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Industrieverband Garten (IVG) e.V. Wiesenstraße 21 a1| 40549 Düsseldorf | Tel.: +49 211 909998-0 Mail: [email protected] | www.ivg.org Seite 1 von 2 Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle [2022/0396 (COD)] Düsseldorf, April 2023 Der Industrieverband Garten (IVG) e. V. begrüßt angesichts des hohen Verpackungsaufkommens und des damit verbundenen Ressourcenverbrauchs die Bestrebungen der Kommission, verpflichtende Vorgaben zur Verringerung von Abfällen aufzustellen. Auch die Absicht, eine vereinheitliche Verpackungskennzeichnung festzulegen, teilen wir vor dem Hintergrund der derzeitig unterschiedlichen Kennzeichnungsvorgaben und den damit einhergehenden Problemen, denen sich die Hersteller aktuell ausgesetzt sehen.
Problemen, denen sich die Hersteller aktuell ausgesetzt sehen. Indes beinhaltet der in Rede stehende Entwurf diverse Verpflichtungen, die für KMU regelmäßig nicht darstellbar sein werden und die Besonderheiten bestimmter Produkte außer Acht lassen. Wir nehmen zu dem Verordnungsentwurf sodann wie folgt Stellung: Zu Art. 2 (Anwendungsbereich) Den Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Verpackungen zu erstrecken und somit für alle Verpackungen die in der Verordnung genannten Informationsangaben zu fordern, halten wir für unverhältnismäßig. Aus unserer Sicht müssen dringend Bagatelllösungen geschaffen werden, um die Erzeuger der Produkte nicht über Gebühr zu belasten, zumal es für eine Vielzahl von Produkten regelmäßig kein Informationsinteresse seitens der Verbraucher über den Verpackungshersteller geben wird.
…von Produkten regelmäßig kein Informationsinteresse seitens der Verbraucher über den Verpackungshersteller geben wird. So kann davon ausgegangen werden, dass Verbraucher sich nicht für die Materialzusammensetzung und die Wiederverwendbarkeit von Blumentöpfen interessieren werden. Zu Art. 3 (Begriffsbestimmungen) Nach unserer Auffassung bedarf es hinsichtlich Ziffer 9 des Artikels einer Klarstellung, dass es sich bei dem Erzeuger um den Hersteller des verpackten Produktes handelt. Die derzeitige Fassung lässt nicht hinreichend erkennen, bei wem es sich um den Erzeuger (Ziffer 9) handelt, auch sind die Unterschiede zwischen Erzeuger (Ziffer 9) und Hersteller (Ziffer 10) nicht eindeutig erkennbar. Ref. Ares(2023)2860361 - 23/04/2023 Industrieverband Garten (IVG) e.V.
(Ziffer 10) nicht eindeutig erkennbar. Ref. Ares(2023)2860361 - 23/04/2023 Industrieverband Garten (IVG) e.V. Wiesenstraße 21 a1| 40549 Düsseldorf | Tel.: +49 211 909998-0 Mail: [email protected] | www.ivg.org Seite 2 von 2 Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle [2022/0396 (COD)] Zu Art. 4 (Freier Verkehr) Im Sinne der beabsichtigten Vereinheitlichung der Kennzeichnungsregelungen plädieren wir für eine Streichung des Absatzes 4. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nationale Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen halten wir im Rahmen einer Vereinheitlich als nicht zweckdienlich, es besteht hier die erneute Gefahr nationaler Alleingänge wie dies beispielsweise in Frankreich und Italien geschehen ist. Zu Art. 7 (Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen) Art. 7 Abs. 1 lit.
…in Frankreich und Italien geschehen ist. Zu Art. 7 (Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen) Art. 7 Abs. 1 lit. d) sieht ab dem 1. Januar 2030 einen Rezyklatanteil in Höhe von 35 % bei anderen als den vorgenannten Kunststoffverpackungen vor. Hier gilt es nach unserer Auffassung zu berücksichtigen, dass ein solcher Rezyklatanteil die Hersteller vor erhebliche Bezugsprobleme stellen und damit auch einen Kostentreiber darstellen wird. Die sodann entstehenden Mehrkosten für den Bezug dieser Rezyklate werden nach aller Wahrscheinlichkeit dann auf Endpreise für Verbraucher aufgeschlagen. Zu Art. 11 (Kennzeichnung von Verpackungen) Gemäß Abs. 2 sind die Verpackungen mit einem Etikett zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code für weitere Angaben zu versehen.
…die Verpackungen mit einem Etikett zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code für weitere Angaben zu versehen. Wir sprechen uns dafür aus, dass nur ein QR-Code auf den Verpackungen aufzubringen ist, das Erfordernis für ein zusätzliches Etikett erschließt sich aus unserer Sicht nicht und bedeutet im Übrigen weiterer Verpackungsabfall. Auch sollten Angaben zur Wiederverwendbarkeit nur dann erfolgen müssen, wenn sich die Verpackung auch zur Wiederverwendung eignet. Zu Art. 13 (Pflichten der Erzeuger) Es bedarf dringend einer Klarstellung der Definition des Erzeugers. Bleibt es bei der jetzigen Fassung handelt es sich bei dem Erzeuger um den Produzenten des Produktes, das verpackt in Verkehr gebracht wird. Diese träfen dann die in Art. 13 genannten Verpflichtungen, u. a. die die Durchführung des Konformitätbewertungsverfahren und die Erstellung der technischen Dokumentation.
…u. a. die die Durchführung des Konformitätbewertungsverfahren und die Erstellung der technischen Dokumentation. Die Erfüllung dieser Pflichten ist für die Produzenten nicht darstellbar, zumal die Produzenten regelmäßig keinerlei Einblick in die jeweilige Verpackungsproduktion haben. Es muss daher festgelegt werden, dass die Konformitätsbestimmungen der Verpackungen für den Hersteller der Verpackungen gelten und diese die geforderten Dokumentationen durchzuführen hat. Allerdings geben wir auch hier zu bedenken, dass die geforderten Pflichten und Dokumentationen ebenfalls einen Kostentreiber darstellen, der zunächst die KMU und Industrieverband Garten (IVG) e.V.
Dokumentationen ebenfalls einen Kostentreiber darstellen, der zunächst die KMU und Industrieverband Garten (IVG) e.V. Wiesenstraße 21 a1| 40549 Düsseldorf | Tel.: +49 211 909998-0 Mail: [email protected] | www.ivg.org Seite 3 von 2 Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle [2022/0396 (COD)] anschließend wieder die Verbraucher berühren wird. Im Übrigen erachten wir die in Abs. 8 geforderten Maßnahmen im Falle nichtkonformer Verpackungen, wonach Verpackungen gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurück zu rufen sind, für nicht verhältnismäßig. Sollte diese Regelung bestehen bleiben, bedarf es einer eindeutigen Regelung, in welchen Fällen diese Maßnahmen zu ergreifen sind. Zu Art.
…bestehen bleiben, bedarf es einer eindeutigen Regelung, in welchen Fällen diese Maßnahmen zu ergreifen sind. Zu Art. 39 (Herstellerregister) Das Bedürfnis für ein weiteres nationales Herstellerregister erschließt sich uns nicht, sofern die Hersteller bereits in nationalen Registern registriert sind. Zielführend wäre allenfalls ein EU-weites Register, dieses sodann aber beschränkt auf haushaltsnahe Verpackungen. Eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen von Transportverpackungen oder Umverpackungen halten wir für zu weit gehend. Zu Art. 40 (Erweiterte Herstellerverantwortung) Die Verpflichtung, in jedem Mitgliedsstaat (mit Ausnahme des Sitz-Landes), einen Bevollmächtigten zu benennen, widerspricht nach unserer Auffassung einer angestrebten EU- weiten Herstellerlösung und führt erneut zu Kosten und Verwaltungsaufwand auf Seiten der Hersteller.
…angestrebten EU- weiten Herstellerlösung und führt erneut zu Kosten und Verwaltungsaufwand auf Seiten der Hersteller. Über den IVG Im Industrieverband Garten (IVG) e.V. haben sich Hersteller von Produkten der „Grünen Branche“ für den Hobby- und Profimarkt zusammengeschlossen – darunter Pflanzenhersteller, Produzenten von Forst-, Garten- und Rasenpflegegeräten, Hersteller von Garten-Lifestyle-Produkten, von Produkten zur Pflanzenpflege, -ernährung und -gesundheit, Hersteller von Substraten, Erden und Ausgangsstoffen sowie Hersteller von Produkten für den Erwerbsgartenbau. Der IVG vereint derzeit rund 150 Mitgliedsunternehmen der Gartenbranche und hat seine Kernkompetenzen in den Bereichen Information, Netzwerk, Öffentlichkeitsarbeit.