragen und nach vielen Worten auch Taten sprechen zu lassen.
…eine gute Gelegenheit zu diesem übergeordneten Ziel beizutragen und nach vielen Worten auch Taten sprechen zu lassen. Der DStV fordert die EU-Kommission deshalb dazu auf, mutige Schritte zu unternehmen und es nicht bei wenigen geringfügigen Anpassungen der Meldepflichten DAC 6 zu belassen. In seiner Stellungnahme E2-2024 zur Konsultation über die Bewertung der DAC hat der DStV sich kritisch und ausführlich mit den Meldepflichten DAC 6 auseinandergesetzt und die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angezweifelt. Diese Kritik an den Meldepflichten DAC 6 bekräftigt der DStV an dieser Stelle erneut. In diesem Zusammenhang verweist der DStV auf die Präsentation von Prof. Dr. Johanna Hey, Professor des Instituts für Steuerrecht der Universität Köln während des Hearings des Unterausschusses für Steuerangelegenheiten “Tackling Tax Obstacles in the Single Market“ am 27.1.2026. Prof.
…des Unterausschusses für Steuerangelegenheiten “Tackling Tax Obstacles in the Single Market“ am 27.1.2026. Prof. Dr. Johanna Hey empfahl dabei die Meldepflichten DAC 6 zu streichen, da ihr Nutzen fraglich ist. Eine Position, die der DStV auch in seiner Stellungnahme E2-2024 vertritt. Der DStV bedauert, dass der Bericht der EU-Kommission über die Evaluierung der DAC ((COM 2025) 695) keinerlei Angaben darüber enthält, wie viel Steuermehreinnahmen die Mitgliedstaaten durch die Meldepflicht DAC 6 eingenommen haben. Zudem enthält der Bericht keine Angaben über die tatsächlichen Kosten der betroffenen Intermediäre oder der Mitgliedstaaten für die Auswertung der gemeldeten Daten. Die im Fragebogen dieser Konsultation erfragten Daten zum Aufwand der Intermediäre hätten dafür früher, nämlich vor der Erstellung des Evaluierungsberichts, erhoben werden müssen.
…der Intermediäre hätten dafür früher, nämlich vor der Erstellung des Evaluierungsberichts, erhoben werden müssen. Insoweit bildet der Evaluierungsbericht keine ausreichende Grundlage für die Stellungnahme E 03/26 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Konsultation „EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung -Neufassung“ 3 Entscheidungsfindung der gesetzgebenden Organe. Es lässt sich zum heutigen Zeitpunkt aber feststellen, dass die im damaligen Vorschlag zur DAC 6 (COM (2017) 335; Abschnitt: Kosten der bevorzugten Option) getätigte Aussage der EU-Kommission, „die Kosten für Intermediäre dürften sich in Grenzen halten“, eine Fehleinschätzung war. Wegen der Vereinfachung einzelner inhaltlicher Kennzeichen der Meldepflicht verweist der DStV zudem auf den übersandten Fragebogen. 1.
…einzelner inhaltlicher Kennzeichen der Meldepflicht verweist der DStV zudem auf den übersandten Fragebogen. 1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der Meldepflichten der DAC 6 auf Steuerpflichtige In ihrem Fragebogen gibt die EU-Kommission unter dem Bereich DAC 6 für Fälle, in denen gem. Artikel 8ab Abs. 9 DAC mehrere Intermediäre an ein und derselben meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, unterschiedliche Optionen an, um künftig Doppelmeldungen zu vermeiden. Dabei wird auch die Option aufgeführt, nach der Steuerpflichtige der alleinige Meldepflichtige sein könnte. Der DStV hält eine solche Option der Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den Steuerpflichtigen grundsätzlich für den richtigen Weg. Jedoch würde die Wahl dieser vorgeschlagenen Option allenfalls ein bestehendes rechtliches Problem lösen.
Weg. Jedoch würde die Wahl dieser vorgeschlagenen Option allenfalls ein bestehendes rechtliches Problem lösen. Das übergeordnete Ziel der EU-Kommission zur Reduzierung von Meldepflichten würde durch die Umsetzung der Option aber nicht erreicht. Dazu ist der enge Anwendungsbereich der alleinigen Meldepflicht des Steuerpflichtigen auf wenige Sonderfälle mit mehreren Intermediären nicht geeignet. Damit das Ziel eines signifikanten Abbaus von Meldepflichten tatsächlich erreicht werden kann, fordert der DStV deshalb die Option der ausschließlichen Meldepflicht durch den Steuerpflichtigen auf sämtliche Meldepflichten DAC 6 auszudehnen. Eine solche Befreiung der Meldepflicht DAC 6 für Intermediäre hätte vielfältige Vorteile für den Gesetzgeber und die Gesellschaft: a.
…der Meldepflicht DAC 6 für Intermediäre hätte vielfältige Vorteile für den Gesetzgeber und die Gesellschaft: a. Wesentlicher Abbau von Berichtspflichten Die Begrenzung der Meldepflichten DAC 6 auf den Steuerpflichtigen würde die Anzahl der Berichtspflichten erheblich senken, ohne dass dadurch das politische Ziel, die Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden und der Kampf gegen Steuerflucht Stellungnahme E 03/26 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. Konsultation „EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung -Neufassung“ 4 und Steuervermeidung, gemindert würde. Denn die Meldepflicht für sämtliche Gestaltungsmodelle bliebe dadurch vollständig bestehen. Allein der Kreis der Verpflichteten würde auf diejenigen verkleinert, die sich von solchen Gestaltungsmodellen einen entsprechenden Vorteil erhoffen.
…auf diejenigen verkleinert, die sich von solchen Gestaltungsmodellen einen entsprechenden Vorteil erhoffen. Zudem kann der EU-Gesetzgeber eine Pflicht für Intermediäre festsetzen, den Steuerpflichtigen über seine Meldepflicht nach DAC 6 aufzuklären. b. Beseitigung von Doppelmeldungen Dem Abbau von Meldepflichten, bei denen dieselben Informationen mehrfach gemeldet werden, räumt die EU-Kommission allerhöchste Priorität ein. Damit folgt sie dem Gebot des Once-Only-Prinzips. Eine gleichlautende Meldepflicht DAC 6 für mehrere Verpflichtete, wie sie derzeit besteht, muss zwangsläufig zu Doppelmeldungen und zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Eine Begrenzung der Meldepflicht DAC 6 allein auf den Steuerpflichtigen würde das bestehende Problem von Doppelmeldungen beseitigen und so zu einer erheblichen Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung führen.
…von Doppelmeldungen beseitigen und so zu einer erheblichen Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung führen. Damit wäre zudem die Einhaltung des Once-Only- Prinzips gewährleistet. c. Senkung der Befolgungskosten Die EU-Kommission hat sich neben dem Bürokratieabbau auch die Senkung von Befolgungskosten im Steuerbereich für Unternehmen zum Ziel gesetzt. Diese Senkung der Befolgungskosten kann durch die Befreiung von Intermediären von der Meldepflicht auf einfache Weise erreicht werden. Schließlich tragen Intermediäre erhebliche Mehrkosten durch die bürokratische Belastung der Meldepflicht DAC 6. Diese müssen sie an ihre Kunden und Mandanten weitergeben. Insoweit tragen auch andere Mandanten die Mehrkosten für eine Meldepflicht, in die sie nicht eingebunden sind. d.
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…www.dstv.de Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) * Littenstr. 10 * D-10179 Berlin / * Rue Montoyer 25 * B-1000 Brüssel * Stellungnahme zum Vorhaben der EU-Kommission zur Modernisierung der MwSt.-Pflichten und Prüfung der Möglichkeit einer Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung (VAT in the digital age-Teil 1) Ref. Ares(2022)3473513 - 05/05/2022 Stand: April 2022 2 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) repräsentiert rund 36.500 Berufsangehörige und damit über 60% der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften in Deutschland. Der DStV vertritt ihre Interessen im Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, im Steuerrecht, in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen.
…im Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, im Steuerrecht, in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften in den ihm angehörenden 15 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. Der DStV ist im europäischen Transparenzregister unter der Nummer 845551111047-04 eingetragen. I. Ziel der EU-Initiative Zu den Zielen des DStV gehört die Umsetzung eines dauerhaften, modernen, betrugssicheren und praktikablen Mehrwertsteuersystems im Europäischen Binnenmarkt. Die Zunahme verschiedener nationaler Meldepflichten stellt für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zunehmend eine unnötige Belastung dar und behindert die Markterschließung für deren Produkte und Dienstleistungen.
…zunehmend eine unnötige Belastung dar und behindert die Markterschließung für deren Produkte und Dienstleistungen. Damit einer unverhältnismäßigen Fragmentierung der nationalen Meldepflichten wirkungsvoll begegnet werden kann, begrüßt der DStV die Absichten der EU-Kommission zur Förderung grenzüberschreitender mehrwertsteuerlicher digitaler Meldepflichten, der elektronischen Rechnungsstellung sowie einer, dem strengen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegenden, Verpflichtung zur Datenspeicherung von Transaktionsdaten in festgelegten Formaten in den Mitgliedstaaten, mit dem Ziel Auskünfte nur noch auf Anfrage im Rahmen einer Prüfung erteilen zu müssen. Die Umsetzung solcher Maßnahmen können einen Beitrag zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug leisten, Effizienzgewinne für die Wirtschaft erhöhen und Digitalisierungsprozesse beschleunigen.
…leisten, Effizienzgewinne für die Wirtschaft erhöhen und Digitalisierungsprozesse beschleunigen. Die nachfolgenden Ausführungen wollen dabei ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs einerseits und dem Nutzen und dem Sicherheitsbedürfnis der Steuerpflichtigen andererseits herstellen. Stand: April 2022 3 II. Wahl des geeigneten Rechtsinstruments Zumindest teilweise können die oben genannten Ziele nach Ansicht des DStV auch im Rahmen einer Empfehlung, anstelle der Schaffung eines verbindlichen Rechtsrahmens, erreicht werden.
…des DStV auch im Rahmen einer Empfehlung, anstelle der Schaffung eines verbindlichen Rechtsrahmens, erreicht werden. Dabei bietet die Empfehlung gegenüber der Schaffung eines Rechtsrahmens einige Vorteile: Da die Mitgliedstaaten ein großes Eigeninteresse an der Zusammenarbeit bei der Übermittlung grenzüberschreitender Mehrwertsteuerdaten einerseits und am Abbau von bürokratischem Aufwand für Finanzbehörden und Unternehmen haben, kann ein entsprechender guter Wille der Mitgliedstaaten und damit eine hohe Bereitschaft zur Umsetzung einer Empfehlung vorausgesetzt werden. In diesem Sinne wäre die Empfehlung als Rechtsinstrument zur Verhinderung der Fragmentierung von Meldepflichten in ähnlicher Weise geeignet, wie die Verabschiedung eines verbindlichen Rechtsrahmens.
…in ähnlicher Weise geeignet, wie die Verabschiedung eines verbindlichen Rechtsrahmens. Zugleich würde die Wahl einer Empfehlung dem Umstand Rechnung tragen, dass die Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Umsetzungs- oder Planungsstand bei der Einführung von digitalen Meldepflichten und der elektronischen Rechnungstellung haben. Bei einer Empfehlung wäre die Beantwortung der Frage der Festsetzung einer verbindlichen Umsetzungsfrist nicht erforderlich, da die Umsetzungsfrist der Empfehlung im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats verbliebe. Eine Empfehlung hätte zudem den Vorteil, dass auf innovative technische Neuerungen oder, im Falle eines ausbleibenden Umsetzungswillen durch die Mitgliedstaaten, auf erforderliche Änderungen der Regelungen schnell reagiert und eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden könnte.
Änderungen der Regelungen schnell reagiert und eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden könnte. Zudem könnte eine Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn entsprechende Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der EU- Kommission im Bereich digitaler, gemeinsamer Meldepflichten (EU-Meldepflichten) und elektronischer Rechnungsstellung vorliegen, in einen dann optimierten verbindlichen Rechtsrahmen überführt werden. Für die grenzüberschreitende Übermittlung von digitalen EU-Meldedaten sieht der DStV dagegen die Notwenigkeit einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der hohe Standards der sicheren Datenübermittlung, -speicherung und -verwendung in den jeweils anderen Mitgliedstaaten vorsieht.
…der sicheren Datenübermittlung, -speicherung und -verwendung in den jeweils anderen Mitgliedstaaten vorsieht. Allein, wenn gewährleistet ist, dass die hochsensiblen Daten der Steuerpflichtigen mit demselben Schutz – und Sicherheitsstandard behandelt werden, wie im eigenen Mitgliedstaat, wird eine entsprechende Akzeptanz für eine EU- weite Übermittlung der Transaktionsdaten erfolgen. Schließlich könnte der Missbrauch dieser Transaktionsdaten den Steuerpflichtigen erhebliche, ggf. sogar existenzbedrohende Schäden zufügen. Der massenhafte Missbrauch dieser Stand: April 2022 4 Transaktionsdaten könnte darüber hinaus die europäische Wirtschaft in ihrer Gesamtheit schädigen. III. Gemeinsame Meldepflichten & E-Invoicing-Systeme Der DStV spricht sich für die Einführung gemeinsamer Meldepflichten zur Datenübermittlung innerhalb der Europäischen Union aus.
…spricht sich für die Einführung gemeinsamer Meldepflichten zur Datenübermittlung innerhalb der Europäischen Union aus. Bei der Einführung oder bei der Fortführung der elektronischen Rechnungsstellung sollten die Mitgliedsstaaten jedoch aus Gründen des Subsidiaritätsprinzips, des Investitionsschutzes, des unterschiedlichen Aufbaus der Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten, der Unterschiede der Finanzverwaltungen und der steuerrechtlichen Verfahren in jedem Fall ein eigenes Ermessen über Form, Funktion, und Ausgestaltung ihres Systems der elektronischen Rechnungsstellung beibehalten. Dieses Ermessen sollte insbesondere, aber nicht abschließend, das Modell des elektronischen Rechnungssystems (Split-Payment, Tax Reporing und gegebenenfalls Clearing bzw. Realtime-Reporting, Near-Realtime-Reporting oder zeitversetztes Reporting) umfassen.
…und gegebenenfalls Clearing bzw. Realtime-Reporting, Near-Realtime-Reporting oder zeitversetztes Reporting) umfassen. Stattdessen empfiehlt der DStV digitale EU-Meldepflichten einerseits im Wege von Mindeststandards einzuführen und andererseits so zu gestalten, dass bereits bestehende oder geplante Systeme weitergeführt und weiterentwickelt werden können. Zudem regt der DStV eine Beschränkung der geplanten EU-Initiative auf grenzüberschreitende Umsätze an und die Einführung digitaler EU-Meldepflichten für inländische Umsätze zunächst im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats zu belassen. In einem weiteren Schritt könnten, wenn die Einführung der digitalen EU-Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze abgeschlossen und eine positive Evaluierung vorliegt, überlegt werden, inwieweit digitale EU-Meldepflichten auch für inländische Umsätze gelten sollen.
Evaluierung vorliegt, überlegt werden, inwieweit digitale EU-Meldepflichten auch für inländische Umsätze gelten sollen. Eine solche stufenweise Vorgehensweise hätte sicherlich den Vorteil der einfacheren Einführung der digitalen EU-Meldepflichten in den Mitgliedstaaten. Unabhängig von der Wahl des Rechtsinstruments sollten die Vorgaben für digitale EU- Meldepflichten, in Anbetracht der unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Strukturen und des unterschiedlichen Ausmaßes an Steuerbetrug in den Mitgliedstaaten, nicht zu eng gefasst werden. Eine Überregulierung von digitalen EU-Meldepflichten könnte ansonsten einen unverhältnismäßigen und ungewünschten bürokratischen Aufwand für die Steuerpflichtigen bedeuten. Zudem bestünde durch eine Überregulierung die Gefahr der Behinderung der technischen Weiterentwicklung von elektronischen Rechnungs- oder Clearing-Systemen. Stand: April 2022 5 IV.
…der technischen Weiterentwicklung von elektronischen Rechnungs- oder Clearing-Systemen. Stand: April 2022 5 IV. Übermittlung von Daten digitaler EU-Meldepflichten a) Interoperabilität Auf europäischer Ebene sieht der DStV die Gewährleistung einer reibungslosen Übermittlung der Transaktionsdaten als ein zentrales Ziel der EU-Initiative. Aus diesem Grund sollte die EU-Kommission Vorgaben ausarbeiten, die die Interoperabilität der bestehenden und der geplanten elektronischen Rechnungssysteme gewährleisten und ein gut eingeführtes Standardformat für die Übermittlung der digitalen EU-Meldedaten vorsehen. Damit die Voraussetzung für eine reibungslose Interoperabilität der Systeme geschaffen werden kann, sollten die jeweiligen nationalen Systeme elektronischer Rechnungsstellung zudem bereits vollumfänglich und fehlerlos in Betrieb sein.
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