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European Commission Didier Reynders Commissioner for Jus4ce Sehr geehrter Herr Kommissar Didier Reynders, Im Hinblick auf den Report der Implemen4erung der DSGVO in Deutschland im Bereich Fotografie möchte der BVPA – Bundesverband professioneller Bildanbieter e.V. - folgendes beitragen: Da vor der DSGVO das Thema Datenschutz im Bereich Fotografie aufgrund der Subsidiarität des BDSG und der oRmals angenommenen vorrangingen Regelung des KUG (Kunsturhebergesetz von 1907 für das Recht am eigenen Bild in §§ 22, 23 KUG) und des Medienprivilegs keine nennenswerte Rolle gespielt hat, kam es mit Einführung der DSGVO zu erheblichen Rechtsunsicherheiten in der Fotobranche. Die Rechtsunsicherheit rührt einerseits daher, dass der Bundesgesetzgeber Art. 85 DSGVO nicht umgesetzt hat und es einen Flickenteppich an Umsetzungsmaßnahmen auf Landesebene in Landesdatenschutz- oder Landespressegesetzen gibt.
…es einen Flickenteppich an Umsetzungsmaßnahmen auf Landesebene in Landesdatenschutz- oder Landespressegesetzen gibt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden habe Umsetzungsmaßnahmen gefordert; Entschließung der DSK vom 09.11.2017.1 Der WissenschaRliche Dienste des Bundestages weist die Umsetzungsaufgabe den Ländern zu (Stellungnahme vom 27.04.2018 zum Az. WD 3 – 3000 - 123/18)2 und will ansonsten die §§ 22, 23 KUG und die hierzu ergangene Rechtsprechung beibehalten (Stellungnahme vom 16.05.2018, Az. WD 3 – 3000 - 156/18)3 Die Bundesregierung4 beantwortet eine Anfrage zum DSGVO und KUG wie folgt: „Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25.
…von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz- 1 https://www.lfd.niedersachsen.de/download/124346/ DSK_Entschliessung__zu_Art._85_DSGVO.pdf.pdf 2 https://www.bundestag.de/resource/blob/560944/956f5930221c807984d40c1df2af5abf/wd-3- 123-18-pdf-data.pdf 3 https://www.bundestag.de/resource/blob/563840/bf59a00573853aabbee2c32ddd01e3cd/WD-3- 156-18-pdf-data.pdf 4 BtDr. 19/2653, S. 15 (11.06.2018) - http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/026/1902653.pdf Ref. Ares(2020)2300030 - 29/04/2020 Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Ar4kel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, der den Mitgliedstaaten na4onale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informa4onsfreiheit eröffnet.
Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informa4onsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein. …. Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen mit Blick auf Ar4kel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. „ Der Bund sieht sich wegen angeblich fehlender Gesetzgebungskompetenz nicht in der Lage Art. 85 DSGVO umzusetzen: „Im Übrigen sind infolge der Föderalismusreform II die Länder zuständig, welche u. a. mit den entsprechenden Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag das Medienprivileg schützen. „ Hingegen sieht Prof.
Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag das Medienprivileg schützen. „ Hingegen sieht Prof. Schack bei einer Anhörung im Landtag in Kiel am 14.11.2018 auf Landesebene prak4sch keine Gesetzgebungskompetenz, da es um die Regelung datenschutzrechtlicher Fragen und Einschränkung der datenschutzrechtlichen Pflichten ginge und nicht darum, die Kunst- oder Pressefreiheit an sich zu regeln.5 Es gibt auch auf Bundesebene Ini4a4ven den Datenschutz und die Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen, z.B.
…regeln.5 Es gibt auch auf Bundesebene Ini4a4ven den Datenschutz und die Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen, z.B. von der SPD-Bundestagsfrak4on vom 12.12.2018.6 Der Bundesrat7 äußert im Rahmen seiner Stellungnahme zu einem zweiten Datenschutzanpassungsgesetz eine Prünioe „Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass ungeachtet der mit dem Gesetzentwurf bezweckten umfassenden Anpassung des Bundesrechts an die EU-Datenschutzreform in der betrieblichen und behördlichen Praxis noch Unsicherheiten über die Fortgeltung bewährter na4onaler VorschriRen zum Schutz der Persönlichkeits- rechte fortbestehen, etwa hinsichtlich des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und des Telemediengesetzes. Der Bundesrat bioet deshalb die Bundesregierung, im Rahmen der nach der Datenschutz- Grundverordnung und dem 1.
Der Bundesrat bioet deshalb die Bundesregierung, im Rahmen der nach der Datenschutz- Grundverordnung und dem 1. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz 5 http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/01200/umdruck-19-01294.pdf 6 https://www.spdfraktion.de/blogs/netzpolitik/datenschutz-meinungsfreiheit-einklang-bringen- vorschlag-ausgestaltung-art-85-dsgvo 7 Siehe auch die Anhörung am 14.11.2018 im Landtag in Schleswig-Holsteinisch zum Thema „Rechtsicherheit beim Fotogra[ieren in der Öffentlichkeit erhalten“ und die Stellungnahmen dazu unter: http://lissh.lvn.parlanet.de/cgibin/ star[inder/0?path=lissh[l.txt&id=fastlink&pass=&search=DID=K- 112236&format=WEBVORGLFL1 erforderlichen Berichte und Bewertungen zu überprüfen, ob bei der Anwendung europäischer und na4onaler Datenschutzregelungen Rechtsunsicherhei- ten in zentralen Praxisfragen wie bei der Veröffentlichung von…
…oder den Anforderungen an Telemediendienste fortbestehen und ihm über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Begründung: Ungeachtet umfangreicher Informa4onsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere ihrer Daten- schutzaufsichtsbehörden, sowie der Verbände der WirtschaR und des Ehrenamts bestehen in der datenschutz- rechtlichen Praxis noch Unsicherheiten ob und in welchem Umfang bisher zentrale Datenschutzregelungen wie zum Beispiel das KunstUrhG und das TMG auch nach dem 25. Mai 2018 fortgelten. Die nach Ar4kel 97 DSGVO bis zum 25. Mai 2020 beziehungsweise die bis spätestens drei Jahre nach In- kraRtreten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG; vgl. Nummer VII der Begründung zum Gesetzentwurf vom 24.
…nach In- kraRtreten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG; vgl. Nummer VII der Begründung zum Gesetzentwurf vom 24. Februar 2017, BT-Drucksache 18/11325) erforderliche Evaluierung des europäischen und na4ona- len Datenschutzrechts sollte daher auch für eine Überprüfung genutzt werden, ob im Interesse von Prak4ka- bilität und Rechtssicherheit ergänzende Anpassungen des na4onalen Datenschutzrechts eingeleitet werden sollten.„8 Die Bundesregierung antwortet: „Zu Nummer 11 – Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung wird die erbetene Überprüfung vornehmen und entsprechend berichten. „ § 22, § 23 KUG keine Art. 85 DSGVO-Umsetzung Die Aufsichtsbehörden bemühen sich durch die Veröffentlichung von FAQs, Praxisratgebern, Leisäden etc. etwas Erleichterung und den Betroffenen etwas mehr Rechtssicherheit zu schaffen:, wie z.B. die LDA Baden-Würoemberg zur Fotografie im Verein.9 Rechtsgrundlage, Art.
…mehr Rechtssicherheit zu schaffen:, wie z.B. die LDA Baden-Würoemberg zur Fotografie im Verein.9 Rechtsgrundlage, Art. 6 DSGVO Im Fokus der rechtlichen Diskussion beim Thema Fotografie und Datenschutz steht zumeist die Frage nach der Rechtsgrundlage. Die DSGVO gilt für analoge und digitale Fotos – für analoge, wenn sie in einem geordneten Archivsystem wieder auffindbar sind, wovon bei Berufsfotografen und Bildagenturen auszugehen ist. 8 BtDrs. 19/5414, S. 10 vom 01.11.2018 - https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/054/1905414.pdf 9 https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-veroeffentlichung-von-fotos-speziell-fuer- vereine/ - siehe weitere Links: https://www.fotorecht-seiler.eu/hochzeitsfotogra[ie-unter-der-dsgvo/ Die DSGVO sieht weniger drakonische Schadensersatzforderungen als vielmehr drakonische Bußgeldandrohungen vor.
DSGVO sieht weniger drakonische Schadensersatzforderungen als vielmehr drakonische Bußgeldandrohungen vor. Jedoch dürRe es für die allermeisten Fotografen oder kleinere und miolere Bildagenturen in prak4scher Hinsicht irrelevant sein, ob ein Bußgeld nach altem Recht bis zu 300.000 Euro drohte oder jetzt bis zu 20 Millionen Euro. Das prak4sche Problem liegt vielmehr in der Verunsicherung der Fotografen aber auch der AuRraggeber der Fotografen und der Bildagenturen als Mioler. Auch bislang galt das BDSG für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Fotografien und Fotosachverhalte tauchten auch bislang in Tä4gkeitsberichten der Datenschutzaufsichtsbehörden auf. Jedoch gab es in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG (alt) einen Anwendungsvorrang für Spezialgesetze. Darunter wurde – auch wenn man darüber mit guten Gründen streiten kann - auch das KUG von 1907 verstanden.
Darunter wurde – auch wenn man darüber mit guten Gründen streiten kann - auch das KUG von 1907 verstanden. Dieser Anwendungsvorrang des KUG ist durch den Anwendungsvorrang des höherrangigen EU- Rechts, der DSGVO, ensallen. Daher ist das KUG, welches zwar formal nicht aufgehoben ist, gleichwohl nur noch in den Fällen unmioelbar anwendbar, in denen die DSGVO nicht eingreiR, z.B. bei Fotos von Toten, oder bei Fotos im Bereich der Haushaltsaufnahme des Art. 2 Abs. 2c) DSGVO.10 Prak4sch gesehen wendet aber die Rechtsprechung die bislang ergangene Rechtsprechung zum KUG, das sog. abgestuRe Schutzkonzept noch unmioelbar oder zumindest über die Auslegung der berech4gten Interessen des Art. 6 Abs.
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